Bundesbeschluss über die befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer
- ShortId
-
97.401
- Id
-
19970401
- Updated
-
14.11.2025 07:31
- Language
-
de
- Title
-
Bundesbeschluss über die befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Subvention;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Bundesbeschluss über die befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer</p><p>vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom ...</p><p>gestützt auf die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Bundesbeiträge </p><p>1Der Bund richtet den Krankenversicherern jährlich die von den Kantonen gemäss Artikel 66 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung nicht beanspruchten Bundesbeiträge aus.</p><p>2Aus den gemäss Absatz 1 zur Verfügung stehenden Bundesbeiträgen gewährt der Bund den Krankenversicherern in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anteilmässige Beiträge pro versicherte Person.</p><p>3Die massgebenden Berechnungsgrundlagen sind die durchschnittlichen Versichertenbestände des Vorjahres.</p><p>Art. 2 Prämienermässigung</p><p>Mehrheit</p><p>1Die Krankenversicherer haben die ihnen zukommenden Beiträge pro versicherte Person im laufenden Jahre mittels einer einmaligen, generellen und gleichmässigen Prämienermässigung an diejenigen Versicherten weiterzuleiten, welche im Dezember bei ihnen versichert sind. </p><p>2Die Krankenversicherer haben Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherten auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge verzichten können. </p><p>3Für die nicht beanspruchten Bundesbeiträge haben die Krankenversicherer einen Fonds für Härtefälle einzurichten und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein entsprechendes Reglement zur Prüfung einzureichen. </p><p></p><p>Minderheit (Suter, Guisan)</p><p>1Die Krankenversicherer haben die ihnen zukommenden Beiträge pro anspruchsberechtigte Person im laufenden Jahr mittels einer einmaligen Prämienermässigung an diejenigen Versicherten weiterzuleiten, welche im Dezember bei ihnen versichert und gemäss Art. 276 ff ZGB unterstützungspflichtig oder minderjährig sind.</p><p>Der Rückerstattungsbetrag für minderjährige Versicherte ist halb so hoch wie für die übrigen rückerstattungspflichtigen Versicherten.</p><p>2Die Krankenversicherer haben Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherten auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge verzichten können. </p><p>3Für die nicht beanspruchten Bundesbeiträge haben die Krankenversicherer einen Fonds für Härtefälle einzurichten und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein entsprechendes Reglement zur Prüfung einzureichen. </p><p></p><p>Art. 3 Verfahren</p><p>1Der Bunderat regelt die Aufteilung und die Auszahlung der Beiträge an die Versicherer. </p><p>2Das BSV erteilt den Versicherern Weisungen über die Behandlung der Beiträge in der Jahresrechnung zur Einhaltung von Artikel 2. </p><p></p><p>Art. 4 Schlussbestimmungen</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am (...) in Kraft. </p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakulativen Referendum und gilt längstens bis zum 31. Dezember 1999. </p><p>4Der Bundesrat kann den Beschluss vorzeitig aufheben.</p>
- Bundesbeschluss über die befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Bundesbeschluss über die befristete Auszahlung von Bundesbeiträgen an die Krankenversicherer</p><p>vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom ...</p><p>gestützt auf die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Bundesbeiträge </p><p>1Der Bund richtet den Krankenversicherern jährlich die von den Kantonen gemäss Artikel 66 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung nicht beanspruchten Bundesbeiträge aus.</p><p>2Aus den gemäss Absatz 1 zur Verfügung stehenden Bundesbeiträgen gewährt der Bund den Krankenversicherern in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anteilmässige Beiträge pro versicherte Person.</p><p>3Die massgebenden Berechnungsgrundlagen sind die durchschnittlichen Versichertenbestände des Vorjahres.</p><p>Art. 2 Prämienermässigung</p><p>Mehrheit</p><p>1Die Krankenversicherer haben die ihnen zukommenden Beiträge pro versicherte Person im laufenden Jahre mittels einer einmaligen, generellen und gleichmässigen Prämienermässigung an diejenigen Versicherten weiterzuleiten, welche im Dezember bei ihnen versichert sind. </p><p>2Die Krankenversicherer haben Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherten auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge verzichten können. </p><p>3Für die nicht beanspruchten Bundesbeiträge haben die Krankenversicherer einen Fonds für Härtefälle einzurichten und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein entsprechendes Reglement zur Prüfung einzureichen. </p><p></p><p>Minderheit (Suter, Guisan)</p><p>1Die Krankenversicherer haben die ihnen zukommenden Beiträge pro anspruchsberechtigte Person im laufenden Jahr mittels einer einmaligen Prämienermässigung an diejenigen Versicherten weiterzuleiten, welche im Dezember bei ihnen versichert und gemäss Art. 276 ff ZGB unterstützungspflichtig oder minderjährig sind.</p><p>Der Rückerstattungsbetrag für minderjährige Versicherte ist halb so hoch wie für die übrigen rückerstattungspflichtigen Versicherten.</p><p>2Die Krankenversicherer haben Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherten auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge verzichten können. </p><p>3Für die nicht beanspruchten Bundesbeiträge haben die Krankenversicherer einen Fonds für Härtefälle einzurichten und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein entsprechendes Reglement zur Prüfung einzureichen. </p><p></p><p>Art. 3 Verfahren</p><p>1Der Bunderat regelt die Aufteilung und die Auszahlung der Beiträge an die Versicherer. </p><p>2Das BSV erteilt den Versicherern Weisungen über die Behandlung der Beiträge in der Jahresrechnung zur Einhaltung von Artikel 2. </p><p></p><p>Art. 4 Schlussbestimmungen</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am (...) in Kraft. </p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakulativen Referendum und gilt längstens bis zum 31. Dezember 1999. </p><p>4Der Bundesrat kann den Beschluss vorzeitig aufheben.</p>
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