Transitverkehr im Alpengebiet. Revision Art. 36sexies BV und 22 Übergangsbestimmungen BV
- ShortId
-
97.405
- Id
-
19970405
- Updated
-
14.11.2025 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Transitverkehr im Alpengebiet. Revision Art. 36sexies BV und 22 Übergangsbestimmungen BV
- AdditionalIndexing
-
internationaler Güterkraftverkehr;Durchgangsverkehr;Verfassungsartikel;Güterverkehr;internationaler Verkehr;Alpen
- 1
-
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- L05K0603010201, Alpen
- L04K18010202, Güterverkehr
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Verkehrspolitik hat viel von ihrer einstigen Dynamik eingebüsst und ist heute an einem eigentlichen toten Punkt angelangt. Anstatt dass unbefangen Lösungen nach Massgabe ihrer politischen und finanziellen Realisierbarkeit gesucht werden können, ist die Verkehrspolitik in einem Netz von Sachzwängen und gegenseitigen Abhängigkeiten verstrickt:</p><p>Die Schweiz hat sich seinerzeit im Transitvertrag mit der EU zur Erstellung der beiden NEAT-Achsen Gotthard und Lötschberg verpflichtet, um damit dem Druck zur Einführung der 40-Tonnen-Limite in ihrem Gebiet zu entgehen. Später, im Februar 1994, lag wiederum eine Mitursache für die Zustimmung des Schweizer Souveräns zur Alpeninitiative in der Befürchtung, dass das NEAT-Projekt ohne die Zwangsmassnahmen der Alpeninitiative nicht genügend ausgelastet werden könnte. Die zwingende Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene bis 2004 (gemäss Alpeninitiative) ruft nach effizienten marktwirtschaftlichen Massnahmen, die den Gütertransitverkehr auf der Strasse massiv verteuern. Diese Aufgabe sollen eine hohe leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie eine Alpentransitabgabe übernehmen. Im Februar 1995 wurden Prognosen zur Wirtschaftlichkeit der NEAT veröffentlicht (Coopers & Lybrand; Prof. Graf), welche die bisherigen Rentabilitätserwartungen und Finanzierungsszenarien erheblich in Frage stellten. Aus diesem Grund wurde eine NEAT-Spezialfinanzierung ausgearbeitet, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Erträge aus der LSVA abstützt. Damit wurde entgegen der gutgeheissenen Abstimmungsvorlage ein Konnex zwischen NEAT und LSVA geschaffen, welcher die (finanzielle) Realisierbarkeit der NEAT von der raschen Einführung der LSVA abhängig macht.</p><p>Ungeachtet der autonomen schweizerischen Verkehrspolitik beharrt die EU in den bilateralen Verhandlungen mit der Schweiz weiterhin auf der Einführung der 40-Tonnen-Limite im schweizerischen Mittelland und längerfristig auch im Alpentransit. Ebenso verlangt sie nachdrücklich eine nichtdiskriminierende und eurokompatible Umsetzung der Alpeninitiative. Innerhalb der EU sind zur Zeit erst wenig Anzeichen auszumachen, dass die fiskalische Belastung des Schwerverkehrs in den nächsten Jahren spürbar zunehmen wird.</p><p>Damit wird klar, dass für die schweizerische Verkehrspolitik dringender Handlungsbedarf besteht. Es sind Korrekturen vorzunehmen, die zwar bisherige Volksentscheide und insbesondere deren Ziele respektieren, gleichzeitig aber mithelfen, aus dem selbstverschuldeten Teufelskreis der Sachzwänge auszubrechen und eine Politik zu betreiben, die Handlungsalternativen wieder zulässt. Erster Ansatzpunkt muss hierbei der auf der Alpeninitiative beruhende Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung sein.</p><p>Wie der Bundesrat richtig erkannt hat, ist eine verfassungsrechtlich unantastbare Umsetzung des Art. 36sexies BV nicht möglich. Deshalb muss dieser Artikel geändert und so ausgestaltet werden, dass er nichtdiskriminierend wirkt und in einen europäischen Rahmen eingebettet werden kann. Damit wird der erklärte Volkswille, den alpenquerenden Schwerverkehr weitestmöglich auf die Schiene zu verlagern, nicht missachtet, im Gegenteil: Mit einer Ueberarbeitung des Alpenschutzartikels würde vielmehr bewirkt, dass die Grundidee des Volksentscheides endlich umgesetzt werden könnte, statt weiterhin an einer Kumulation von Widerständen im In- und Ausland zu scheitern.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangen wir mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein Revision der Artikel 36sexies BV und 22 UeB BV gemäss folgenden Vorgaben:</p><p>- Gegenstand einer Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene hat nicht der alpenquerende Güterverkehr von Grenze zu Grenze, sondern der Güterverkehr über lange Distanzen zu sein. Dieser kann sowohl den Transit-, Import- und Exportverkehr umfassen. Die Einzelheiten werden durch das Gesetz näher bestimmt.</p><p>- Der Verlagerungsauftrag ist in Form einer offenen "kann"-Formulierung in der Verfassung zu verankern.</p><p>- Auf eine Fristansetzung für die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene muss verzichtet werden. Art. 22 UeB BV ist deshalb aufzuheben.</p><p>- Vielmehr hat die Verfassung zu bestimmen, dass Massnahmen zur Verlagerung des Güterverkehrs über lange Distanzen auf die Schiene mit ähnlichen Schritten des europäischen Auslandes abzustimmen sind.</p>
- Transitverkehr im Alpengebiet. Revision Art. 36sexies BV und 22 Übergangsbestimmungen BV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Verkehrspolitik hat viel von ihrer einstigen Dynamik eingebüsst und ist heute an einem eigentlichen toten Punkt angelangt. Anstatt dass unbefangen Lösungen nach Massgabe ihrer politischen und finanziellen Realisierbarkeit gesucht werden können, ist die Verkehrspolitik in einem Netz von Sachzwängen und gegenseitigen Abhängigkeiten verstrickt:</p><p>Die Schweiz hat sich seinerzeit im Transitvertrag mit der EU zur Erstellung der beiden NEAT-Achsen Gotthard und Lötschberg verpflichtet, um damit dem Druck zur Einführung der 40-Tonnen-Limite in ihrem Gebiet zu entgehen. Später, im Februar 1994, lag wiederum eine Mitursache für die Zustimmung des Schweizer Souveräns zur Alpeninitiative in der Befürchtung, dass das NEAT-Projekt ohne die Zwangsmassnahmen der Alpeninitiative nicht genügend ausgelastet werden könnte. Die zwingende Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene bis 2004 (gemäss Alpeninitiative) ruft nach effizienten marktwirtschaftlichen Massnahmen, die den Gütertransitverkehr auf der Strasse massiv verteuern. Diese Aufgabe sollen eine hohe leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie eine Alpentransitabgabe übernehmen. Im Februar 1995 wurden Prognosen zur Wirtschaftlichkeit der NEAT veröffentlicht (Coopers & Lybrand; Prof. Graf), welche die bisherigen Rentabilitätserwartungen und Finanzierungsszenarien erheblich in Frage stellten. Aus diesem Grund wurde eine NEAT-Spezialfinanzierung ausgearbeitet, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Erträge aus der LSVA abstützt. Damit wurde entgegen der gutgeheissenen Abstimmungsvorlage ein Konnex zwischen NEAT und LSVA geschaffen, welcher die (finanzielle) Realisierbarkeit der NEAT von der raschen Einführung der LSVA abhängig macht.</p><p>Ungeachtet der autonomen schweizerischen Verkehrspolitik beharrt die EU in den bilateralen Verhandlungen mit der Schweiz weiterhin auf der Einführung der 40-Tonnen-Limite im schweizerischen Mittelland und längerfristig auch im Alpentransit. Ebenso verlangt sie nachdrücklich eine nichtdiskriminierende und eurokompatible Umsetzung der Alpeninitiative. Innerhalb der EU sind zur Zeit erst wenig Anzeichen auszumachen, dass die fiskalische Belastung des Schwerverkehrs in den nächsten Jahren spürbar zunehmen wird.</p><p>Damit wird klar, dass für die schweizerische Verkehrspolitik dringender Handlungsbedarf besteht. Es sind Korrekturen vorzunehmen, die zwar bisherige Volksentscheide und insbesondere deren Ziele respektieren, gleichzeitig aber mithelfen, aus dem selbstverschuldeten Teufelskreis der Sachzwänge auszubrechen und eine Politik zu betreiben, die Handlungsalternativen wieder zulässt. Erster Ansatzpunkt muss hierbei der auf der Alpeninitiative beruhende Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung sein.</p><p>Wie der Bundesrat richtig erkannt hat, ist eine verfassungsrechtlich unantastbare Umsetzung des Art. 36sexies BV nicht möglich. Deshalb muss dieser Artikel geändert und so ausgestaltet werden, dass er nichtdiskriminierend wirkt und in einen europäischen Rahmen eingebettet werden kann. Damit wird der erklärte Volkswille, den alpenquerenden Schwerverkehr weitestmöglich auf die Schiene zu verlagern, nicht missachtet, im Gegenteil: Mit einer Ueberarbeitung des Alpenschutzartikels würde vielmehr bewirkt, dass die Grundidee des Volksentscheides endlich umgesetzt werden könnte, statt weiterhin an einer Kumulation von Widerständen im In- und Ausland zu scheitern.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangen wir mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein Revision der Artikel 36sexies BV und 22 UeB BV gemäss folgenden Vorgaben:</p><p>- Gegenstand einer Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene hat nicht der alpenquerende Güterverkehr von Grenze zu Grenze, sondern der Güterverkehr über lange Distanzen zu sein. Dieser kann sowohl den Transit-, Import- und Exportverkehr umfassen. Die Einzelheiten werden durch das Gesetz näher bestimmt.</p><p>- Der Verlagerungsauftrag ist in Form einer offenen "kann"-Formulierung in der Verfassung zu verankern.</p><p>- Auf eine Fristansetzung für die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene muss verzichtet werden. Art. 22 UeB BV ist deshalb aufzuheben.</p><p>- Vielmehr hat die Verfassung zu bestimmen, dass Massnahmen zur Verlagerung des Güterverkehrs über lange Distanzen auf die Schiene mit ähnlichen Schritten des europäischen Auslandes abzustimmen sind.</p>
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