Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

ShortId
97.406
Id
19970406
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
AdditionalIndexing
Arbeitnehmerschutz;Massenentlassung
1
  • L06K070203010303, Massenentlassung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Massenentlassungen stellen in der heutigen Zeit ein immer grösseres Problem dar. Betroffen sind vor allem diejenigen, welche es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben, eine neue Stelle zu finden. Die steigende Zahl der Arbeitslosen macht zudem die ganze Gesellschaft betroffen.</p><p>Es ist ein Gebot der Stunde, sämtliche zur Linderung der Folgen von Massenentlassungen möglichen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Heute können Arbeitsverhältnisse - je nach Dauer der Anstellung und vertraglichen Abmachungen - zum Teil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von lediglich einem bis drei Monaten gekündigt werden. Diese Regelung ist angemessen für einen normal funktionierenden Arbeitsmarkt. Für Massenentlassungen sind derart kurze Kündigungsfristen untauglich; vor allem auch wegen des Umstandes, dass innert sehr kurzer Frist für eine Vielzahl von Entlassenen zum Teil ähnliche Arbeitsstellen gefunden werden sollten.</p><p>Die Verlängerung der Kündigungsfrist soll nun bewirken, dass für möglichst viele Betroffene eine neue Stelle gefunden werden kann, welche sie nahtlos, ohne in die Arbeitslosigkeit zu fallen, antreten können. Den zuständigen kantonalen Stellen muss mehr Zeit zur Hilfe eingeräumt werden.</p><p>Die Verlängerung der Kündigungsfrist soll auch dazu dienen, dass sich die Betroffenen auf die neue Situation besser einstellen können. Insbesondere, wenn wegen dem Arbeitsplatzverlust gar ein Wohnortwechsel in Betracht gezogen werden muss.</p><p>Im weiteren sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit haben, das bereits gekündigt Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Durch diese Flexibilität kann die Situation der Stellensuchenden wesentlich verbessert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des zehnten Titels OR sind dahingehend zu ändern, dass bei Massenentlassungen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in jedem Fall mindestens sechs Monate beträgt und dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen diesfalls das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vierzehn Tagen auf das Ende eines Monats vorzeitig auflösen können.</p>
  • Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Massenentlassungen stellen in der heutigen Zeit ein immer grösseres Problem dar. Betroffen sind vor allem diejenigen, welche es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben, eine neue Stelle zu finden. Die steigende Zahl der Arbeitslosen macht zudem die ganze Gesellschaft betroffen.</p><p>Es ist ein Gebot der Stunde, sämtliche zur Linderung der Folgen von Massenentlassungen möglichen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Heute können Arbeitsverhältnisse - je nach Dauer der Anstellung und vertraglichen Abmachungen - zum Teil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von lediglich einem bis drei Monaten gekündigt werden. Diese Regelung ist angemessen für einen normal funktionierenden Arbeitsmarkt. Für Massenentlassungen sind derart kurze Kündigungsfristen untauglich; vor allem auch wegen des Umstandes, dass innert sehr kurzer Frist für eine Vielzahl von Entlassenen zum Teil ähnliche Arbeitsstellen gefunden werden sollten.</p><p>Die Verlängerung der Kündigungsfrist soll nun bewirken, dass für möglichst viele Betroffene eine neue Stelle gefunden werden kann, welche sie nahtlos, ohne in die Arbeitslosigkeit zu fallen, antreten können. Den zuständigen kantonalen Stellen muss mehr Zeit zur Hilfe eingeräumt werden.</p><p>Die Verlängerung der Kündigungsfrist soll auch dazu dienen, dass sich die Betroffenen auf die neue Situation besser einstellen können. Insbesondere, wenn wegen dem Arbeitsplatzverlust gar ein Wohnortwechsel in Betracht gezogen werden muss.</p><p>Im weiteren sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit haben, das bereits gekündigt Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Durch diese Flexibilität kann die Situation der Stellensuchenden wesentlich verbessert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des zehnten Titels OR sind dahingehend zu ändern, dass bei Massenentlassungen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in jedem Fall mindestens sechs Monate beträgt und dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen diesfalls das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vierzehn Tagen auf das Ende eines Monats vorzeitig auflösen können.</p>
    • Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

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