Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

ShortId
97.407
Id
19970407
Updated
10.04.2024 17:07
Language
de
Title
Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
AdditionalIndexing
Arbeitnehmerschutz;Massenentlassung
1
  • L06K070203010303, Massenentlassung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 333 OR sieht bei Betriebsübernahmen verschiedene Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer vor, u. a. die Weiterwirkung des Arbeitsverhältnisses (sofern der Arbeitnehmer nicht ablehnt) und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages, befristet auf ein Jahr. Ferner haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind. </p><p>In der Praxis hat sich gezeigt, dass die eigentliche Betriebsübernahme nur einen Teil der Fälle abdeckt, wo diese Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer geboten ist. Nicht erfasst werden z. B. der Betriebsübergang durch Fusion, die Gründung einer neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung sowie die Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Konkurs aufgrund eines Verkaufes von Aktiven aus der Konkursmasse. Es besteht auch die Gefahr, dass die Rechtsgestaltung bei der Betriebsübernahme so vollzogen wird, dass die Schutzwirkungen von Artikel 333 OR nicht greifen. </p><p>Aus diesen Gründen muss der Anwendungsbereich von Artikel 333 OR auf analoge Tatbestände ausgedehnt werden. Dabei sind allerdings die Rechtsfolgen nötigenfalls differenzierend auszugestalten. So soll bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft im Rahmen eines Nachlass- oder Konkursverfahrens die Nachlass- oder Konkursbehörde entscheiden, ob und welche Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmer geboten sind.</p><p>Artikel 333 Absatz 1 OR könnte beispielsweise so formuliert werden:</p><p>"Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die Nachlass- oder Konkursbehörden können die gleiche Rechtsfolge anordnen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auf einen neuen Rechtsträger übergeht."</p>
  • <p>Artikel 333 OR sei in seiner Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer auf analoge Tatbestände wie Fusion, Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auszudehnen, wobei den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung zu tragen sei.</p>
  • Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 333 OR sieht bei Betriebsübernahmen verschiedene Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer vor, u. a. die Weiterwirkung des Arbeitsverhältnisses (sofern der Arbeitnehmer nicht ablehnt) und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages, befristet auf ein Jahr. Ferner haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind. </p><p>In der Praxis hat sich gezeigt, dass die eigentliche Betriebsübernahme nur einen Teil der Fälle abdeckt, wo diese Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer geboten ist. Nicht erfasst werden z. B. der Betriebsübergang durch Fusion, die Gründung einer neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung sowie die Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Konkurs aufgrund eines Verkaufes von Aktiven aus der Konkursmasse. Es besteht auch die Gefahr, dass die Rechtsgestaltung bei der Betriebsübernahme so vollzogen wird, dass die Schutzwirkungen von Artikel 333 OR nicht greifen. </p><p>Aus diesen Gründen muss der Anwendungsbereich von Artikel 333 OR auf analoge Tatbestände ausgedehnt werden. Dabei sind allerdings die Rechtsfolgen nötigenfalls differenzierend auszugestalten. So soll bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft im Rahmen eines Nachlass- oder Konkursverfahrens die Nachlass- oder Konkursbehörde entscheiden, ob und welche Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmer geboten sind.</p><p>Artikel 333 Absatz 1 OR könnte beispielsweise so formuliert werden:</p><p>"Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die Nachlass- oder Konkursbehörden können die gleiche Rechtsfolge anordnen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auf einen neuen Rechtsträger übergeht."</p>
    • <p>Artikel 333 OR sei in seiner Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer auf analoge Tatbestände wie Fusion, Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auszudehnen, wobei den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung zu tragen sei.</p>
    • Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

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