Teilzeitbeschäftigung. Koordinationsabzug

ShortId
97.414
Id
19970414
Updated
14.11.2025 07:33
Language
de
Title
Teilzeitbeschäftigung. Koordinationsabzug
AdditionalIndexing
Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit
1
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das heute geltende System der Koordinationsabzüge benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten in der beruflichen Vorsorge. Diese Benachteiligung trifft vor allem erwerbstätige Frauen, welche auf Teilzeitstellen angewiesen sind.</p><p>Schätzungen zeigen, dass den Teilzeitbeschäftigten heute im Rahmen der Mindestversicherung nach BVG Altersgutschriften von schätzungsweise 450 Millionen Franken vorenthalten werden. Um diese Diskriminierung aufzuheben und die Teilzeitarbeit zu fördern, muss das Gesetz derart geändert werden, dass der geltende Koordinationsabzug bei Teilzeitbeschäftigten proportional zum Beschäftigungsgrad reduziert wird. Er soll jedoch nicht vollständig aufgehoben werden. Die Grundprinzipien des Dreisäulensystems sollen mit dieser Revision nicht in Frage gestellt werden. Die proportionale Kürzung des Koordinationsabzuges ist daher weiterhin mit einem Mindestbetrag zu versehen. Er könnte bei 30 bis 50 Prozent des heutigen liegen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sind dahingehend zu ändern, dass der Abzug zur Koordination mit der ersten Säule nur noch für Beschäftigte, welche vollzeitlich in einem Betrieb tätig sind, 23 580 Franken beträgt. Für Teilzeitangestellte soll der Koordinationsabzug hingegen neu entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad bis auf einen Mindestbetrag gekürzt werden.</p>
  • Teilzeitbeschäftigung. Koordinationsabzug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das heute geltende System der Koordinationsabzüge benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten in der beruflichen Vorsorge. Diese Benachteiligung trifft vor allem erwerbstätige Frauen, welche auf Teilzeitstellen angewiesen sind.</p><p>Schätzungen zeigen, dass den Teilzeitbeschäftigten heute im Rahmen der Mindestversicherung nach BVG Altersgutschriften von schätzungsweise 450 Millionen Franken vorenthalten werden. Um diese Diskriminierung aufzuheben und die Teilzeitarbeit zu fördern, muss das Gesetz derart geändert werden, dass der geltende Koordinationsabzug bei Teilzeitbeschäftigten proportional zum Beschäftigungsgrad reduziert wird. Er soll jedoch nicht vollständig aufgehoben werden. Die Grundprinzipien des Dreisäulensystems sollen mit dieser Revision nicht in Frage gestellt werden. Die proportionale Kürzung des Koordinationsabzuges ist daher weiterhin mit einem Mindestbetrag zu versehen. Er könnte bei 30 bis 50 Prozent des heutigen liegen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sind dahingehend zu ändern, dass der Abzug zur Koordination mit der ersten Säule nur noch für Beschäftigte, welche vollzeitlich in einem Betrieb tätig sind, 23 580 Franken beträgt. Für Teilzeitangestellte soll der Koordinationsabzug hingegen neu entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad bis auf einen Mindestbetrag gekürzt werden.</p>
    • Teilzeitbeschäftigung. Koordinationsabzug

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