Schaffung einer Ethik-Kommission
- ShortId
-
97.416
- Id
-
19970416
- Updated
-
10.04.2024 18:21
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung einer Ethik-Kommission
- AdditionalIndexing
-
Kapitalverkehr;Wirtschaftsethik;Ethik;ausserparlamentarische Kommission;Bank
- 1
-
- L04K16030104, Ethik
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L04K11040101, Bank
- L04K11060201, Kapitalverkehr
- L05K1603010402, Wirtschaftsethik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit vielen Jahren nimmt unser Land, namentlich durch unsere Banken Beträge in der Höhe von Milliarden Dollar zur Aufbewahrung entgegen, die aus dem Vermögen von Diktatoren, Spekulanten sowie von Waffen- und Drogenhändlern stammen. Die Anhäufung dieser Vermögen hat meistesns zu Elend und Tragödien vor allem in der Dritten Welt geführt.</p><p>Die Kritik an den Praktiken unserer Banken, namentlich an der Aufbewahrung der Vermögen der Diktatoren Marcos und Mobutu, wird immer lauter. Der Druck durch diese weltweiten und berechtigten Proteste wird noch vergrössert durch die Kritik an der Behandlung der nachrichtenlosen Vermögen, namentlich derjenigen jüdischer Herkunft.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen drängt sich eine Kontrolle der Finanz- und Bankentätigkeiten auf, und zwar vor allem unter ethischen und menschlichen Gesichtspunkten.</p><p>Aus diesen Gründen schlage ich die Schaffung einer nationalen Ethik-Kommissaion vor, welche die rechtlichen Möglichkeiten hat, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein Gesetz zur Schaffung einer nationalen Ethikkommission vor.</p><p>Diese Kommission soll beauftragt werden, dem Bundesrat jährlich einen Bericht über hohe Geldsummen, die bei Schweizer Banken hinterlegt werden, sowie über die Identität ihrer Besitzer vorzulegen.</p><p>Das Gesetz stattet die Kommission mit den gesetzlichen Instrumenten und mit der Kompetenz aus, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Nachforschungen durchzuführen. Damit die nationale Ethikkommission ihren Auftrag erfüllen kann, darf das Bankgeheimnis ihren Mitgliedern nicht entgegengehalten werden. Diese selbst unterstehen jedoch dem Bankgeheimnis, ausser gegenüber dem Bundesrat.</p><p>Die Kommission zählt mindestens fünf Mitglieder. Diese werden vom Bundesrat ernannt. Sie müssen im Finanzbereich kompetent und gegenüber der Nationalbank, den Grossbanken und den Privatbanken völlig unabhängig sein.</p>
- Schaffung einer Ethik-Kommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit vielen Jahren nimmt unser Land, namentlich durch unsere Banken Beträge in der Höhe von Milliarden Dollar zur Aufbewahrung entgegen, die aus dem Vermögen von Diktatoren, Spekulanten sowie von Waffen- und Drogenhändlern stammen. Die Anhäufung dieser Vermögen hat meistesns zu Elend und Tragödien vor allem in der Dritten Welt geführt.</p><p>Die Kritik an den Praktiken unserer Banken, namentlich an der Aufbewahrung der Vermögen der Diktatoren Marcos und Mobutu, wird immer lauter. Der Druck durch diese weltweiten und berechtigten Proteste wird noch vergrössert durch die Kritik an der Behandlung der nachrichtenlosen Vermögen, namentlich derjenigen jüdischer Herkunft.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen drängt sich eine Kontrolle der Finanz- und Bankentätigkeiten auf, und zwar vor allem unter ethischen und menschlichen Gesichtspunkten.</p><p>Aus diesen Gründen schlage ich die Schaffung einer nationalen Ethik-Kommissaion vor, welche die rechtlichen Möglichkeiten hat, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21 des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein Gesetz zur Schaffung einer nationalen Ethikkommission vor.</p><p>Diese Kommission soll beauftragt werden, dem Bundesrat jährlich einen Bericht über hohe Geldsummen, die bei Schweizer Banken hinterlegt werden, sowie über die Identität ihrer Besitzer vorzulegen.</p><p>Das Gesetz stattet die Kommission mit den gesetzlichen Instrumenten und mit der Kompetenz aus, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Nachforschungen durchzuführen. Damit die nationale Ethikkommission ihren Auftrag erfüllen kann, darf das Bankgeheimnis ihren Mitgliedern nicht entgegengehalten werden. Diese selbst unterstehen jedoch dem Bankgeheimnis, ausser gegenüber dem Bundesrat.</p><p>Die Kommission zählt mindestens fünf Mitglieder. Diese werden vom Bundesrat ernannt. Sie müssen im Finanzbereich kompetent und gegenüber der Nationalbank, den Grossbanken und den Privatbanken völlig unabhängig sein.</p>
- Schaffung einer Ethik-Kommission
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