Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung

ShortId
97.419
Id
19970419
Updated
10.02.2026 20:23
Language
de
Title
Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
32;freie Schlagwörter: Bildungsraum Schweiz, Bildungsverfassung, Bildungsartikel, Bildungsrahmenartikel;Bildungspolitik;Europakompatibilität;Organisation des Unterrichtswesens (allgemein);Hochschulförderung;Verfassungsartikel;Schulkoordination;schulische Mobilität;Weiterbildung;ETH;schulischer Zeitplan;Bildung (allgemein);Schulgesetzgebung;Stipendium;Forschungsförderung;berufliche Bildung;Hochschulwesen;ausserschulische Bildung
1
  • L04K13030115, Schulgesetzgebung
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L01K13, Bildung (allgemein)
  • L02K1301, Organisation des Unterrichtswesens (allgemein)
  • L04K13030116, Schulkoordination
  • L04K13010207, schulische Mobilität
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K13010208, Stipendium
  • L04K13030301, ausserschulische Bildung
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L05K1302050101, ETH
  • L04K13010306, schulischer Zeitplan
  • L03K130301, Bildungspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer offenkundiger zeigt sich, dass der Bund mit seinen fehlenden Kompetenzen im Bildungswesen bei Ausgestaltungs- und Koordinationsfragen von nationaler Bedeutung an seine Grenzen stösst, z. B. in den Bereichen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsbildung.</p><p>Verschärft hat sich der Koordinations- und Wirksamkeitsdruck auf das Bildungssystem Schweiz durch die Etablierung grenzüberschreitender interkantonaler und internationaler Märkte und durch die daraus erwachsenden Harmonisierungsforderungen von Nachfragern nach Ausgebildeten, von Bildungsinteressierten selbst und auch von Seiten betroffener Eltern.</p><p>Die beiden letzten Versuche zur Schaffung eines Bildungsartikels scheiterten. Zum einen verfehlte 1973 eine Fassung, welche unter anderem auch ein Recht auf Bildung stipulierte, nur äusserst knapp die Hürde des Ständemehrs. Zum andern lehnten Bundesrat und Nationalrat 1989 eine Parlamentarische Initiative für einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung ab, da sie gegenüber den Kantonen nicht eine weitere Konfliktfront eröffnen wollten. Beide Male war aber der Handlungsbedarf in Richtung Koordination und Kooperation im schweizerischen Bildungswesen unbestritten.</p><p>Anlässlich seiner Anhörung vor der Kommission hat der Initiant seine schriftliche Begründung ergänzt: Er hat u. a. dargelegt, dass das föderalistische Bildungssystem in den Regionen zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt. Bei einem Vergleich der Dauer der Vorschule, der Anzahl Stunden an der Volksschule, aber auch des prozentualen Anteils von Maturanden und Maturandinnen zeigen sich zwischen den Kantonen zum Teil beträchtliche Unterschiede. Laut Univox-Bericht von 1996 wünschten 77 Prozent der Befragten eine stärkere Position des Bundes im Bildungsbereich. Die verschiedenen Systeme der Volksschule, der Mittelschule, der Hochschule, der Vorschule usw. haben ein eigentliches Eigenleben entwickelt. Die wachsende Mobilität macht jetzt eine Kooperation immer wichtiger und schafft das Bedürfnis nach einem "Bildungsraum", in welchem sich die Menschen ohne strukturelle Hindernisse bewegen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In Zusammenarbeit mit der EDK, jedoch ausserhalb der laufenden Verfassungsrevision ist zügig der Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten.</p><p>Mit dieser Verfassungsnorm soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen, der</p><p>a. Auszubildenden eine hohe Mobilität und variable, nahtlos zusammenfügbare Bildungsgänge ermöglicht;</p><p>b. europakompatibel und</p><p>c. entwicklungsoffen ist.</p><p>Mit Hilfe von Vorgaben in der Form von Standards, strukturellen Eckdaten, Leistungsaufträgen, Übertrittsregelungen und inhaltlichen Treffpunkten beispielsweise schafft der Bund die Voraussetzungen für eine wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme nationaler, regionaler, kantonaler und privater Art.</p><p>Eine führende und tragende Rolle übernimmt der Bund in den Bereichen: Berufsbildung, tertiäre Bildung (Universitäten und Fachhochschulen) und quartäre Bildung (Weiterbildung).</p><p>Die interne Ausgestaltung der einzelnen Teilbildungsbereiche bleibt in diesem Rahmen weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Trägerschaften. Das Volksschulwesen wird nach wie vor in der Regelungskompetenz der Kantone belassen.</p>
  • Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer offenkundiger zeigt sich, dass der Bund mit seinen fehlenden Kompetenzen im Bildungswesen bei Ausgestaltungs- und Koordinationsfragen von nationaler Bedeutung an seine Grenzen stösst, z. B. in den Bereichen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsbildung.</p><p>Verschärft hat sich der Koordinations- und Wirksamkeitsdruck auf das Bildungssystem Schweiz durch die Etablierung grenzüberschreitender interkantonaler und internationaler Märkte und durch die daraus erwachsenden Harmonisierungsforderungen von Nachfragern nach Ausgebildeten, von Bildungsinteressierten selbst und auch von Seiten betroffener Eltern.</p><p>Die beiden letzten Versuche zur Schaffung eines Bildungsartikels scheiterten. Zum einen verfehlte 1973 eine Fassung, welche unter anderem auch ein Recht auf Bildung stipulierte, nur äusserst knapp die Hürde des Ständemehrs. Zum andern lehnten Bundesrat und Nationalrat 1989 eine Parlamentarische Initiative für einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung ab, da sie gegenüber den Kantonen nicht eine weitere Konfliktfront eröffnen wollten. Beide Male war aber der Handlungsbedarf in Richtung Koordination und Kooperation im schweizerischen Bildungswesen unbestritten.</p><p>Anlässlich seiner Anhörung vor der Kommission hat der Initiant seine schriftliche Begründung ergänzt: Er hat u. a. dargelegt, dass das föderalistische Bildungssystem in den Regionen zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt. Bei einem Vergleich der Dauer der Vorschule, der Anzahl Stunden an der Volksschule, aber auch des prozentualen Anteils von Maturanden und Maturandinnen zeigen sich zwischen den Kantonen zum Teil beträchtliche Unterschiede. Laut Univox-Bericht von 1996 wünschten 77 Prozent der Befragten eine stärkere Position des Bundes im Bildungsbereich. Die verschiedenen Systeme der Volksschule, der Mittelschule, der Hochschule, der Vorschule usw. haben ein eigentliches Eigenleben entwickelt. Die wachsende Mobilität macht jetzt eine Kooperation immer wichtiger und schafft das Bedürfnis nach einem "Bildungsraum", in welchem sich die Menschen ohne strukturelle Hindernisse bewegen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In Zusammenarbeit mit der EDK, jedoch ausserhalb der laufenden Verfassungsrevision ist zügig der Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten.</p><p>Mit dieser Verfassungsnorm soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen, der</p><p>a. Auszubildenden eine hohe Mobilität und variable, nahtlos zusammenfügbare Bildungsgänge ermöglicht;</p><p>b. europakompatibel und</p><p>c. entwicklungsoffen ist.</p><p>Mit Hilfe von Vorgaben in der Form von Standards, strukturellen Eckdaten, Leistungsaufträgen, Übertrittsregelungen und inhaltlichen Treffpunkten beispielsweise schafft der Bund die Voraussetzungen für eine wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme nationaler, regionaler, kantonaler und privater Art.</p><p>Eine führende und tragende Rolle übernimmt der Bund in den Bereichen: Berufsbildung, tertiäre Bildung (Universitäten und Fachhochschulen) und quartäre Bildung (Weiterbildung).</p><p>Die interne Ausgestaltung der einzelnen Teilbildungsbereiche bleibt in diesem Rahmen weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Trägerschaften. Das Volksschulwesen wird nach wie vor in der Regelungskompetenz der Kantone belassen.</p>
    • Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Immer offenkundiger zeigt sich, dass der Bund mit seinen fehlenden Kompetenzen im Bildungswesen bei Ausgestaltungs- und Koordinationsfragen von nationaler Bedeutung an seine Grenzen stösst, z. B. in den Bereichen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsbildung.</p><p>Verschärft hat sich der Koordinations- und Wirksamkeitsdruck auf das Bildungssystem Schweiz durch die Etablierung grenzüberschreitender interkantonaler und internationaler Märkte und durch die daraus erwachsenden Harmonisierungsforderungen von Nachfragern nach Ausgebildeten, von Bildungsinteressierten selbst und auch von Seiten betroffener Eltern.</p><p>Die beiden letzten Versuche zur Schaffung eines Bildungsartikels scheiterten. Zum einen verfehlte 1973 eine Fassung, welche unter anderem auch ein Recht auf Bildung stipulierte, nur äusserst knapp die Hürde des Ständemehrs. Zum andern lehnten Bundesrat und Nationalrat 1989 eine Parlamentarische Initiative für einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung ab, da sie gegenüber den Kantonen nicht eine weitere Konfliktfront eröffnen wollten. Beide Male war aber der Handlungsbedarf in Richtung Koordination und Kooperation im schweizerischen Bildungswesen unbestritten.</p><p>Anlässlich seiner Anhörung vor der Kommission hat der Initiant seine schriftliche Begründung ergänzt: Er hat u. a. dargelegt, dass das föderalistische Bildungssystem in den Regionen zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt. Bei einem Vergleich der Dauer der Vorschule, der Anzahl Stunden an der Volksschule, aber auch des prozentualen Anteils von Maturanden und Maturandinnen zeigen sich zwischen den Kantonen zum Teil beträchtliche Unterschiede. Laut Univox-Bericht von 1996 wünschten 77 Prozent der Befragten eine stärkere Position des Bundes im Bildungsbereich. Die verschiedenen Systeme der Volksschule, der Mittelschule, der Hochschule, der Vorschule usw. haben ein eigentliches Eigenleben entwickelt. Die wachsende Mobilität macht jetzt eine Kooperation immer wichtiger und schafft das Bedürfnis nach einem "Bildungsraum", in welchem sich die Menschen ohne strukturelle Hindernisse bewegen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In Zusammenarbeit mit der EDK, jedoch ausserhalb der laufenden Verfassungsrevision ist zügig der Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten.</p><p>Mit dieser Verfassungsnorm soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen, der</p><p>a. Auszubildenden eine hohe Mobilität und variable, nahtlos zusammenfügbare Bildungsgänge ermöglicht;</p><p>b. europakompatibel und</p><p>c. entwicklungsoffen ist.</p><p>Mit Hilfe von Vorgaben in der Form von Standards, strukturellen Eckdaten, Leistungsaufträgen, Übertrittsregelungen und inhaltlichen Treffpunkten beispielsweise schafft der Bund die Voraussetzungen für eine wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme nationaler, regionaler, kantonaler und privater Art.</p><p>Eine führende und tragende Rolle übernimmt der Bund in den Bereichen: Berufsbildung, tertiäre Bildung (Universitäten und Fachhochschulen) und quartäre Bildung (Weiterbildung).</p><p>Die interne Ausgestaltung der einzelnen Teilbildungsbereiche bleibt in diesem Rahmen weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Trägerschaften. Das Volksschulwesen wird nach wie vor in der Regelungskompetenz der Kantone belassen.</p>
    • Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung

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