Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg

ShortId
97.420
Id
19970420
Updated
10.04.2024 17:06
Language
de
Title
Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Lex Meili;Arbeitnehmerschutz;Geschichtswissenschaft;Expertenkommission;Zeugenaussage;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg;ab 1900
1
  • L05K0504010502, Zeugenaussage
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
  • L05K0201010102, ab 1900
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L06K080602020101, Expertenkommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die folgende parlamentarischen Initiative:</p><p>Bundesbeschluss </p><p>über die Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg </p><p>vom ...</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. Mai 1997</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1997,</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte vom 13. Dezember 1996 wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 5 Abs. 3 (neu)</p><p>Ein Arbeitnehmer, der sich an die Expertenkommission wendet, um ihr gegenüber als Zeuge oder Informant in einer Angelegenheit aufzutreten, die den Untersuchungen, mit denen sie beauftragt ist, dienlich sein kann, verletzt die Treuepflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR nicht. </p><p></p><p>II</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.</p><p>3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2001.</p>
  • Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die folgende parlamentarischen Initiative:</p><p>Bundesbeschluss </p><p>über die Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg </p><p>vom ...</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. Mai 1997</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1997,</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte vom 13. Dezember 1996 wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 5 Abs. 3 (neu)</p><p>Ein Arbeitnehmer, der sich an die Expertenkommission wendet, um ihr gegenüber als Zeuge oder Informant in einer Angelegenheit aufzutreten, die den Untersuchungen, mit denen sie beauftragt ist, dienlich sein kann, verletzt die Treuepflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR nicht. </p><p></p><p>II</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.</p><p>3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2001.</p>
    • Folgen der Ausübung des Melderechts gegenüber der Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg

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