Eigentumsförderung.Weiterentwicklung des Sachenrechtes

ShortId
97.425
Id
19970425
Updated
10.04.2024 08:52
Language
de
Title
Eigentumsförderung.Weiterentwicklung des Sachenrechtes
AdditionalIndexing
Miteigentum;Wohneigentum
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K05070112, Miteigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 22.06.1995 habe ich eine Motion "bessere Eigentumsstreuung durch Stockwerkeigentum" eingereicht. Darin habe ich unter anderem angeregt zu prüfen, ob und inwieweit "das Stockwerkeigentum preisgünstiger werden könnte, indem es auf ein Sondernutzungsrecht an den Wohnräumen ohne Dach, Umfassungsmauern und Boden verkleinert würde". Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25.09.1995 auf diesbezüglich laufende Arbeiten im Rahmen der Wohnungsmarkt- und Bauforschung hingewiesen. Das Geschäft wurde im Nationalrat bisher nicht behandelt.</p><p>Nachdem die Motion wegen Ablaufs der Zweijahresfrist vor der Abschreibung steht, und nachdem immer offensichtlicher wird, dass die vermehrte Bildung von oder die Umwandlung in Stockwerkeigentum gerade in Agglomerationsgebieten eine notwendige Voraussetzung für die Erhöhung der ausserordentlich tiefen schweizerischen Eigentumsquote darstellt, drängt es sich auf, den positiven Resultaten der ersten Abklärungen nunmehr mittels einer parlamentarischen Initiative zum Durchbruch zu verhelfen.</p><p>2. Erst mit der Einführung des Stockwerkeigentums unter gleichzeitiger Revision des Baurechtes im Jahre 1965 wurde Wohneigentum im Sinne von Sonderrecht möglich, jedoch stets verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und vorbehältlich der Sonderform des Baurechtes am Boden. Die Zahl der Stockwerkeigentümer hat denn auch im Laufe der letzten Jahre erheblich zugenommen. Eine weitere wünschbare Vermehrung von Stockwerkeigentum dürfte indessen nur erreichbar sein, wenn die gesetzlichen Grundlagen für eine zusätzliche "Verkleinerung" des Eigentums geschaffen werden, im Sinne beispielsweise eines zeitlich unbegrenzten Wohneigentums (für Bewohner) mit möglichem Separateigentum (etwa durch institutionelle Anleger) an Gebäude und Boden oder im Sinne einer Weiterentwicklung des Baurechtes mit (zeitlich befristeter) Durchbrechung des Akzessionsprinzipes für ein "Raumrecht".</p><p>3. Es liegt auf der Hand, dass mit einem derart neu gestalteten Alleineigentum an Wohnungen den bestehenden Bedürfnissen weit besser entsprochen werden kann als mit den bisherigen Versuchen, Mietverhältnisse eigentumsähnlich umzukonstruieren (z.B. Modell Locacasa).</p><p>Wie die seit einiger Zeit im Auftrage des Bundesamtes für Wohnungswesen laufenden Untersuchungen (insbesondere auch von PD Dr. David Dürr, Basel) aufgezeigt haben, ist auch eine befriedigende dogmatische Einordnung der vorgeschlagenen Gesetzesrevision in unser Sachenrecht mittels Weiterentwicklung des Bau- und/oder Stockwerkeigentumsrechtes durchaus möglich.</p><p>4. Es ist Zeit für die ZGB-Revision, welche neben dem bisherigen Stockwerkeigentum ein echtes Alleineigentum an Wohnungen ermöglicht, ohne dass der Eigentümer gleichzeitig zwingend das Kapital für den Miteigentumserwerb an Gebäude und Boden aufbringen muss.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich hiermit eine parlamentarische Initiative in Form der allgemeinen Anregung ein mit dem Ziel, eine bessere Streuung des Eigentums zu erreichen, indem durch entsprechende Aenderung des Sachenrechtes des ZGB ermöglicht wird, eine Wohnung als solche (ohne Miteigentumsanteil am Gebäude) zu erwerben.</p>
  • Eigentumsförderung.Weiterentwicklung des Sachenrechtes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19983214
  • 19983215
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 22.06.1995 habe ich eine Motion "bessere Eigentumsstreuung durch Stockwerkeigentum" eingereicht. Darin habe ich unter anderem angeregt zu prüfen, ob und inwieweit "das Stockwerkeigentum preisgünstiger werden könnte, indem es auf ein Sondernutzungsrecht an den Wohnräumen ohne Dach, Umfassungsmauern und Boden verkleinert würde". Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25.09.1995 auf diesbezüglich laufende Arbeiten im Rahmen der Wohnungsmarkt- und Bauforschung hingewiesen. Das Geschäft wurde im Nationalrat bisher nicht behandelt.</p><p>Nachdem die Motion wegen Ablaufs der Zweijahresfrist vor der Abschreibung steht, und nachdem immer offensichtlicher wird, dass die vermehrte Bildung von oder die Umwandlung in Stockwerkeigentum gerade in Agglomerationsgebieten eine notwendige Voraussetzung für die Erhöhung der ausserordentlich tiefen schweizerischen Eigentumsquote darstellt, drängt es sich auf, den positiven Resultaten der ersten Abklärungen nunmehr mittels einer parlamentarischen Initiative zum Durchbruch zu verhelfen.</p><p>2. Erst mit der Einführung des Stockwerkeigentums unter gleichzeitiger Revision des Baurechtes im Jahre 1965 wurde Wohneigentum im Sinne von Sonderrecht möglich, jedoch stets verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und vorbehältlich der Sonderform des Baurechtes am Boden. Die Zahl der Stockwerkeigentümer hat denn auch im Laufe der letzten Jahre erheblich zugenommen. Eine weitere wünschbare Vermehrung von Stockwerkeigentum dürfte indessen nur erreichbar sein, wenn die gesetzlichen Grundlagen für eine zusätzliche "Verkleinerung" des Eigentums geschaffen werden, im Sinne beispielsweise eines zeitlich unbegrenzten Wohneigentums (für Bewohner) mit möglichem Separateigentum (etwa durch institutionelle Anleger) an Gebäude und Boden oder im Sinne einer Weiterentwicklung des Baurechtes mit (zeitlich befristeter) Durchbrechung des Akzessionsprinzipes für ein "Raumrecht".</p><p>3. Es liegt auf der Hand, dass mit einem derart neu gestalteten Alleineigentum an Wohnungen den bestehenden Bedürfnissen weit besser entsprochen werden kann als mit den bisherigen Versuchen, Mietverhältnisse eigentumsähnlich umzukonstruieren (z.B. Modell Locacasa).</p><p>Wie die seit einiger Zeit im Auftrage des Bundesamtes für Wohnungswesen laufenden Untersuchungen (insbesondere auch von PD Dr. David Dürr, Basel) aufgezeigt haben, ist auch eine befriedigende dogmatische Einordnung der vorgeschlagenen Gesetzesrevision in unser Sachenrecht mittels Weiterentwicklung des Bau- und/oder Stockwerkeigentumsrechtes durchaus möglich.</p><p>4. Es ist Zeit für die ZGB-Revision, welche neben dem bisherigen Stockwerkeigentum ein echtes Alleineigentum an Wohnungen ermöglicht, ohne dass der Eigentümer gleichzeitig zwingend das Kapital für den Miteigentumserwerb an Gebäude und Boden aufbringen muss.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich hiermit eine parlamentarische Initiative in Form der allgemeinen Anregung ein mit dem Ziel, eine bessere Streuung des Eigentums zu erreichen, indem durch entsprechende Aenderung des Sachenrechtes des ZGB ermöglicht wird, eine Wohnung als solche (ohne Miteigentumsanteil am Gebäude) zu erwerben.</p>
    • Eigentumsförderung.Weiterentwicklung des Sachenrechtes

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