Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika

ShortId
97.426
Id
19970426
Updated
10.04.2024 17:22
Language
de
Title
Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika
AdditionalIndexing
Wein;alkoholisches Getränk;soziale Kosten;Alkoholsteuer
1
  • L04K11070101, Alkoholsteuer
  • L04K01040210, soziale Kosten
  • L06K140201010104, Wein
  • L05K1402010101, alkoholisches Getränk
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Idee einer sozialkostendeckenden Steuer auf allen alkoholischen Getränken ist nicht neu, sondern wurde bereits im Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 28.12.1995 auf Grund eines Auftrages des Bundesrates vom 27.04.1994 aufgezeigt. Die Arbeitsgruppe hat die Ziele einer Alkoholbewirtschaftung erläutert, die Schwachstellen der heutigen Ordnung analysiert und die Elemente einer zukünftigen Alkoholbewirtschaftung, insbesondere auch die auf Verfassungsstufe festzulegenden Elemente vorgezeichnet.</p><p>An einer 1996 von der Eidgenössischen Kommission für Alkoholfragen (EAK) veranstalteten Fachtagung "Plädoyer für eine gesundheitsorientierte Alkoholpolitik" verabschiedeten die Gesundheitspolitiker und -experten eine Resolution zuhanden des Bundesrates mit der Aufforderung, eine Botschaft zuhanden des Parlamentes für die Revision der Verfassung im Alkoholbereich gemäss den Empfehlungen der interdepartementalen Arbeitsgruppe auszuarbeiten.</p><p>Die Argumente zugunsten einer Verfassungsänderung im Alkoholbereich sind vielfältig:</p><p>Der Alkoholmissbrauch in der Schweiz ist nach wie vor eines der wichtigsten sozialmedizinischen Probleme. Diese sind wesentlich grösser als die durch illegale Drogen verursachten Schäden. Der kürzlich publizierte Krebsatlas der Schweiz zeigt überdeutlich auf, wievieleKrankheiten der übermässige Alkoholkonsum zur Folge hat insbesondere auch Krebs. So ist Alkohol in Europa nach dem Rauchen die zweitwichtigste Krebsursache. Die Autoren kommen zum Schluss, dass "Alkohol und relative Armut die Sterbelandschaft der Schweizer Männer prägen".</p><p>Die sozialen Kosten des Alkoholkonsums werden auf zwei bis drei Milliarden Franken geschätzt. Dadurch wird die Allgemeinheit belastet durch Kosten, welche durch die gesundheitlichen und sozialen Probleme entstehen (Heilkosten für ambulante und stationäre Behandlung, Spitalkosten, Invalidität, Erwerbs- und Produktionsausfall etc.). Von den enormen Kosten wird nur etwa ein Drittel von den Verursachern, d.h. den Alkoholkonsumierenden (hauptsächlich aus der Spirituosensteuer) gedeckt. Zwei Drittel der Kosten trägt die Allgemeinheit über Steuern und IV-, Kranken- und Unfallversicherungsprämien. Das widerspricht dem Verursacherprinzip und belastet private und öffentliche Haushalte aller Stufen.</p><p>Angesichts der riesigen Problematik erhalten die Kantone zu wenig finanzielle Mittel aus der Besteuerung von Branntwein, um ihre Aufgaben in Prävention und Therapie erfüllen zu können. Im Zuge der Deregulierung und im Zusammenhang mit der europäischen Integration wird ein Einheitssteuersatz für in- und ausländische Spirituosen eingeführt. Das wird noch zusätzliche Einnahmenausfälle für die Sozialversicherungen und für den Alkoholzehntel der Kantone ergeben.</p><p>Die heutige Alkoholgesetzgebung belegt lediglich den Branntwein und z.T. das Bier mit einer zusätzlichen Steuer, obwohl 50 Prozent des Alkoholkonsums in Form von Wein erfolgt. Das hat historische Gründe, ist jedoch heute überholt und revisionsbedürftig. Den der in allen alkoholischen Getränken enthaltene Alkohol ist chemisch und somit in seiner Wirkung gleich, nur die Konzentration ist unterschiedlich. Es sind deshalb für alle Alkoholika die gleichen Steuermassstäbe anzusetzen. Steuergerechtigkeit erfordert, dass das gleiche Produkt unabhängig von seiner Erscheinungsform fiskalisch gleich behandelt wird.</p><p>Ein Wettbewerbsnachteil für Schweizer Weine ist daraus nicht zu befürchten. Im Gegenteil - eine Mengenbesteuerung auf Wein und Bier vermindert den Kostenvorteil billiger ausländischer Importwaren im Vergleich zu teuren inländischen Produkten.</p><p>Eine Sozialkostensteuer von nur einem Franken pro Liter Wein ergäbe einen Ertrag von etwa 300 Millionen Franken. Der Reinertrag könnte entsprechend jenem der heutigen Spirituosensteuer zu 90 Prozent der AHV- und IV-Kasse und zu 10 Prozent den Kantonen zugesprochen werden. Diese Zweckbindung würde die Akzeptanz einer Sozialkostensteuer auf Wein bei der Bevölkerung erhöhen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll für den Bereich der Alkoholbesteuerung revidiert werden, sodass auf alle Alkoholika, also auch auf Wein eine Sozialkostensteuer erhoben werden kann. Diese Revision soll sich auf die Vorarbeit und die Vorschläge der interdepartementalen Arbeitsgruppe des Bundes vom 28.12.1995 stützen.</p>
  • Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Idee einer sozialkostendeckenden Steuer auf allen alkoholischen Getränken ist nicht neu, sondern wurde bereits im Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 28.12.1995 auf Grund eines Auftrages des Bundesrates vom 27.04.1994 aufgezeigt. Die Arbeitsgruppe hat die Ziele einer Alkoholbewirtschaftung erläutert, die Schwachstellen der heutigen Ordnung analysiert und die Elemente einer zukünftigen Alkoholbewirtschaftung, insbesondere auch die auf Verfassungsstufe festzulegenden Elemente vorgezeichnet.</p><p>An einer 1996 von der Eidgenössischen Kommission für Alkoholfragen (EAK) veranstalteten Fachtagung "Plädoyer für eine gesundheitsorientierte Alkoholpolitik" verabschiedeten die Gesundheitspolitiker und -experten eine Resolution zuhanden des Bundesrates mit der Aufforderung, eine Botschaft zuhanden des Parlamentes für die Revision der Verfassung im Alkoholbereich gemäss den Empfehlungen der interdepartementalen Arbeitsgruppe auszuarbeiten.</p><p>Die Argumente zugunsten einer Verfassungsänderung im Alkoholbereich sind vielfältig:</p><p>Der Alkoholmissbrauch in der Schweiz ist nach wie vor eines der wichtigsten sozialmedizinischen Probleme. Diese sind wesentlich grösser als die durch illegale Drogen verursachten Schäden. Der kürzlich publizierte Krebsatlas der Schweiz zeigt überdeutlich auf, wievieleKrankheiten der übermässige Alkoholkonsum zur Folge hat insbesondere auch Krebs. So ist Alkohol in Europa nach dem Rauchen die zweitwichtigste Krebsursache. Die Autoren kommen zum Schluss, dass "Alkohol und relative Armut die Sterbelandschaft der Schweizer Männer prägen".</p><p>Die sozialen Kosten des Alkoholkonsums werden auf zwei bis drei Milliarden Franken geschätzt. Dadurch wird die Allgemeinheit belastet durch Kosten, welche durch die gesundheitlichen und sozialen Probleme entstehen (Heilkosten für ambulante und stationäre Behandlung, Spitalkosten, Invalidität, Erwerbs- und Produktionsausfall etc.). Von den enormen Kosten wird nur etwa ein Drittel von den Verursachern, d.h. den Alkoholkonsumierenden (hauptsächlich aus der Spirituosensteuer) gedeckt. Zwei Drittel der Kosten trägt die Allgemeinheit über Steuern und IV-, Kranken- und Unfallversicherungsprämien. Das widerspricht dem Verursacherprinzip und belastet private und öffentliche Haushalte aller Stufen.</p><p>Angesichts der riesigen Problematik erhalten die Kantone zu wenig finanzielle Mittel aus der Besteuerung von Branntwein, um ihre Aufgaben in Prävention und Therapie erfüllen zu können. Im Zuge der Deregulierung und im Zusammenhang mit der europäischen Integration wird ein Einheitssteuersatz für in- und ausländische Spirituosen eingeführt. Das wird noch zusätzliche Einnahmenausfälle für die Sozialversicherungen und für den Alkoholzehntel der Kantone ergeben.</p><p>Die heutige Alkoholgesetzgebung belegt lediglich den Branntwein und z.T. das Bier mit einer zusätzlichen Steuer, obwohl 50 Prozent des Alkoholkonsums in Form von Wein erfolgt. Das hat historische Gründe, ist jedoch heute überholt und revisionsbedürftig. Den der in allen alkoholischen Getränken enthaltene Alkohol ist chemisch und somit in seiner Wirkung gleich, nur die Konzentration ist unterschiedlich. Es sind deshalb für alle Alkoholika die gleichen Steuermassstäbe anzusetzen. Steuergerechtigkeit erfordert, dass das gleiche Produkt unabhängig von seiner Erscheinungsform fiskalisch gleich behandelt wird.</p><p>Ein Wettbewerbsnachteil für Schweizer Weine ist daraus nicht zu befürchten. Im Gegenteil - eine Mengenbesteuerung auf Wein und Bier vermindert den Kostenvorteil billiger ausländischer Importwaren im Vergleich zu teuren inländischen Produkten.</p><p>Eine Sozialkostensteuer von nur einem Franken pro Liter Wein ergäbe einen Ertrag von etwa 300 Millionen Franken. Der Reinertrag könnte entsprechend jenem der heutigen Spirituosensteuer zu 90 Prozent der AHV- und IV-Kasse und zu 10 Prozent den Kantonen zugesprochen werden. Diese Zweckbindung würde die Akzeptanz einer Sozialkostensteuer auf Wein bei der Bevölkerung erhöhen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll für den Bereich der Alkoholbesteuerung revidiert werden, sodass auf alle Alkoholika, also auch auf Wein eine Sozialkostensteuer erhoben werden kann. Diese Revision soll sich auf die Vorarbeit und die Vorschläge der interdepartementalen Arbeitsgruppe des Bundes vom 28.12.1995 stützen.</p>
    • Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika

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