Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Dringliche Massnahmen

ShortId
97.428
Id
19970428
Updated
10.04.2024 14:00
Language
de
Title
Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Dringliche Massnahmen
AdditionalIndexing
Spitalkosten;Krankenversicherung;Therapeutik;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L05K0105050102, Spitalkosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz neuem KVG steigen die Gesundheitskosten unvermindert weiter an. Die dadurch bedingten Prämienerhöhungen für das Jahr 1998 werden wiederum gravierend sein. Der vor allem durch das Mengenwachstum und Tariferhöhungen begründeten Kostenexplosion gilt es Einhalt zu gebieten. Die im neuen KVG vorgesehenen Instrumente zur Kosteneindämmung (wie neue Entschädigungsmodelle, Tarifstrukturen, Anreize für eine kostengünstige Behandlung durch die Leistungserbringer) lassen sich kurzfristig nur sehr ungenügend einführen und umsetzen. Bis diese in die Tat umgesetzt sind und Wirkung erzeugen, soll dieser Kostendämpfungsbeschluss gelten. So werden die Leistungserbringer gezwungen, zu neuen Entschädigungsmodellen, welche die Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherstellen, Hand zu bieten, und die Kantone motiviert, ihre Spitalplanungen zügig voranzutreiben und umzusetzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Erlass eines dringlichen Bundesbeschlusses, der während einer zu definierenden Uebergangszeit die Tarife der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) wie folgt regelt:</p><p>1. Ambulante Behandlung</p><p>Das EDI legt jedes Jahr die Preise pro Einzelleistung und Taxpunkt für sämtliche Bereiche der ambulanten Behandlung für das Folgejahr fest. Es kürzt die für das Vorjahr festgesetzten Preise für das Folgejahr im Verhältnis der im Referenzjahr pro Leistungsart ausgewiesenen Kostensteigerung, und zwar unabhängig davon, ob diese auf Tarifänderungen oder Mengenausweitungen zurückzuführen ist. Es stellt dabei auf die Statistik des Konkordates Schweizerischer Krankenversicherer ab.</p><p>2. Stationäre Behandlung</p><p>Die Spitaltaxen und Tarife für die stationäre Spitalbehandlung sowie der Deckungsbeitrag der Krankenversicherer bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern dürfen während der Dauer des dringlichen Bundesbeschlusses nicht erhöht werden.</p><p>3. Ausnahmen</p><p>Das EDI kann von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern genehmigen, sofern die Vertragspartner glaubhaft machen, dass diese Vereinbarungen unter Einbezug der voraussichtlichen Mengenausweitung kostenmässig mindestens gleichwertig sind.</p>
  • Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Dringliche Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19983154
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz neuem KVG steigen die Gesundheitskosten unvermindert weiter an. Die dadurch bedingten Prämienerhöhungen für das Jahr 1998 werden wiederum gravierend sein. Der vor allem durch das Mengenwachstum und Tariferhöhungen begründeten Kostenexplosion gilt es Einhalt zu gebieten. Die im neuen KVG vorgesehenen Instrumente zur Kosteneindämmung (wie neue Entschädigungsmodelle, Tarifstrukturen, Anreize für eine kostengünstige Behandlung durch die Leistungserbringer) lassen sich kurzfristig nur sehr ungenügend einführen und umsetzen. Bis diese in die Tat umgesetzt sind und Wirkung erzeugen, soll dieser Kostendämpfungsbeschluss gelten. So werden die Leistungserbringer gezwungen, zu neuen Entschädigungsmodellen, welche die Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherstellen, Hand zu bieten, und die Kantone motiviert, ihre Spitalplanungen zügig voranzutreiben und umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Erlass eines dringlichen Bundesbeschlusses, der während einer zu definierenden Uebergangszeit die Tarife der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) wie folgt regelt:</p><p>1. Ambulante Behandlung</p><p>Das EDI legt jedes Jahr die Preise pro Einzelleistung und Taxpunkt für sämtliche Bereiche der ambulanten Behandlung für das Folgejahr fest. Es kürzt die für das Vorjahr festgesetzten Preise für das Folgejahr im Verhältnis der im Referenzjahr pro Leistungsart ausgewiesenen Kostensteigerung, und zwar unabhängig davon, ob diese auf Tarifänderungen oder Mengenausweitungen zurückzuführen ist. Es stellt dabei auf die Statistik des Konkordates Schweizerischer Krankenversicherer ab.</p><p>2. Stationäre Behandlung</p><p>Die Spitaltaxen und Tarife für die stationäre Spitalbehandlung sowie der Deckungsbeitrag der Krankenversicherer bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern dürfen während der Dauer des dringlichen Bundesbeschlusses nicht erhöht werden.</p><p>3. Ausnahmen</p><p>Das EDI kann von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern genehmigen, sofern die Vertragspartner glaubhaft machen, dass diese Vereinbarungen unter Einbezug der voraussichtlichen Mengenausweitung kostenmässig mindestens gleichwertig sind.</p>
    • Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Dringliche Massnahmen

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