Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN

ShortId
97.430
Id
19970430
Updated
10.02.2026 21:10
Language
de
Title
Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN
AdditionalIndexing
Auftrag;Reglement;Leistungsauftrag;Parlamentsdebatte;New Public Management;Beziehung Legislative-Exekutive;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K050301010304, Reglement
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L05K0806010801, New Public Management
  • L05K0803010301, Parlamentsdebatte
  • L06K080301020101, Auftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p></p><p>Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)</p><p>Aenderung vom</p><p>Der Nationalrat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 29. August 19972),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 34 Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 35 Abs. 1, 2, 4 und 4bis (neu)</p><p>1 ... entgegennehmen will. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2 Motionen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt. Eine allfällige ...</p><p>4 Über Interpellationen findet...(1. Satz streichen, vgl. Art. 68)</p><p>4bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p></p><p>Art. 37 Abs. 1, 1bis (neu)</p><p>1 Der Wortlaut einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann nach Einreichung nicht geändert werden. </p><p>1bis Der Wortlaut eines Auftragsentwurfs kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 39 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über den aufgrund eines überwiesenen Auftrags erlassenen oder geänderten Leistungsauftrag. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 40 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 41 Abs. 2, 3, 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p>4 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p></p><p>Art. 71 Abs. 2</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- ...</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Auftragsentwürfen, Postulaten...</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.</p><p></p><p>1) SR 171.11</p><p>2) BBl ...</p><p>3) SR 171.13</p><p>4) SR 172.010</p>
  • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p></p><p>Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)</p><p>Aenderung vom</p><p>Der Nationalrat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 29. August 19972),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 34 Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 35 Abs. 1, 2, 4 und 4bis (neu)</p><p>1 ... entgegennehmen will. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2 Motionen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt. Eine allfällige ...</p><p>4 Über Interpellationen findet...(1. Satz streichen, vgl. Art. 68)</p><p>4bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p></p><p>Art. 37 Abs. 1, 1bis (neu)</p><p>1 Der Wortlaut einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann nach Einreichung nicht geändert werden. </p><p>1bis Der Wortlaut eines Auftragsentwurfs kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 39 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über den aufgrund eines überwiesenen Auftrags erlassenen oder geänderten Leistungsauftrag. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 40 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 41 Abs. 2, 3, 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p>4 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p></p><p>Art. 71 Abs. 2</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- ...</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Auftragsentwürfen, Postulaten...</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.</p><p></p><p>1) SR 171.11</p><p>2) BBl ...</p><p>3) SR 171.13</p><p>4) SR 172.010</p>
    • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p></p><p>Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)</p><p>Aenderung vom</p><p>Der Nationalrat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 29. August 19972),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 34 Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 35 Abs. 1, 2, 4 und 4bis (neu)</p><p>1 ... entgegennehmen will. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2 Motionen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt. Eine allfällige ...</p><p>4 Über Interpellationen findet...(1. Satz streichen, vgl. Art. 68)</p><p>4bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p></p><p>Art. 37 Abs. 1, 1bis (neu)</p><p>1 Der Wortlaut einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann nach Einreichung nicht geändert werden. </p><p>1bis Der Wortlaut eines Auftragsentwurfs kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 39 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über den aufgrund eines überwiesenen Auftrags erlassenen oder geänderten Leistungsauftrag. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 40 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 41 Abs. 2, 3, 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p>4 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p></p><p>Art. 71 Abs. 2</p><p>2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens</p><p>- ...</p><p>- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Auftragsentwürfen, Postulaten...</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.</p><p></p><p>1) SR 171.11</p><p>2) BBl ...</p><p>3) SR 171.13</p><p>4) SR 172.010</p>
    • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN

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