Änderung von Art. 36sexies, Abs. 2 der Bundesverfassung

ShortId
97.432
Id
19970432
Updated
10.04.2024 17:12
Language
de
Title
Änderung von Art. 36sexies, Abs. 2 der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
internationaler Güterkraftverkehr;Durchgangsverkehr;Verfassungsartikel;Güterverkehr;internationaler Verkehr;Alpen
1
  • L04K18010101, Durchgangsverkehr
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K18010202, Güterverkehr
  • L04K18010105, internationaler Verkehr
  • L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ursache für die Schwierigkeiten, die der Bundesrat bei den bilateralen Verhandlungen angetroffen hat, liegt zum grossen Teil in Art. 36sexies der Bundesverfassung; denn dieser Artikel steht im Widerspruch zu den internationalen Verträgen im Bereich des Güterverkehrs und der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr.</p><p>Die Bestimmungen von Art. 36sexies, Abs. 2 sind zu lockern, damit der Bundesrat die Schweizer Verkehrspolitik an die europäische anpassen kann.</p><p>Aufgrund der geltenden Formulierung von Art. 36sexies könnte der Bundesrat den alpenquerenden Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze gut auf dem Verordnungsweg untersagen und dem Parlament ein Gesetz unterbreiten, das ihm die Befugnis einräumt, Ausnahmen zu gewähren, namentlich in Form von Fahrzeugquoten für jedes Land, das Waren durch die Schweiz transportiert (Transitbewilligung). Dies ist bereits in Anhang 6 Abs. 3 des Transitübereinkommens vorgesehen.</p><p>Die neue Formulierung bringt für den Bundesrat den Vorteil, dass sie ihm eine grössere Freiheit einräumt, im Rahmen von bilateralen Verträgen direkt mit den betroffenen Ländern zu verhandeln, und dass der Grundsatz des Schutzes des Alpengebietes trotzdem eingehalten wird.</p><p>Mit einer raschen Stellungnahme der eidgenössischen Räte könnten die bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union deblockiert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Art. 36sexies, Abs. 2</p><p>Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt grundsätzlich auf der Schiene. Der Bundesrat kann im Rahmen von internationalen Verträgen Ausnahmen vorsehen.</p>
  • Änderung von Art. 36sexies, Abs. 2 der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ursache für die Schwierigkeiten, die der Bundesrat bei den bilateralen Verhandlungen angetroffen hat, liegt zum grossen Teil in Art. 36sexies der Bundesverfassung; denn dieser Artikel steht im Widerspruch zu den internationalen Verträgen im Bereich des Güterverkehrs und der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr.</p><p>Die Bestimmungen von Art. 36sexies, Abs. 2 sind zu lockern, damit der Bundesrat die Schweizer Verkehrspolitik an die europäische anpassen kann.</p><p>Aufgrund der geltenden Formulierung von Art. 36sexies könnte der Bundesrat den alpenquerenden Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze gut auf dem Verordnungsweg untersagen und dem Parlament ein Gesetz unterbreiten, das ihm die Befugnis einräumt, Ausnahmen zu gewähren, namentlich in Form von Fahrzeugquoten für jedes Land, das Waren durch die Schweiz transportiert (Transitbewilligung). Dies ist bereits in Anhang 6 Abs. 3 des Transitübereinkommens vorgesehen.</p><p>Die neue Formulierung bringt für den Bundesrat den Vorteil, dass sie ihm eine grössere Freiheit einräumt, im Rahmen von bilateralen Verträgen direkt mit den betroffenen Ländern zu verhandeln, und dass der Grundsatz des Schutzes des Alpengebietes trotzdem eingehalten wird.</p><p>Mit einer raschen Stellungnahme der eidgenössischen Räte könnten die bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union deblockiert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Art. 36sexies, Abs. 2</p><p>Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt grundsätzlich auf der Schiene. Der Bundesrat kann im Rahmen von internationalen Verträgen Ausnahmen vorsehen.</p>
    • Änderung von Art. 36sexies, Abs. 2 der Bundesverfassung

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