Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS

ShortId
97.433
Id
19970433
Updated
10.02.2026 21:02
Language
de
Title
Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS
AdditionalIndexing
Auftrag;Reglement;Leistungsauftrag;Parlamentsdebatte;New Public Management;Beziehung Legislative-Exekutive;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K050301010304, Reglement
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L05K0806010801, New Public Management
  • L05K0803010301, Parlamentsdebatte
  • L06K080301020101, Auftrag
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates (GRS)</p><p></p><p>Änderung vom</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes 1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. September 19972)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p></p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 19863) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 25 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 26 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 26a Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 27 Abs. 1,2, 2bis (neu), 3</p><p>1 Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt.</p><p>2 ...oder abgelehnt werden soll. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p>3 Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen, Auftragsentwürfen, Empfehlungen und Postulaten äussern ...</p><p></p><p>Art. 29 Abs. 2</p><p>2 Der Wortlaut einer Empfehlung oder eines Auftragsentwurfes kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 30 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 31 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über die Erfüllung eines überwiesenen Auftrags. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 2, 3 und 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p>4 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates (GRS)</p><p></p><p>Änderung vom</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes 1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. September 19972)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p></p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 19863) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 25 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 26 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 26a Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 27 Abs. 1,2, 2bis (neu), 3</p><p>1 Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt.</p><p>2 ...oder abgelehnt werden soll. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p>3 Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen, Auftragsentwürfen, Empfehlungen und Postulaten äussern ...</p><p></p><p>Art. 29 Abs. 2</p><p>2 Der Wortlaut einer Empfehlung oder eines Auftragsentwurfes kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 30 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 31 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über die Erfüllung eines überwiesenen Auftrags. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 2, 3 und 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p>4 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates (GRS)</p><p></p><p>Änderung vom</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes 1),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. September 19972)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p></p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 19863) wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 25 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.</p><p></p><p>Art. 26 Abs. 5</p><p>5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.</p><p></p><p>Art. 26a Abs. 1 und 2</p><p>1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen ...</p><p>2 Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.</p><p></p><p>Art. 27 Abs. 1,2, 2bis (neu), 3</p><p>1 Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt.</p><p>2 ...oder abgelehnt werden soll. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.</p><p>2bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.</p><p>3 Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen, Auftragsentwürfen, Empfehlungen und Postulaten äussern ...</p><p></p><p>Art. 29 Abs. 2</p><p>2 Der Wortlaut einer Empfehlung oder eines Auftragsentwurfes kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.</p><p></p><p>Art. 30 Abs. 1</p><p>1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...</p><p></p><p>Art. 31 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über die Erfüllung eines überwiesenen Auftrags. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.</p><p></p><p>Art. 32 Abs. 3</p><p>3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.</p><p></p><p>Art. 33 Abs. 2, 3 und 4</p><p>2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...</p><p>3 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...</p><p>4 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.</p><p></p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS

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