Nationalstrassen. Vorfinanzierung des Kantonsanteils

ShortId
97.437
Id
19970437
Updated
10.04.2024 17:46
Language
de
Title
Nationalstrassen. Vorfinanzierung des Kantonsanteils
AdditionalIndexing
Nationalstrassenbau;Kanton;Vorauszahlung;Bund;Mineralölsteuer;Gesetz
1
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L06K070302020901, Vorauszahlung
  • L06K080701020104, Bund
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene wichtige Autobahnteilstücke in unserem Land harren noch der Realisierung. Trotz volkswirtschaftlicher Dringlichkeit ist es einigen Kantonen wegen Finanzengpässen nicht möglich, ihren Anteil an die Erstellungskosten zu leisten.</p><p>Jüngstes Beispiel ist die dringliche Fertigstellung der A4/A20 westlich von Zürich. Leider hat dort der Bundesrat das vor längerer Zeit vom Zürcher Regierungsrat eingereichte Gesuch um teilweise Vorfinanzierung abgelehnt. Dieser Entscheid hat weit über die direkt betroffene Region hinaus schwerwiegende Konsequenzen für die halbe Schweiz. Er bedeutet eine mehrjährige Verzögerung der Inbetriebnahme dieser Umfahrungsautobahnen, welche im Interesse des Landes liegen. In solchen Fällen muss die Vorfinanzierung über die Treibstoffzollkasse erfolgen. Die desolaten Verkehrsverhältnisse im Raum Zürich sind in erster Linie eine Folge der fehlenden Umfahrungsautobahnen. Sie betreffen unmittelbar den Berufs- und Reiseverkehr der ganzen Schweiz, insbesondere aber der Kantone Graubünden, St. Gallen, Glarus, Schwyz, Zug, Luzern, Aargau, Schaffhausen, Thurgau sowie von Zürich, aber auch den Transitverkehr aus dem Raum Süddeutschland. Tag für Tag verlieren aufgrund der völlig unzureichenden Strassenkapazität Hunderttausende Menschen Arbeits- und Freizeit. Die vielen Staus verursachen unnötigen Energieverbrauch und übermässige Immissionen. Die volkswirtschaftlichen Kosten gehen in die Millionen von Franken.</p><p>Die für den Autobahnbau nötigen Mittel wurden über den zweckgebundenen Treibstoffzollzuschlag sowie die Autobahnvignette längst und auf Vorrat abgeschöpft. Das Geld für diese Autobahnbauten ist in der Treibstoffzollkasse, also muss es zielgerecht eingesetzt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder Darlehen gewähren.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die Erstellung der Nationalstrassen von überregionalem oder gesamtschweizerischem Interesse, so werden auf Gesuch des Kantons alle Zahlungen bevorschusst oder mit Darlehen vorfinanziert.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.</p>
  • Nationalstrassen. Vorfinanzierung des Kantonsanteils
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene wichtige Autobahnteilstücke in unserem Land harren noch der Realisierung. Trotz volkswirtschaftlicher Dringlichkeit ist es einigen Kantonen wegen Finanzengpässen nicht möglich, ihren Anteil an die Erstellungskosten zu leisten.</p><p>Jüngstes Beispiel ist die dringliche Fertigstellung der A4/A20 westlich von Zürich. Leider hat dort der Bundesrat das vor längerer Zeit vom Zürcher Regierungsrat eingereichte Gesuch um teilweise Vorfinanzierung abgelehnt. Dieser Entscheid hat weit über die direkt betroffene Region hinaus schwerwiegende Konsequenzen für die halbe Schweiz. Er bedeutet eine mehrjährige Verzögerung der Inbetriebnahme dieser Umfahrungsautobahnen, welche im Interesse des Landes liegen. In solchen Fällen muss die Vorfinanzierung über die Treibstoffzollkasse erfolgen. Die desolaten Verkehrsverhältnisse im Raum Zürich sind in erster Linie eine Folge der fehlenden Umfahrungsautobahnen. Sie betreffen unmittelbar den Berufs- und Reiseverkehr der ganzen Schweiz, insbesondere aber der Kantone Graubünden, St. Gallen, Glarus, Schwyz, Zug, Luzern, Aargau, Schaffhausen, Thurgau sowie von Zürich, aber auch den Transitverkehr aus dem Raum Süddeutschland. Tag für Tag verlieren aufgrund der völlig unzureichenden Strassenkapazität Hunderttausende Menschen Arbeits- und Freizeit. Die vielen Staus verursachen unnötigen Energieverbrauch und übermässige Immissionen. Die volkswirtschaftlichen Kosten gehen in die Millionen von Franken.</p><p>Die für den Autobahnbau nötigen Mittel wurden über den zweckgebundenen Treibstoffzollzuschlag sowie die Autobahnvignette längst und auf Vorrat abgeschöpft. Das Geld für diese Autobahnbauten ist in der Treibstoffzollkasse, also muss es zielgerecht eingesetzt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder Darlehen gewähren.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die Erstellung der Nationalstrassen von überregionalem oder gesamtschweizerischem Interesse, so werden auf Gesuch des Kantons alle Zahlungen bevorschusst oder mit Darlehen vorfinanziert.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.</p>
    • Nationalstrassen. Vorfinanzierung des Kantonsanteils

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