Revision des BetmG betreffend Hanfkonsum und -handel
- ShortId
-
97.438
- Id
-
19970438
- Updated
-
10.04.2024 08:23
- Language
-
de
- Title
-
Revision des BetmG betreffend Hanfkonsum und -handel
- AdditionalIndexing
-
Betäubungsmittel;Drogenhandel;Drogenlegalisierung;Drogenabhängigkeit;Hanf;weiche Droge;Gesetz
- 1
-
- L05K1402020303, Hanf
- L05K0105050402, Drogenlegalisierung
- L07K01010201020102, weiche Droge
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L04K01010205, Drogenhandel
- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz der strafrechtlichen Verfolgung des Cannabis-Konsums, die mit der Revision des BetmG von 1975 eingeführt wurde, ist die Zahl der Konsumenten und Konsumentinnen von Hanf und Hanferzeugnissen auf heute nahezu eine halbe Million angestiegen. Es ist dringend nötig, den Hanfkonsum zu entkriminalisieren. Eine Entkriminalisierung hat allerdings zur Folge, dass der inoffizielle Markt gebilligt und die Illegalität dieses gigantischen Marktes fortbestehen würde. Kurzfristig müsste deshalb ein Rechtsrahmen für den Handel mit Hanf als Betäubungsmittel und Hanferzeugnissen geschaffen werden. Der Staat muss diesen Handel unter Kontrolle halten: mit einem Konzessionssystem - unter dem der Staat Konzessionen erteilen und somit auch entziehen könnte - würde der Zerfall des illegalen Marktes herbeigeführt. Dieses System würde auch ermöglichen, jegliche Konsumwerbung auf diesem Gebiet zu verbieten. Im Interesse der Arbeitsplatzerhaltung oder gar Arbeitsplatzschaffung in der Landwirtschaft wären diese Konzessionen ausschliesslich Schweizer Produzenten zu erteilen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>- Das Bundesgesetz über die BetmG ist zu revidieren mit dem Ziel, den Konsum von Hanf als Betäubungsmittel, den Konsum seiner Folgeerzeugnisse sowie die konsumvorbereitenden Handlungen zu entkriminalisieren.</p><p>- Der gewerbsmässige Anbau und die gewerbsmässige Produktion von Hanf als Betäubungsmittel, die Herstellung von Hanferzeugnissen, der Grossistenhandel mit Hanf als Betäubungsmittel und mit Hanferzeugnissen sind über ein Konzessionssystem zu regeln, wobei die Konzessionen ausschliesslich schweizerischen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben erteilt werden sollen.</p><p>- Der Anbau von Hanf, der nicht der Betäubungsmittelerzeugung dient, bedarf keiner Konzession oder besonderen Bewilligung.</p><p>- Der Verkauf von Hanf, sei es als Betäubungsmittel oder nicht, und seiner Folgeerzeugnisse durch Detailhändler, u.a. in Läden, bedarf keiner Konzession oder besonderen Bewilligung.</p><p>- Der Verkauf von der Rauschmittelerzeugung dienenden Hanfpflanzen an Minderjährige ist nach wie vor verboten und strafrechtlich verfolgbar.</p>
- Revision des BetmG betreffend Hanfkonsum und -handel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Trotz der strafrechtlichen Verfolgung des Cannabis-Konsums, die mit der Revision des BetmG von 1975 eingeführt wurde, ist die Zahl der Konsumenten und Konsumentinnen von Hanf und Hanferzeugnissen auf heute nahezu eine halbe Million angestiegen. Es ist dringend nötig, den Hanfkonsum zu entkriminalisieren. Eine Entkriminalisierung hat allerdings zur Folge, dass der inoffizielle Markt gebilligt und die Illegalität dieses gigantischen Marktes fortbestehen würde. Kurzfristig müsste deshalb ein Rechtsrahmen für den Handel mit Hanf als Betäubungsmittel und Hanferzeugnissen geschaffen werden. Der Staat muss diesen Handel unter Kontrolle halten: mit einem Konzessionssystem - unter dem der Staat Konzessionen erteilen und somit auch entziehen könnte - würde der Zerfall des illegalen Marktes herbeigeführt. Dieses System würde auch ermöglichen, jegliche Konsumwerbung auf diesem Gebiet zu verbieten. Im Interesse der Arbeitsplatzerhaltung oder gar Arbeitsplatzschaffung in der Landwirtschaft wären diese Konzessionen ausschliesslich Schweizer Produzenten zu erteilen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>- Das Bundesgesetz über die BetmG ist zu revidieren mit dem Ziel, den Konsum von Hanf als Betäubungsmittel, den Konsum seiner Folgeerzeugnisse sowie die konsumvorbereitenden Handlungen zu entkriminalisieren.</p><p>- Der gewerbsmässige Anbau und die gewerbsmässige Produktion von Hanf als Betäubungsmittel, die Herstellung von Hanferzeugnissen, der Grossistenhandel mit Hanf als Betäubungsmittel und mit Hanferzeugnissen sind über ein Konzessionssystem zu regeln, wobei die Konzessionen ausschliesslich schweizerischen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben erteilt werden sollen.</p><p>- Der Anbau von Hanf, der nicht der Betäubungsmittelerzeugung dient, bedarf keiner Konzession oder besonderen Bewilligung.</p><p>- Der Verkauf von Hanf, sei es als Betäubungsmittel oder nicht, und seiner Folgeerzeugnisse durch Detailhändler, u.a. in Läden, bedarf keiner Konzession oder besonderen Bewilligung.</p><p>- Der Verkauf von der Rauschmittelerzeugung dienenden Hanfpflanzen an Minderjährige ist nach wie vor verboten und strafrechtlich verfolgbar.</p>
- Revision des BetmG betreffend Hanfkonsum und -handel
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