Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht

ShortId
97.439
Id
19970439
Updated
10.04.2024 12:17
Language
de
Title
Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht
AdditionalIndexing
Handwerker/in;Grundbuch;Pfand
1
  • L05K0702020205, Handwerker/in
  • L06K050702010101, Pfand
  • L06K050701090101, Grundbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die kurze Frist des Bauhandwerkerpfandrechtes stellt für viele Unternehmer ein Problem dar.</p><p>Sie ist knapp bemessen und läuft oftmals zu unrecht ungenutzt ab. Das Hauptproblem liegt darin, dass nach Vollendung der Arbeit (Fristbeginn) bis zur möglichen Bezahlung der anerkannten Forderung auch bei normalen Abläufen 3 Monate und mehr verstreichen. Abrechnungen nehmen Zeit in Anspruch und die wirtschaftliche Situation hat zu verlängerten Zahlungsfristen geführt.</p><p>Die Insolvenz des Auftraggebers zeigt sich erst nach abgelaufener Frist.</p><p>2. Ein weiteres Problem stellt der unterschiedliche Beginn des Fristenlaufes dar. Die Fristen laufen für die verschiedenen Unternehmer getrennt ab, nach Vollendung der jeweiligen Arbeiten.</p><p>Mit den kurzen Fristen zusammen ist dies ein weiterer Grund für mühsame Streitereien um den Begriff der Vollendung. Handwerker, welche aufgrund des Ablaufs später am Werk beteiligt sind, können gegenüber jenen, welche das Werk bereits früher vollendet haben, als bevorzugt angesehen werden.</p><p>Es wäre sicher sinnvoll und für alle Beteiligten einfacher, einen einheitlichen Fristenbeginn festzulegen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p></p><p>In Artikel 839 Absatz 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht sind die folgenden Aenderungen vorzunehmen:</p><p>1. Die Frist ist von 3 auf 6 Monate zu verlängern</p><p>2. Der Fristenlauf beginnt für alle beteiligten Handwerker und Unternehmer nach Abschluss des Werkes.</p>
  • Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die kurze Frist des Bauhandwerkerpfandrechtes stellt für viele Unternehmer ein Problem dar.</p><p>Sie ist knapp bemessen und läuft oftmals zu unrecht ungenutzt ab. Das Hauptproblem liegt darin, dass nach Vollendung der Arbeit (Fristbeginn) bis zur möglichen Bezahlung der anerkannten Forderung auch bei normalen Abläufen 3 Monate und mehr verstreichen. Abrechnungen nehmen Zeit in Anspruch und die wirtschaftliche Situation hat zu verlängerten Zahlungsfristen geführt.</p><p>Die Insolvenz des Auftraggebers zeigt sich erst nach abgelaufener Frist.</p><p>2. Ein weiteres Problem stellt der unterschiedliche Beginn des Fristenlaufes dar. Die Fristen laufen für die verschiedenen Unternehmer getrennt ab, nach Vollendung der jeweiligen Arbeiten.</p><p>Mit den kurzen Fristen zusammen ist dies ein weiterer Grund für mühsame Streitereien um den Begriff der Vollendung. Handwerker, welche aufgrund des Ablaufs später am Werk beteiligt sind, können gegenüber jenen, welche das Werk bereits früher vollendet haben, als bevorzugt angesehen werden.</p><p>Es wäre sicher sinnvoll und für alle Beteiligten einfacher, einen einheitlichen Fristenbeginn festzulegen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p></p><p>In Artikel 839 Absatz 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht sind die folgenden Aenderungen vorzunehmen:</p><p>1. Die Frist ist von 3 auf 6 Monate zu verlängern</p><p>2. Der Fristenlauf beginnt für alle beteiligten Handwerker und Unternehmer nach Abschluss des Werkes.</p>
    • Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht

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