Behandlungsfristen für Volksinitiativen

ShortId
97.440
Id
19970440
Updated
10.04.2024 18:40
Language
de
Title
Behandlungsfristen für Volksinitiativen
AdditionalIndexing
Behandlungsfrist einer Volksinitiative
1
  • L05K0801020403, Behandlungsfrist einer Volksinitiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer wieder wird festgestellt, dass Volksinitiativen - siehe "Kleinbauerninitiative" - praktisch grundlos "schubladisiert" werden. Häufig kommt es vor, dass ein Volksbegehren erst dann zur Abstimmung gelangt, wenn es an Aktualität verloren hat.</p><p>Die vorliegende Initiative will diesen Uebeln Abhilfe schaffen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 121 Abs. 6</p><p>Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt, findet die Abstimmung von Volk und Ständen darüber spätestens 18 Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens statt. Die Bundesversammlung kann dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenvorschlag erfolgen soll, die Frist zur Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.</p><p>II</p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Art. 121 Abs. 6 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Art. 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Art. 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.</p>
  • Behandlungsfristen für Volksinitiativen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer wieder wird festgestellt, dass Volksinitiativen - siehe "Kleinbauerninitiative" - praktisch grundlos "schubladisiert" werden. Häufig kommt es vor, dass ein Volksbegehren erst dann zur Abstimmung gelangt, wenn es an Aktualität verloren hat.</p><p>Die vorliegende Initiative will diesen Uebeln Abhilfe schaffen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 121 Abs. 6</p><p>Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt, findet die Abstimmung von Volk und Ständen darüber spätestens 18 Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens statt. Die Bundesversammlung kann dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenvorschlag erfolgen soll, die Frist zur Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.</p><p>II</p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Art. 121 Abs. 6 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Art. 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Art. 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.</p>
    • Behandlungsfristen für Volksinitiativen

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