Für tiefere Arzneimittelpreise

ShortId
97.442
Id
19970442
Updated
10.04.2024 13:03
Language
de
Title
Für tiefere Arzneimittelpreise
AdditionalIndexing
Generika;Arzneimittelrecht;Arzneikosten;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L06K010503010201, Generika
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 34bis Abs. 3 (neu)</p><p>Die in den angrenzenden Staaten zur Schweiz mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Aerzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Originalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Aerzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf.</p><p>Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt.</p><p>Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.</p><p>II </p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 34bis Abs. 3 stehen, sind aufgehoben.</p>
  • Für tiefere Arzneimittelpreise
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>I </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 34bis Abs. 3 (neu)</p><p>Die in den angrenzenden Staaten zur Schweiz mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Aerzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Originalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Aerzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf.</p><p>Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt.</p><p>Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.</p><p>II </p><p>Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 24 (neu)</p><p>Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 34bis Abs. 3 stehen, sind aufgehoben.</p>
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