Strassenverkehrsgesetz. Änderung von Art. 104 Abs. 5

ShortId
97.443
Id
19970443
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Strassenverkehrsgesetz. Änderung von Art. 104 Abs. 5
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Namen von Fahrzeughaltern;Strassenverkehrsordnung;Datenschutz;Informationsverbreitung;Fahrzeugpapier
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K18020303, Fahrzeugpapier
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Sommer 1994 sind für jedermann über den Telefonauskunftsdienst 111 sowie über Videotext aufgrund angegebener Autokontrollschildernummern die Namen und Adressen der betreffenden Autohalter erhältlich. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Art. 104 Abs. 5 des SGV, der wie folgt lautet:</p><p>"Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden."</p><p>Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage bestimmt Art. 126 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), dass Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden können.</p><p>Während vorher die Einholung von Auskünften über Fahrzeughalter auf Direktanfragen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern sowie auf die kantonalen Autoindizes beschränkt - und somit mit einem gewissen Aufwand verbunden - war, geht die neue elektronische Dienstleistung wesentlich weiter. Jedermann kann jederzeit problemlos erfahren, wer der Halter eines bestimmten Wagens ist - notabene ohne Nachweis jeglichen Interesses. Diese Regelung enthält eine eminente Missbrauchsgefahr: Ausspionierungen der Privatsphäre, Belästigungen unbescholtener Personen, Erleichterungen krimineller Handlungen (z.B. Einbrüche) etc. werden in gravierender Weise verletzt, insbesondere auch deshalb, weil die Kantone an die Sperrung der entsprechenden Daten sehr unterschiedliche Bedingungen knüpfen.</p><p>Selbstverständlich sollen die erforderlichen Auskünfte stets erteilt werden, wenn ein entsprechendes Interesse besteht, z.B. bei Unfällen. Eine allgemeine, voraussetzungslose Auskunftserteilung dient jedoch lediglich der Befriedigung von Neugier und ist aus Gründen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes abzulehnen. Deshalb ist Satz 2 von Art. 104 Abs. 5 SVG ersatzlos zu streichen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 104 Abs. 5</p><p>Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben.</p><p>2. Statz streichen.</p>
  • Strassenverkehrsgesetz. Änderung von Art. 104 Abs. 5
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Sommer 1994 sind für jedermann über den Telefonauskunftsdienst 111 sowie über Videotext aufgrund angegebener Autokontrollschildernummern die Namen und Adressen der betreffenden Autohalter erhältlich. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Art. 104 Abs. 5 des SGV, der wie folgt lautet:</p><p>"Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden."</p><p>Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage bestimmt Art. 126 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), dass Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden können.</p><p>Während vorher die Einholung von Auskünften über Fahrzeughalter auf Direktanfragen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern sowie auf die kantonalen Autoindizes beschränkt - und somit mit einem gewissen Aufwand verbunden - war, geht die neue elektronische Dienstleistung wesentlich weiter. Jedermann kann jederzeit problemlos erfahren, wer der Halter eines bestimmten Wagens ist - notabene ohne Nachweis jeglichen Interesses. Diese Regelung enthält eine eminente Missbrauchsgefahr: Ausspionierungen der Privatsphäre, Belästigungen unbescholtener Personen, Erleichterungen krimineller Handlungen (z.B. Einbrüche) etc. werden in gravierender Weise verletzt, insbesondere auch deshalb, weil die Kantone an die Sperrung der entsprechenden Daten sehr unterschiedliche Bedingungen knüpfen.</p><p>Selbstverständlich sollen die erforderlichen Auskünfte stets erteilt werden, wenn ein entsprechendes Interesse besteht, z.B. bei Unfällen. Eine allgemeine, voraussetzungslose Auskunftserteilung dient jedoch lediglich der Befriedigung von Neugier und ist aus Gründen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes abzulehnen. Deshalb ist Satz 2 von Art. 104 Abs. 5 SVG ersatzlos zu streichen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 104 Abs. 5</p><p>Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben.</p><p>2. Statz streichen.</p>
    • Strassenverkehrsgesetz. Änderung von Art. 104 Abs. 5

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