Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung

ShortId
97.445
Id
19970445
Updated
10.02.2026 20:13
Language
de
Title
Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Besteuerungsgrundlage;Einkommenssteuer;Steuerrecht
1
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L03K110704, Einkommenssteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 218 DBG vom 14.12.1990 und Art. 69 StHG vom 14.12.1990 bestimmen, dass die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt wird. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht. Die Besteuerung ausserordentlicher Erträge ist damit in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Die Abzugsfähigkeit der ausserordentlichen Aufwendungen ist hingegen nur sehr beschränkt gewährleistet. Dies erscheint als stossend und führt insbesondere bei den ausserordentlichen Unterhaltskosten für Liegenschaften zu grossen steuerlichen Nachteilen. Als Folge davon ist mit einem starken Rückgang des Investitionsvolumens aufgrund verschobener Investitionsentscheide der Steuerpflichtigen in den betroffenen Jahren zu rechnen. </p><p>Für den Kanton Zürich beispielsweise bedeutet dies, dass je nach Höhe der anfallenden Steuern die Jahre 1997/98 oder 1999 als Bemessungsgrundlage für die im Steuerjahr 1999 geschuldete direkte Bundessteuer gilt. Wenn nun für einen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht berechnete Steuer höher ist als die nach altem Recht ermittelte Steuer, so ist für diesen die Bemessungsperiode 1999 massgebend, d.h. die Jahre 1997 und 1998 fallen "unter den Tisch". Die in diesen Jahren anfallenden ausserordentlichen Erträge müssen aber im Rahmen einer sog. Jahresrechnung trotzdem versteuert werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen während dieser Periode können aber nur mit diesen ausserordentlichen Erträgen verrechnet werden. Der Geprellte ist also derjenige, der keine ausserordentlichen Erträge erzielt, aber dennoch ausserordentliche Aufwendungen hat, die nun in die Bemessungslücke fallen. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich dieses Problem für die kantonalen Steuern mittels dem Erlass der Verordnung entschärft (Verordnung über die steuerliche Behandlung von ihm Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen). Direkt betroffen ist aber auch dieser Kanton von der unbefriedigenden Situation beim Bund. Was dies für Auswirkungen auf das gesamte Gewerbe hat, lässt sich unschwer ausmalen. Der Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, ob es Sinn macht, für die Bauindustrie ein Konjunkturankurbelungsprogramm zu lancieren und gleichzeitig genau dieser Branche die dringend nötigen Aufträge auf dem beschriebenen Wege wieder vorzuenthalten?</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Aenderung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 218 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Neu sollen in die Bemessungslücke fallende ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung abzugsfähig sein, da die in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge gemäss StHG und DBG ebenfalls versteuert werden müssen.</p><p>StHG Art. 69. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p><p>BDG Art. 218. Wechsel der zeitlichen Bemessung</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p>
  • Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 218 DBG vom 14.12.1990 und Art. 69 StHG vom 14.12.1990 bestimmen, dass die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt wird. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht. Die Besteuerung ausserordentlicher Erträge ist damit in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Die Abzugsfähigkeit der ausserordentlichen Aufwendungen ist hingegen nur sehr beschränkt gewährleistet. Dies erscheint als stossend und führt insbesondere bei den ausserordentlichen Unterhaltskosten für Liegenschaften zu grossen steuerlichen Nachteilen. Als Folge davon ist mit einem starken Rückgang des Investitionsvolumens aufgrund verschobener Investitionsentscheide der Steuerpflichtigen in den betroffenen Jahren zu rechnen. </p><p>Für den Kanton Zürich beispielsweise bedeutet dies, dass je nach Höhe der anfallenden Steuern die Jahre 1997/98 oder 1999 als Bemessungsgrundlage für die im Steuerjahr 1999 geschuldete direkte Bundessteuer gilt. Wenn nun für einen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht berechnete Steuer höher ist als die nach altem Recht ermittelte Steuer, so ist für diesen die Bemessungsperiode 1999 massgebend, d.h. die Jahre 1997 und 1998 fallen "unter den Tisch". Die in diesen Jahren anfallenden ausserordentlichen Erträge müssen aber im Rahmen einer sog. Jahresrechnung trotzdem versteuert werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen während dieser Periode können aber nur mit diesen ausserordentlichen Erträgen verrechnet werden. Der Geprellte ist also derjenige, der keine ausserordentlichen Erträge erzielt, aber dennoch ausserordentliche Aufwendungen hat, die nun in die Bemessungslücke fallen. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich dieses Problem für die kantonalen Steuern mittels dem Erlass der Verordnung entschärft (Verordnung über die steuerliche Behandlung von ihm Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen). Direkt betroffen ist aber auch dieser Kanton von der unbefriedigenden Situation beim Bund. Was dies für Auswirkungen auf das gesamte Gewerbe hat, lässt sich unschwer ausmalen. Der Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, ob es Sinn macht, für die Bauindustrie ein Konjunkturankurbelungsprogramm zu lancieren und gleichzeitig genau dieser Branche die dringend nötigen Aufträge auf dem beschriebenen Wege wieder vorzuenthalten?</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Aenderung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 218 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Neu sollen in die Bemessungslücke fallende ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung abzugsfähig sein, da die in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge gemäss StHG und DBG ebenfalls versteuert werden müssen.</p><p>StHG Art. 69. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p><p>BDG Art. 218. Wechsel der zeitlichen Bemessung</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p>
    • Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Art. 218 DBG vom 14.12.1990 und Art. 69 StHG vom 14.12.1990 bestimmen, dass die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt wird. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht. Die Besteuerung ausserordentlicher Erträge ist damit in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Die Abzugsfähigkeit der ausserordentlichen Aufwendungen ist hingegen nur sehr beschränkt gewährleistet. Dies erscheint als stossend und führt insbesondere bei den ausserordentlichen Unterhaltskosten für Liegenschaften zu grossen steuerlichen Nachteilen. Als Folge davon ist mit einem starken Rückgang des Investitionsvolumens aufgrund verschobener Investitionsentscheide der Steuerpflichtigen in den betroffenen Jahren zu rechnen. </p><p>Für den Kanton Zürich beispielsweise bedeutet dies, dass je nach Höhe der anfallenden Steuern die Jahre 1997/98 oder 1999 als Bemessungsgrundlage für die im Steuerjahr 1999 geschuldete direkte Bundessteuer gilt. Wenn nun für einen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht berechnete Steuer höher ist als die nach altem Recht ermittelte Steuer, so ist für diesen die Bemessungsperiode 1999 massgebend, d.h. die Jahre 1997 und 1998 fallen "unter den Tisch". Die in diesen Jahren anfallenden ausserordentlichen Erträge müssen aber im Rahmen einer sog. Jahresrechnung trotzdem versteuert werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen während dieser Periode können aber nur mit diesen ausserordentlichen Erträgen verrechnet werden. Der Geprellte ist also derjenige, der keine ausserordentlichen Erträge erzielt, aber dennoch ausserordentliche Aufwendungen hat, die nun in die Bemessungslücke fallen. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich dieses Problem für die kantonalen Steuern mittels dem Erlass der Verordnung entschärft (Verordnung über die steuerliche Behandlung von ihm Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen). Direkt betroffen ist aber auch dieser Kanton von der unbefriedigenden Situation beim Bund. Was dies für Auswirkungen auf das gesamte Gewerbe hat, lässt sich unschwer ausmalen. Der Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, ob es Sinn macht, für die Bauindustrie ein Konjunkturankurbelungsprogramm zu lancieren und gleichzeitig genau dieser Branche die dringend nötigen Aufträge auf dem beschriebenen Wege wieder vorzuenthalten?</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Aenderung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 218 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Neu sollen in die Bemessungslücke fallende ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung abzugsfähig sein, da die in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge gemäss StHG und DBG ebenfalls versteuert werden müssen.</p><p>StHG Art. 69. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p><p>BDG Art. 218. Wechsel der zeitlichen Bemessung</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p>
    • Steuern. Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung
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    Texts
    • <p>Art. 218 DBG vom 14.12.1990 und Art. 69 StHG vom 14.12.1990 bestimmen, dass die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt wird. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht. Die Besteuerung ausserordentlicher Erträge ist damit in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Die Abzugsfähigkeit der ausserordentlichen Aufwendungen ist hingegen nur sehr beschränkt gewährleistet. Dies erscheint als stossend und führt insbesondere bei den ausserordentlichen Unterhaltskosten für Liegenschaften zu grossen steuerlichen Nachteilen. Als Folge davon ist mit einem starken Rückgang des Investitionsvolumens aufgrund verschobener Investitionsentscheide der Steuerpflichtigen in den betroffenen Jahren zu rechnen. </p><p>Für den Kanton Zürich beispielsweise bedeutet dies, dass je nach Höhe der anfallenden Steuern die Jahre 1997/98 oder 1999 als Bemessungsgrundlage für die im Steuerjahr 1999 geschuldete direkte Bundessteuer gilt. Wenn nun für einen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht berechnete Steuer höher ist als die nach altem Recht ermittelte Steuer, so ist für diesen die Bemessungsperiode 1999 massgebend, d.h. die Jahre 1997 und 1998 fallen "unter den Tisch". Die in diesen Jahren anfallenden ausserordentlichen Erträge müssen aber im Rahmen einer sog. Jahresrechnung trotzdem versteuert werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen während dieser Periode können aber nur mit diesen ausserordentlichen Erträgen verrechnet werden. Der Geprellte ist also derjenige, der keine ausserordentlichen Erträge erzielt, aber dennoch ausserordentliche Aufwendungen hat, die nun in die Bemessungslücke fallen. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich dieses Problem für die kantonalen Steuern mittels dem Erlass der Verordnung entschärft (Verordnung über die steuerliche Behandlung von ihm Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen). Direkt betroffen ist aber auch dieser Kanton von der unbefriedigenden Situation beim Bund. Was dies für Auswirkungen auf das gesamte Gewerbe hat, lässt sich unschwer ausmalen. Der Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, ob es Sinn macht, für die Bauindustrie ein Konjunkturankurbelungsprogramm zu lancieren und gleichzeitig genau dieser Branche die dringend nötigen Aufträge auf dem beschriebenen Wege wieder vorzuenthalten?</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Aenderung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 218 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Neu sollen in die Bemessungslücke fallende ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung abzugsfähig sein, da die in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge gemäss StHG und DBG ebenfalls versteuert werden müssen.</p><p>StHG Art. 69. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p><p>BDG Art. 218. Wechsel der zeitlichen Bemessung</p><p>Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge und die Abzugsmöglichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Erträge und ausserodentliche Aufwendungen sind näher zu bestimmen.</p>
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