Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
- ShortId
-
97.448
- Id
-
19970448
- Updated
-
10.02.2026 21:17
- Language
-
de
- Title
-
Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)</p><p>Änderung vom ...</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p></p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 8. September 1997 (BBl ...)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl ...)</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 (SR 832.1) über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21a (neu) Mitwirkung der Kantone</p><p>1Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu gebrauchen, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren. </p><p>2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt für Sozialversicherung in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern, im Sinne von Artikel 21 Absatz 4, anvertrauen. </p><p>Art. 61 Abs. 4</p><p>4Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.</p><p>II</p><p>1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt deren Inkrafttreten.</p>
- Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)</p><p>Änderung vom ...</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p></p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 8. September 1997 (BBl ...)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl ...)</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 (SR 832.1) über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21a (neu) Mitwirkung der Kantone</p><p>1Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu gebrauchen, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren. </p><p>2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt für Sozialversicherung in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern, im Sinne von Artikel 21 Absatz 4, anvertrauen. </p><p>Art. 61 Abs. 4</p><p>4Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.</p><p>II</p><p>1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt deren Inkrafttreten.</p>
- Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)</p><p>Änderung vom ...</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p></p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 8. September 1997 (BBl ...)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl ...)</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 (SR 832.1) über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21a (neu) Mitwirkung der Kantone</p><p>1Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu gebrauchen, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren. </p><p>2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt für Sozialversicherung in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern, im Sinne von Artikel 21 Absatz 4, anvertrauen. </p><p>Art. 61 Abs. 4</p><p>4Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.</p><p>II</p><p>1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt deren Inkrafttreten.</p>
- Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
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