Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister. Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz

ShortId
97.449
Id
19970449
Updated
10.02.2026 21:15
Language
de
Title
Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister. Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz
AdditionalIndexing
Übergangsbestimmung;dringlicher Bundesbeschluss;Datenschutz;Datenerhebung;Gesetz
1
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K12030402, Datenerhebung
  • L04K05030106, Übergangsbestimmung
  • L06K050301010102, dringlicher Bundesbeschluss
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bundesbeschluss über die Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31bis, 64, 64bis und 89bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 30. Januar 1998 </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1998 ,</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 3</p><p>3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 1999 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.</p><p></p><p>II</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.</p><p>3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.</p>
  • Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister. Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bundesbeschluss über die Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31bis, 64, 64bis und 89bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 30. Januar 1998 </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1998 ,</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 3</p><p>3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 1999 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.</p><p></p><p>II</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.</p><p>3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.</p>
    • Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister. Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Bundesbeschluss über die Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen</p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31bis, 64, 64bis und 89bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 30. Januar 1998 </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1998 ,</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Art. 38 Abs. 3</p><p>3 Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 1999 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.</p><p></p><p>II</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.</p><p>3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.</p>
    • Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister. Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz

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