Zahlungsverzug von Mieterinnen und Mietern

ShortId
97.450
Id
19970450
Updated
10.04.2024 17:19
Language
de
Title
Zahlungsverzug von Mieterinnen und Mietern
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Zahlungsfrist;Mieterschutz;Zahlungsfähigkeit
1
  • L04K01020106, Mieterschutz
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der heute geltende Art. 257d OR hat zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt. In der Stadt Zürich mussten beispielsweise im Jahre 1996 rund 200 Wohnungsausweisungen infolge Zahlungsverzug durchgeführt werden. Betroffen waren Mieter, welche zufolge Stellenverlust, Lohneinbussen, Scheidungen und weiteren Ursachen kurz- oder längerfristig in Zahlungsschwierigkeiten gerieten. Die meisten Betroffenen haben Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen resp. Sozialhilfe. Leider melden sie sich erst bei der zuständigen Stelle, wenn die Kündigung ausgesprochen ist. Dann ist es jedoch zu spät. Die heutige gesetzliche Regelung ist unbarmherzig.</p><p>Zum einen verlieren dadurch Mieter in Notsituationen ihre Wohnungen, zum andern müssen Vermieter grössere Mietzinsausfälle erdulden. Eine Ausweisung bedeutet jeweils für die Vermieterschaft den Verlust von mindestens 3 bis 4 Mietzinsen, besteht doch für die Mieterschaft nach Verlust der Wohnung absolut keine Motivation mehr, solche Ausfälle zu begleichen.</p><p>Die vorgeschlagene Lösung führt zum einen dazu, dass die Mieterschaft ihre Wohnung nicht verliert und zum andern, dass Verluste der Vermieter vermieden werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Art. 257d OR sei wie folgt abzuändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Mieter nach der Uebernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten in der Höhe eines Betrages von mindestens eine Nettomiete im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werden. Diese Frist beträgt mindestens 10 Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 60 Tage.</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Kündigung ist anfechtbar, wenn der Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die ausstehenden Mietzinse bezahlt und für künftige eine Sicherheit leistet.</p>
  • Zahlungsverzug von Mieterinnen und Mietern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der heute geltende Art. 257d OR hat zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt. In der Stadt Zürich mussten beispielsweise im Jahre 1996 rund 200 Wohnungsausweisungen infolge Zahlungsverzug durchgeführt werden. Betroffen waren Mieter, welche zufolge Stellenverlust, Lohneinbussen, Scheidungen und weiteren Ursachen kurz- oder längerfristig in Zahlungsschwierigkeiten gerieten. Die meisten Betroffenen haben Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen resp. Sozialhilfe. Leider melden sie sich erst bei der zuständigen Stelle, wenn die Kündigung ausgesprochen ist. Dann ist es jedoch zu spät. Die heutige gesetzliche Regelung ist unbarmherzig.</p><p>Zum einen verlieren dadurch Mieter in Notsituationen ihre Wohnungen, zum andern müssen Vermieter grössere Mietzinsausfälle erdulden. Eine Ausweisung bedeutet jeweils für die Vermieterschaft den Verlust von mindestens 3 bis 4 Mietzinsen, besteht doch für die Mieterschaft nach Verlust der Wohnung absolut keine Motivation mehr, solche Ausfälle zu begleichen.</p><p>Die vorgeschlagene Lösung führt zum einen dazu, dass die Mieterschaft ihre Wohnung nicht verliert und zum andern, dass Verluste der Vermieter vermieden werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Art. 257d OR sei wie folgt abzuändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Mieter nach der Uebernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten in der Höhe eines Betrages von mindestens eine Nettomiete im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werden. Diese Frist beträgt mindestens 10 Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 60 Tage.</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Kündigung ist anfechtbar, wenn der Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die ausstehenden Mietzinse bezahlt und für künftige eine Sicherheit leistet.</p>
    • Zahlungsverzug von Mieterinnen und Mietern

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