Mietvertrag. Vertretungsrecht der für Ergänzungsleistungen zuständigen Organe
- ShortId
-
97.451
- Id
-
19970451
- Updated
-
10.04.2024 12:07
- Language
-
de
- Title
-
Mietvertrag. Vertretungsrecht der für Ergänzungsleistungen zuständigen Organe
- AdditionalIndexing
-
Mietzinskontrolle;Ergänzungsleistung;Mieterschutz;Ausgleichskasse;Vollmacht;Mietvertrag;Gesetz
- 1
-
- L05K0102010405, Mietvertrag
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0102010406, Mietzinskontrolle
- L04K01020106, Mieterschutz
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- L05K0507020108, Vollmacht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezwecken, die Grundbedürfnisse der AHV/IV-Versicherten für den Fall abzudecken, dass die AHV- oder IV-Renten und die persönlichen Mittel dazu nicht ausreichen.</p><p>Bei der Berechnung des Anspruchs einer versicherten Person, welche die sonstigen vom Gesetz und den kantonalen Vollzugsgesetzen vorgesehenen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, werden alle Einkünfte, die wirtschaftliche Situation und das Vermögen berücksichtigt. Davon werden die notwendigen Lebenshaltungskosten abgezogen. Wenn nach diesen Berechnungen das verfügbare Einkommen einer versicherten Person unter der vom Gesetz bestimmten massgebenden Grenze liegt, wird die Differenz durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen.</p><p>Einen wesentlichen Teil der notwendigen Lebenshaltungskosten macht, neben den Krankenkassenprämien, die Miete aus.</p><p>Jede Änderung in den Mietzinsen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Ergänzungsleistungen hat beträchtliche Auswirkungen für die öffentlichen Finanzen, sei es beim Bund oder bei den Kantonen. Beispielsweise hat eine Mietzinserhöhung von 1 Prozent allein für den Kanton Neuenburg Mehrausgaben von 100 000 Franken zur Folge; das bedeutet umgerechnet auf die ganze Schweiz Mehrausgaben in der Höhe von ungefähr 3 - 4 Millionen Franken.</p><p>Wenige Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen haben schon das Maximum der abziehbaren Mietkosten erreicht. Damit gehen Zinserhöhungen vollumfänglich zulasten der EL.</p><p>Erfahrungsgemäss waren in der Vergangenheit nicht alle Mietzinserhöhungen, die den EL-Empfängerinnen und -Empfängern mitgeteilt wurden, immer gerechtfertigt.</p><p>Im Vergleich zu anderen Mietern, die schneller von ihrem Recht Gebrauch machen, eine Mietzinserhöhung vor der gesetzlich vorgesehenen Behörde anzufechten, wenn sie ihnen als missbräuchlich erscheint, sind betagte Personen sehr viel zurückhaltender. Sie fürchten Vergeltungsmassnahmen, scheuen davor zurück, vor einer Behörde, und sei es die Schlichtungssstelle, zu erscheinen, und möchten vor allem einen Umzug vermeiden. Deshalb akzeptieren sie meist ohne Widerrede Mietzinserhöhungen, die ihnen mitgeteilt werden.</p><p>Dieses Verhalten ist umso häufiger anzutreffen, als gewisse Vermieter die Mieterinnen und Mieter davon abhalten, die Mietzinserhöhung anzufechten oder eine Mietzinssenkung zu verlangen, indem sie darauf hinweisen, dass der Mietzins ohnehin von der EL übernommen werde.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen schlagen wir in der vorliegenden Parlamentarischen Initiative vor, eine oder mehrere Bestimmungen in das Bundesgesetz vom 19.03.1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aufzunehmen, die vorsehen, dass im Fall des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Empfängerin oder der Empfänger von Ergänzungsleistungen jede Mietzinserhöhung dem in Art. 6 ELG vorgesehenen Organ, meist die kantonale Ausgleichskasse, mitteilen muss. Die Kasse müsste, falls es gerechtfertigt erscheint, in Vertretung der Empfängerin oder des Empfängers der Ergänzungsleistung gegebenenfalls die Mietzinserhöhung anfechten und die Kosten für das Verfahren übernehmen können.</p><p>Ebenso soll die Kasse befugt sein, von Empfängerinnen oder Empfängern von Ergänzungsleistungen die notwendigen Belege zu erhalten, um gegebenenfalls ein Verfahren zur Mietzinssenkung einleiten zu können.</p><p>Eine solche Vertretung würde es den Empfängerinnen und Empfängern von EL ersparen, selbst Mietzinserhöhungen anfechten oder Mietzinssenkungen verlangen zu müssen.</p><p>Mit diesem System könnte die öffentliche Hand beträchtliche Einsparungen herbeiführen, was im übrigen alle Fraktionen dieses Parlaments verlangen.</p><p>Wir sind der Ansicht, dass es notwendig ist, Massnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass überhöhte Mietzinsen schlussendlich durch die öffentliche Hand übernommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p></p><p>Das Bundesgesetz vom 19.03.1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) soll durch eine oder mehrere Bestimmungen ergänzt werden, wonach Empfängerinnen oder Empfänger von Ergänzungsleistungen jede Mietzinserhöhung dem in Art. 6 ELG vorgesehenen Organ, meist die kantonale Ausgleichskasse, mitteilen müssen und die Kasse in diesem Falle in Vertretung der Empfängerin oder des Empfängers der Ergänzungsleistung gegebenenfalls die Mietzinserhöhung anficht und die Kosten für das Verfahren übernimmt.</p><p>Ebenso soll die Kasse befugt sein, von Empfängerinnen oder Empfängern von Ergänzungsleistungen die notwendigen Belege zu erhalten, um gegebenenfalls ein Verfahren zur Mietzinssenkung einleiten zu können.</p>
- Mietvertrag. Vertretungsrecht der für Ergänzungsleistungen zuständigen Organe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezwecken, die Grundbedürfnisse der AHV/IV-Versicherten für den Fall abzudecken, dass die AHV- oder IV-Renten und die persönlichen Mittel dazu nicht ausreichen.</p><p>Bei der Berechnung des Anspruchs einer versicherten Person, welche die sonstigen vom Gesetz und den kantonalen Vollzugsgesetzen vorgesehenen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, werden alle Einkünfte, die wirtschaftliche Situation und das Vermögen berücksichtigt. Davon werden die notwendigen Lebenshaltungskosten abgezogen. Wenn nach diesen Berechnungen das verfügbare Einkommen einer versicherten Person unter der vom Gesetz bestimmten massgebenden Grenze liegt, wird die Differenz durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen.</p><p>Einen wesentlichen Teil der notwendigen Lebenshaltungskosten macht, neben den Krankenkassenprämien, die Miete aus.</p><p>Jede Änderung in den Mietzinsen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Ergänzungsleistungen hat beträchtliche Auswirkungen für die öffentlichen Finanzen, sei es beim Bund oder bei den Kantonen. Beispielsweise hat eine Mietzinserhöhung von 1 Prozent allein für den Kanton Neuenburg Mehrausgaben von 100 000 Franken zur Folge; das bedeutet umgerechnet auf die ganze Schweiz Mehrausgaben in der Höhe von ungefähr 3 - 4 Millionen Franken.</p><p>Wenige Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen haben schon das Maximum der abziehbaren Mietkosten erreicht. Damit gehen Zinserhöhungen vollumfänglich zulasten der EL.</p><p>Erfahrungsgemäss waren in der Vergangenheit nicht alle Mietzinserhöhungen, die den EL-Empfängerinnen und -Empfängern mitgeteilt wurden, immer gerechtfertigt.</p><p>Im Vergleich zu anderen Mietern, die schneller von ihrem Recht Gebrauch machen, eine Mietzinserhöhung vor der gesetzlich vorgesehenen Behörde anzufechten, wenn sie ihnen als missbräuchlich erscheint, sind betagte Personen sehr viel zurückhaltender. Sie fürchten Vergeltungsmassnahmen, scheuen davor zurück, vor einer Behörde, und sei es die Schlichtungssstelle, zu erscheinen, und möchten vor allem einen Umzug vermeiden. Deshalb akzeptieren sie meist ohne Widerrede Mietzinserhöhungen, die ihnen mitgeteilt werden.</p><p>Dieses Verhalten ist umso häufiger anzutreffen, als gewisse Vermieter die Mieterinnen und Mieter davon abhalten, die Mietzinserhöhung anzufechten oder eine Mietzinssenkung zu verlangen, indem sie darauf hinweisen, dass der Mietzins ohnehin von der EL übernommen werde.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen schlagen wir in der vorliegenden Parlamentarischen Initiative vor, eine oder mehrere Bestimmungen in das Bundesgesetz vom 19.03.1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aufzunehmen, die vorsehen, dass im Fall des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Empfängerin oder der Empfänger von Ergänzungsleistungen jede Mietzinserhöhung dem in Art. 6 ELG vorgesehenen Organ, meist die kantonale Ausgleichskasse, mitteilen muss. Die Kasse müsste, falls es gerechtfertigt erscheint, in Vertretung der Empfängerin oder des Empfängers der Ergänzungsleistung gegebenenfalls die Mietzinserhöhung anfechten und die Kosten für das Verfahren übernehmen können.</p><p>Ebenso soll die Kasse befugt sein, von Empfängerinnen oder Empfängern von Ergänzungsleistungen die notwendigen Belege zu erhalten, um gegebenenfalls ein Verfahren zur Mietzinssenkung einleiten zu können.</p><p>Eine solche Vertretung würde es den Empfängerinnen und Empfängern von EL ersparen, selbst Mietzinserhöhungen anfechten oder Mietzinssenkungen verlangen zu müssen.</p><p>Mit diesem System könnte die öffentliche Hand beträchtliche Einsparungen herbeiführen, was im übrigen alle Fraktionen dieses Parlaments verlangen.</p><p>Wir sind der Ansicht, dass es notwendig ist, Massnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass überhöhte Mietzinsen schlussendlich durch die öffentliche Hand übernommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p></p><p>Das Bundesgesetz vom 19.03.1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) soll durch eine oder mehrere Bestimmungen ergänzt werden, wonach Empfängerinnen oder Empfänger von Ergänzungsleistungen jede Mietzinserhöhung dem in Art. 6 ELG vorgesehenen Organ, meist die kantonale Ausgleichskasse, mitteilen müssen und die Kasse in diesem Falle in Vertretung der Empfängerin oder des Empfängers der Ergänzungsleistung gegebenenfalls die Mietzinserhöhung anficht und die Kosten für das Verfahren übernimmt.</p><p>Ebenso soll die Kasse befugt sein, von Empfängerinnen oder Empfängern von Ergänzungsleistungen die notwendigen Belege zu erhalten, um gegebenenfalls ein Verfahren zur Mietzinssenkung einleiten zu können.</p>
- Mietvertrag. Vertretungsrecht der für Ergänzungsleistungen zuständigen Organe
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