Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten

ShortId
97.457
Id
19970457
Updated
10.02.2026 21:00
Language
de
Title
Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Eigentumsquote;Erbrecht;verwitwete Person;verheiratete Person;Niessbrauch
1
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K01030508, verwitwete Person
  • L04K05070113, Niessbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Nutzniesser am gesamten Nachlassvermögen nach Artikel 473 ZGB ist wohl die meistverbreitete Verfügung von Todes wegen unter Ehegatten beim Vorhandensein gemeinsamer Nachkommen. Diese Lösung hat sich vor allem überall dort eingebürgert, wo die Eltern etwa gleichen Alters sind; die Kinder empfinden es in der Regel als natürlich, ihre Eltern erst nach Ableben des zweiten Elternteils zu beerben. Die Zuweisung der Nutzniessung nach Artikel 473 ZGB erlaubt es, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard auch im Alter zu sichern. Neben diesen wirtschaftlichen Vorteilen sprechen auch die Einfachheit der Anordnung und des Vollzuges dieser Lösung wie auch die fehlenden steuerrechtlichen Komplikationen für die Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB. Im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt die Nutzniessung so weit, dass die belasteten Nachkommen in den Genuss des Pflichtteils gelangen, den sie ohne die Nutzniessungsbestimmung im Zeitpunkt des Erbfalls hätten beanspruchen können (Art. 473 Abs. 3 ZGB); auch von daher besehen ist die rechtliche Ausgestaltung der Nutzniessungszuweisung wirklichkeitsgerecht und angemessen.</p><p>Wird dem überlebenden Ehegatten ausschliesslich die Nutzniessung (nach Art. 473 ZGB) zugewiesen, kommt er freilich nicht in den Genuss der Erbenstellung. Gerade in strittigen Erbteilungen empfiehlt es sich für den überlebenden Ehegatten, diese Erbenstellung beanspruchen zu können, ansonsten er dem Willen der Nachkommen im Rahmen der Erbteilung schutzlos ausgeliefert wäre. Um ihm die Erbenstellung zu sichern, empfiehlt es sich daher, ihm die frei verfügbare Quote am Nachlassvermögen zu Eigentum zuzuweisen. In aller Regel wird denn auch zu diesem Mittel gegriffen und in den Verfügungen von Todes wegen angeordnet, der überlebende Ehegatte werde als Erbe für die frei verfügbare Quote eingesetzt und erhalte vom verbleibenden Restnachlass die lebenslange Nutzniessung. Erbrechtlich wird diese sehr verbreitete Verfügung wie folgt beurteilt: Die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten tritt an die Stelle des ihm neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechtes (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Es ist möglich und zulässig, die Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen und die frei verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten oder allenfalls einer Drittperson zuzuwenden (vgl. dazu das wegleitende Urteil des Bundesgerichtes vom 8.7.1919, BGE 45 II 381).</p><p>Soweit ist die Ausgangslage klar. Problematisch und offen ist hingegen die Frage, wie weit der Pflichtteilschutz der Nachkommen reicht, mithin welches das Ausmass der disponiblen Quote sei. Der erste Autor, der sich nach Inkrafttreten des neuen Ehe- und Erbrechtes am 1. Januar 1988 zur Höhe dieser disponiblen Quote äusserte, kam zum Ergebnis von drei Achteln (Weimar in ZBJV 1985, S. 273). Aus der Praxis wurde dieser Meinung widersprochen und die Quote mit einem Achtel berechnet (Pfäffli, Berner Notar, 1985, S. 190 sowie BN 1986, S. 290). Anschliessend hat sich die Lehre mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne dass bisher eine Klärung herbeigeführt worden wäre. Die verschiedenen Autoren sind zu folgendem Ergebnis gekommen, wobei sich keiner für eine variable Berechnung der freien Quote aufgrund der Rechtsverhältnisse im Nachlass ausgesprochen hat: Geiser gelangte zu einem Umfang von einem Achtel (ZBJV 1986, S. 126ff.); Piotet von drei Achteln (ZBJV 1986, S. 292ff.); Druey von einem Achtel (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 175); Schwager von drei Achteln (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 203 bis 206); Schnyder von zwei Achteln (BN 1986, S. 327 sowie Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, Zürich 1986, S. 445); Näf-Hofmann von drei Achteln (Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 1. Auflage, Zürich 1986, S. 183, Note 1382 sowie 2. Auflage, Zürich 1989, S. 417, Note 2410; SJZ 1987, S. 8ff.); Schwander von einem Achtel (Das neue Eherecht, Veröffentlichung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, S. 307); Hegnauer von einem Achtel (Grundriss des Eherechts, Bern 1987, S. 280); Wissmann von einem Achtel (ZBGR 1986, S. 355); Dürr von einem Achtel (BJM 1987, S. 9); Wolf von einem Achtel (SJZ 1987, S. 199); Deschenaux/Steinauer von drei Achteln (Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 542); Kaufmann von drei Achteln (Berner Tage für juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 126f. sowie S. 176 bis 178). Soweit zur Lage beim Vorhandensein der Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung bei der Gütertrennung. Haben die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig mit Hilfe der Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB maximal begünstigen wollen, geht die Praxis im Falle dieser Meistbegünstigungslösungen (ehevertragliche Zuweisung des Gesamtgutes in Verbindung mit Zuweisung der freien Quote und der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) von folgenden Beteiligungen am Gesamtgut aus: Der überlebende Ehegatte erhält neun Sechzehntel zu Eigentum und sieben Sechzehntel zur Nutzniessung, derweil die Nachkommen sieben Sechzehntel des Gesamtgutes zu Eigentum erhalten, belastet mit der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (Pfäffli in BN 1986, S. 291ff. sowie in BN 1988, S. 256 Ziff. 10); auch diese Ausnahmen sind allerdings unsicher.</p><p>Erstaunlich und jedenfalls bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese in der Praxis äusserst wichtigen Fragen bisher nie zu entscheiden hatte. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Klärung vornimmt. Für die Betroffenen ist es unzumutbar und fragwürdig, mit der geschilderten Rechtsunsicherheit leben zu müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat bereits dazu geführt, dass vom praktischen Institut der Begünstigung nach Artikel 473 ZGB in vielen Fällen nicht mehr Gebrauch gemacht wird. Die Anwendung und Handhabung des Zivilrechtes wird in diesem wichtigen Bereich somit erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Der Handlungsbedarf ist unbestritten (vgl. Debatte in der Wintersession 1997 zur Scheidungsrechtsrevision, AB 1997 N 2651ff.). Entscheidend ist an sich nicht einmal, welches die Höhe der frei verfügbaren Quote sein soll; wichtig ist vielmehr, dass endlich feststeht, welche Regelung gilt. Da es hier eine Kernfrage des Erbrechtes zu klären gilt, sollte nicht weiter zugewartet werden. Vielmehr sollte die Kommission für Rechtsfragen zügig einen Vorschlag ausarbeiten. Wegen der grossen praktischen Tragweite dieser Bestimmung rechtfertigt sich des Weiteren die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 473 ZGB sei in der Weise zu präzisieren, dass inskünftig geklärt ist, in welchem Ausmass dem überlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.</p>
  • Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Nutzniesser am gesamten Nachlassvermögen nach Artikel 473 ZGB ist wohl die meistverbreitete Verfügung von Todes wegen unter Ehegatten beim Vorhandensein gemeinsamer Nachkommen. Diese Lösung hat sich vor allem überall dort eingebürgert, wo die Eltern etwa gleichen Alters sind; die Kinder empfinden es in der Regel als natürlich, ihre Eltern erst nach Ableben des zweiten Elternteils zu beerben. Die Zuweisung der Nutzniessung nach Artikel 473 ZGB erlaubt es, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard auch im Alter zu sichern. Neben diesen wirtschaftlichen Vorteilen sprechen auch die Einfachheit der Anordnung und des Vollzuges dieser Lösung wie auch die fehlenden steuerrechtlichen Komplikationen für die Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB. Im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt die Nutzniessung so weit, dass die belasteten Nachkommen in den Genuss des Pflichtteils gelangen, den sie ohne die Nutzniessungsbestimmung im Zeitpunkt des Erbfalls hätten beanspruchen können (Art. 473 Abs. 3 ZGB); auch von daher besehen ist die rechtliche Ausgestaltung der Nutzniessungszuweisung wirklichkeitsgerecht und angemessen.</p><p>Wird dem überlebenden Ehegatten ausschliesslich die Nutzniessung (nach Art. 473 ZGB) zugewiesen, kommt er freilich nicht in den Genuss der Erbenstellung. Gerade in strittigen Erbteilungen empfiehlt es sich für den überlebenden Ehegatten, diese Erbenstellung beanspruchen zu können, ansonsten er dem Willen der Nachkommen im Rahmen der Erbteilung schutzlos ausgeliefert wäre. Um ihm die Erbenstellung zu sichern, empfiehlt es sich daher, ihm die frei verfügbare Quote am Nachlassvermögen zu Eigentum zuzuweisen. In aller Regel wird denn auch zu diesem Mittel gegriffen und in den Verfügungen von Todes wegen angeordnet, der überlebende Ehegatte werde als Erbe für die frei verfügbare Quote eingesetzt und erhalte vom verbleibenden Restnachlass die lebenslange Nutzniessung. Erbrechtlich wird diese sehr verbreitete Verfügung wie folgt beurteilt: Die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten tritt an die Stelle des ihm neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechtes (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Es ist möglich und zulässig, die Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen und die frei verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten oder allenfalls einer Drittperson zuzuwenden (vgl. dazu das wegleitende Urteil des Bundesgerichtes vom 8.7.1919, BGE 45 II 381).</p><p>Soweit ist die Ausgangslage klar. Problematisch und offen ist hingegen die Frage, wie weit der Pflichtteilschutz der Nachkommen reicht, mithin welches das Ausmass der disponiblen Quote sei. Der erste Autor, der sich nach Inkrafttreten des neuen Ehe- und Erbrechtes am 1. Januar 1988 zur Höhe dieser disponiblen Quote äusserte, kam zum Ergebnis von drei Achteln (Weimar in ZBJV 1985, S. 273). Aus der Praxis wurde dieser Meinung widersprochen und die Quote mit einem Achtel berechnet (Pfäffli, Berner Notar, 1985, S. 190 sowie BN 1986, S. 290). Anschliessend hat sich die Lehre mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne dass bisher eine Klärung herbeigeführt worden wäre. Die verschiedenen Autoren sind zu folgendem Ergebnis gekommen, wobei sich keiner für eine variable Berechnung der freien Quote aufgrund der Rechtsverhältnisse im Nachlass ausgesprochen hat: Geiser gelangte zu einem Umfang von einem Achtel (ZBJV 1986, S. 126ff.); Piotet von drei Achteln (ZBJV 1986, S. 292ff.); Druey von einem Achtel (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 175); Schwager von drei Achteln (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 203 bis 206); Schnyder von zwei Achteln (BN 1986, S. 327 sowie Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, Zürich 1986, S. 445); Näf-Hofmann von drei Achteln (Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 1. Auflage, Zürich 1986, S. 183, Note 1382 sowie 2. Auflage, Zürich 1989, S. 417, Note 2410; SJZ 1987, S. 8ff.); Schwander von einem Achtel (Das neue Eherecht, Veröffentlichung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, S. 307); Hegnauer von einem Achtel (Grundriss des Eherechts, Bern 1987, S. 280); Wissmann von einem Achtel (ZBGR 1986, S. 355); Dürr von einem Achtel (BJM 1987, S. 9); Wolf von einem Achtel (SJZ 1987, S. 199); Deschenaux/Steinauer von drei Achteln (Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 542); Kaufmann von drei Achteln (Berner Tage für juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 126f. sowie S. 176 bis 178). Soweit zur Lage beim Vorhandensein der Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung bei der Gütertrennung. Haben die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig mit Hilfe der Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB maximal begünstigen wollen, geht die Praxis im Falle dieser Meistbegünstigungslösungen (ehevertragliche Zuweisung des Gesamtgutes in Verbindung mit Zuweisung der freien Quote und der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) von folgenden Beteiligungen am Gesamtgut aus: Der überlebende Ehegatte erhält neun Sechzehntel zu Eigentum und sieben Sechzehntel zur Nutzniessung, derweil die Nachkommen sieben Sechzehntel des Gesamtgutes zu Eigentum erhalten, belastet mit der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (Pfäffli in BN 1986, S. 291ff. sowie in BN 1988, S. 256 Ziff. 10); auch diese Ausnahmen sind allerdings unsicher.</p><p>Erstaunlich und jedenfalls bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese in der Praxis äusserst wichtigen Fragen bisher nie zu entscheiden hatte. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Klärung vornimmt. Für die Betroffenen ist es unzumutbar und fragwürdig, mit der geschilderten Rechtsunsicherheit leben zu müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat bereits dazu geführt, dass vom praktischen Institut der Begünstigung nach Artikel 473 ZGB in vielen Fällen nicht mehr Gebrauch gemacht wird. Die Anwendung und Handhabung des Zivilrechtes wird in diesem wichtigen Bereich somit erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Der Handlungsbedarf ist unbestritten (vgl. Debatte in der Wintersession 1997 zur Scheidungsrechtsrevision, AB 1997 N 2651ff.). Entscheidend ist an sich nicht einmal, welches die Höhe der frei verfügbaren Quote sein soll; wichtig ist vielmehr, dass endlich feststeht, welche Regelung gilt. Da es hier eine Kernfrage des Erbrechtes zu klären gilt, sollte nicht weiter zugewartet werden. Vielmehr sollte die Kommission für Rechtsfragen zügig einen Vorschlag ausarbeiten. Wegen der grossen praktischen Tragweite dieser Bestimmung rechtfertigt sich des Weiteren die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 473 ZGB sei in der Weise zu präzisieren, dass inskünftig geklärt ist, in welchem Ausmass dem überlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.</p>
    • Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten
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    Texts
    • <p>Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Nutzniesser am gesamten Nachlassvermögen nach Artikel 473 ZGB ist wohl die meistverbreitete Verfügung von Todes wegen unter Ehegatten beim Vorhandensein gemeinsamer Nachkommen. Diese Lösung hat sich vor allem überall dort eingebürgert, wo die Eltern etwa gleichen Alters sind; die Kinder empfinden es in der Regel als natürlich, ihre Eltern erst nach Ableben des zweiten Elternteils zu beerben. Die Zuweisung der Nutzniessung nach Artikel 473 ZGB erlaubt es, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard auch im Alter zu sichern. Neben diesen wirtschaftlichen Vorteilen sprechen auch die Einfachheit der Anordnung und des Vollzuges dieser Lösung wie auch die fehlenden steuerrechtlichen Komplikationen für die Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB. Im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt die Nutzniessung so weit, dass die belasteten Nachkommen in den Genuss des Pflichtteils gelangen, den sie ohne die Nutzniessungsbestimmung im Zeitpunkt des Erbfalls hätten beanspruchen können (Art. 473 Abs. 3 ZGB); auch von daher besehen ist die rechtliche Ausgestaltung der Nutzniessungszuweisung wirklichkeitsgerecht und angemessen.</p><p>Wird dem überlebenden Ehegatten ausschliesslich die Nutzniessung (nach Art. 473 ZGB) zugewiesen, kommt er freilich nicht in den Genuss der Erbenstellung. Gerade in strittigen Erbteilungen empfiehlt es sich für den überlebenden Ehegatten, diese Erbenstellung beanspruchen zu können, ansonsten er dem Willen der Nachkommen im Rahmen der Erbteilung schutzlos ausgeliefert wäre. Um ihm die Erbenstellung zu sichern, empfiehlt es sich daher, ihm die frei verfügbare Quote am Nachlassvermögen zu Eigentum zuzuweisen. In aller Regel wird denn auch zu diesem Mittel gegriffen und in den Verfügungen von Todes wegen angeordnet, der überlebende Ehegatte werde als Erbe für die frei verfügbare Quote eingesetzt und erhalte vom verbleibenden Restnachlass die lebenslange Nutzniessung. Erbrechtlich wird diese sehr verbreitete Verfügung wie folgt beurteilt: Die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten tritt an die Stelle des ihm neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechtes (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Es ist möglich und zulässig, die Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen und die frei verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten oder allenfalls einer Drittperson zuzuwenden (vgl. dazu das wegleitende Urteil des Bundesgerichtes vom 8.7.1919, BGE 45 II 381).</p><p>Soweit ist die Ausgangslage klar. Problematisch und offen ist hingegen die Frage, wie weit der Pflichtteilschutz der Nachkommen reicht, mithin welches das Ausmass der disponiblen Quote sei. Der erste Autor, der sich nach Inkrafttreten des neuen Ehe- und Erbrechtes am 1. Januar 1988 zur Höhe dieser disponiblen Quote äusserte, kam zum Ergebnis von drei Achteln (Weimar in ZBJV 1985, S. 273). Aus der Praxis wurde dieser Meinung widersprochen und die Quote mit einem Achtel berechnet (Pfäffli, Berner Notar, 1985, S. 190 sowie BN 1986, S. 290). Anschliessend hat sich die Lehre mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne dass bisher eine Klärung herbeigeführt worden wäre. Die verschiedenen Autoren sind zu folgendem Ergebnis gekommen, wobei sich keiner für eine variable Berechnung der freien Quote aufgrund der Rechtsverhältnisse im Nachlass ausgesprochen hat: Geiser gelangte zu einem Umfang von einem Achtel (ZBJV 1986, S. 126ff.); Piotet von drei Achteln (ZBJV 1986, S. 292ff.); Druey von einem Achtel (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 175); Schwager von drei Achteln (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 203 bis 206); Schnyder von zwei Achteln (BN 1986, S. 327 sowie Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, Zürich 1986, S. 445); Näf-Hofmann von drei Achteln (Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 1. Auflage, Zürich 1986, S. 183, Note 1382 sowie 2. Auflage, Zürich 1989, S. 417, Note 2410; SJZ 1987, S. 8ff.); Schwander von einem Achtel (Das neue Eherecht, Veröffentlichung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, S. 307); Hegnauer von einem Achtel (Grundriss des Eherechts, Bern 1987, S. 280); Wissmann von einem Achtel (ZBGR 1986, S. 355); Dürr von einem Achtel (BJM 1987, S. 9); Wolf von einem Achtel (SJZ 1987, S. 199); Deschenaux/Steinauer von drei Achteln (Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 542); Kaufmann von drei Achteln (Berner Tage für juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 126f. sowie S. 176 bis 178). Soweit zur Lage beim Vorhandensein der Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung bei der Gütertrennung. Haben die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig mit Hilfe der Nutzniessungszuweisung gemäss Artikel 473 ZGB maximal begünstigen wollen, geht die Praxis im Falle dieser Meistbegünstigungslösungen (ehevertragliche Zuweisung des Gesamtgutes in Verbindung mit Zuweisung der freien Quote und der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) von folgenden Beteiligungen am Gesamtgut aus: Der überlebende Ehegatte erhält neun Sechzehntel zu Eigentum und sieben Sechzehntel zur Nutzniessung, derweil die Nachkommen sieben Sechzehntel des Gesamtgutes zu Eigentum erhalten, belastet mit der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (Pfäffli in BN 1986, S. 291ff. sowie in BN 1988, S. 256 Ziff. 10); auch diese Ausnahmen sind allerdings unsicher.</p><p>Erstaunlich und jedenfalls bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese in der Praxis äusserst wichtigen Fragen bisher nie zu entscheiden hatte. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Klärung vornimmt. Für die Betroffenen ist es unzumutbar und fragwürdig, mit der geschilderten Rechtsunsicherheit leben zu müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat bereits dazu geführt, dass vom praktischen Institut der Begünstigung nach Artikel 473 ZGB in vielen Fällen nicht mehr Gebrauch gemacht wird. Die Anwendung und Handhabung des Zivilrechtes wird in diesem wichtigen Bereich somit erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Der Handlungsbedarf ist unbestritten (vgl. Debatte in der Wintersession 1997 zur Scheidungsrechtsrevision, AB 1997 N 2651ff.). Entscheidend ist an sich nicht einmal, welches die Höhe der frei verfügbaren Quote sein soll; wichtig ist vielmehr, dass endlich feststeht, welche Regelung gilt. Da es hier eine Kernfrage des Erbrechtes zu klären gilt, sollte nicht weiter zugewartet werden. Vielmehr sollte die Kommission für Rechtsfragen zügig einen Vorschlag ausarbeiten. Wegen der grossen praktischen Tragweite dieser Bestimmung rechtfertigt sich des Weiteren die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 473 ZGB sei in der Weise zu präzisieren, dass inskünftig geklärt ist, in welchem Ausmass dem überlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.</p>
    • Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten

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