Verantwortung und Federführung im Bundesrat

ShortId
97.460
Id
19970460
Updated
10.04.2024 17:14
Language
de
Title
Verantwortung und Federführung im Bundesrat
AdditionalIndexing
Vereinigte Bundesversammlung;Aufgaben der Exekutive;Regierung;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Regierungsmitglied;Verantwortung
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K08060203, Regierung
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
  • L05K0803050303, Vereinigte Bundesversammlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Fällen von nationalem Interesse ist in der jüngsten Vergangenheit aus organisatorischen Gründen Führungsschwäche im Bundesrat festzustellen. Möglichst rasch ist deshalb die Gesetzgebung anzupassen, um klare Kompetenzzuweisungen bei Fällen von nationalem Interesse zu erreichen. Sollte der Bundespräsident oder der Gesamtbundesrat nicht handeln, muss die Mehrheit der Vereinigten Bundesversammlung entsprechende Anträge stellen können. Mit der Gesetzesänderung soll nicht vom Kollegialitätsprinzip abgewichen werden, sondern es sollen klare Verantwortlichkeiten festgelegt werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kollegialbehörde Entscheide zu treffen hat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Gesetzgebung ist in dem Sinne zu ändern, dass bei departementsübergreifenden Geschäften von nationalem Interesse der Bundespräsident oder der Gesamtbundsrat einem Mitglied des Bundesrates die Verantwortung und Federführung (für die Geschäftsführung, die laufende Information und die Entscheidvorbereitung zuhanden des Kollegiums) mit entsprechender Kompetenzzuweisung übertragen kann.</p><p>Die Mehrheit der Vereinigten Bundesversammlung soll entsprechende Anträge stellen können.</p>
  • Verantwortung und Federführung im Bundesrat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Fällen von nationalem Interesse ist in der jüngsten Vergangenheit aus organisatorischen Gründen Führungsschwäche im Bundesrat festzustellen. Möglichst rasch ist deshalb die Gesetzgebung anzupassen, um klare Kompetenzzuweisungen bei Fällen von nationalem Interesse zu erreichen. Sollte der Bundespräsident oder der Gesamtbundesrat nicht handeln, muss die Mehrheit der Vereinigten Bundesversammlung entsprechende Anträge stellen können. Mit der Gesetzesänderung soll nicht vom Kollegialitätsprinzip abgewichen werden, sondern es sollen klare Verantwortlichkeiten festgelegt werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kollegialbehörde Entscheide zu treffen hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Gesetzgebung ist in dem Sinne zu ändern, dass bei departementsübergreifenden Geschäften von nationalem Interesse der Bundespräsident oder der Gesamtbundsrat einem Mitglied des Bundesrates die Verantwortung und Federführung (für die Geschäftsführung, die laufende Information und die Entscheidvorbereitung zuhanden des Kollegiums) mit entsprechender Kompetenzzuweisung übertragen kann.</p><p>Die Mehrheit der Vereinigten Bundesversammlung soll entsprechende Anträge stellen können.</p>
    • Verantwortung und Federführung im Bundesrat

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