Nationalstrassen. Finanzierung
- ShortId
-
97.461
- Id
-
19970461
- Updated
-
10.04.2024 18:44
- Language
-
de
- Title
-
Nationalstrassen. Finanzierung
- AdditionalIndexing
-
Strassennetz;Autobahn;Nationalstrassenbau;Gebühren;Mineralölsteuer;Privatisierung;Autobahnvignette;Finanzierung
- 1
-
- L04K18030102, Strassennetz
- L05K1803010201, Autobahn
- L03K110902, Finanzierung
- L04K05070115, Privatisierung
- L05K1802010201, Autobahnvignette
- L05K1107020401, Gebühren
- L04K11070109, Mineralölsteuer
- L06K070503010401, Nationalstrassenbau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Art. 36bis, Abs. 1 BV kommt der Wille des Souveräns zum Ausdruck, dass ein die Bedürfnisse des Landes abdeckendes Nationalstrassennetz zu erstellen und zwecks Gewährleistung der regelmässigen Benützung auch zu unterhalten sei. Dem Bund ist damit der Auftrag der Erstellung und der Werterhaltung des Nationalstrassennetzes erteilt.</p><p>Diesem auch den werterhaltenden Unterhalt des Nationalstrassennetzes verlangenden Verfassungsauftrag vermag der Bund seit Jahren nicht mehr genügen. Längst überfällige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten können überhaupt nicht oder dann nur um Jahre verzögert ausgeführt werden. Infolge dieser Nichterfüllung eines in der Verfassung festgeschriebenen Auftrags ist das schweizerische Nationalstrassennetz seit Jahren einem zwar langsamen aber fortschreitenden Zerfall ausgesetzt.</p><p>Für diese negative Entwicklung sind nicht allein finanzielle Gründe ausschlaggebend. Eine wesentliche Ursache liegt auch in der offensichtlich unzweckmässigen Kompetenzabgrenzung zwischen Kantonen und Bund bezüglich Nationalstrassenunterhalt. Obwohl der Kostenanteil der Kantone an den Unterhalt der Nationalstrassen insgesamt verhältnismässig gering ist, können die Kantone als für den Unterhalt der Nationalstrassen verantwortlichen Bauherren unaufschiebbare Reparaturen nicht selten jahrelang verzögern. Schliesslich müssen zur Behebung extremer Schäden am Nationalstrassennetz gar ausserordentliche Massnahmen (z.B. in Form von Impulsprogrammen) getroffen werden.</p><p>Die bedenklich fortschreitende Erosion des Nationalstrassennetzes legt nicht nur Zeugnis ab eines seit Jahren nicht mehr genügend wahrgenommenen Verfassungsauftrags. Sie schadet der Schweiz auch als Verkehrsdrehscheibe und als Tourismusland, dessen Infrastruktur in Europa einst einen geradezu sprichwörtlichen Ruf genoss.</p><p>Sollen Nationalstrassen als nationales Bauwerk erhalten bleiben, ist ihre Trägerschaft deshalb auf eine neue Grundlage zu stellen. An die Stelle der ihrer Aufgabe offensichtlich nicht mehr gewachsenen Bundesverwaltung hat eine neue, eigenständige, eigenwirtschaftlich strukturierte Gesellschaft zu treten, die mit einer Konzession des Bundes den weiteren Ausbau und den Unterhalt des gegenwärtigen Nationalstrassennetzes zu gewährleisten hat.</p><p>Diese Gesellschaft kann als Aktiengesellschaft des Bundes, als private oder als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft profitorientiert betrieben werden.</p><p>Ihre Einnahmen hat eine derart selbsttragende Gesellschaft (ähnlich dem in Frankreich geltenden, dort ein qualitativ exzellentes Autobahnnetz garantierenden System) durch direkt bei den Benützern zu erhebende Gebühren zu bestreiten. Treibstoffzollzuschläge sowie spezielle Gebühren oder Steuergelder dürfen für Bau und Unterhalt der Nationalstrassen dann nicht mehr erhoben werden. Damit würde - was einem wünschbaren Nebeneffekt entspricht - auch das Prinzip der Verursacherfinanzierung vollumfänglich umgesetzt.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Art. 36bis Bundesverfassung ist in dem Sinne zu ändern, dass</p><p>- das gesamte Nationalstrassennetz der Schweiz überführt wird in eine selbständige, eigenwirtschaftlich und profitorientiert operierende Gesellschaft, deren Trägerschaft staatlich, privat oder gemischt sein kann;</p><p>- diese für Ausbau und unter Unterhalt der Nationalstrassen zuständige Gesellschaft ihre Einnahmen einzig aus Benutzungsgebühren von den die Nationalstrassen befahrenden Fahrzeugen bezieht;</p><p>- der Bund künftig auf Treibstoffzollzuschläge sowie spezielle Gebühren (z.B. Vignette) oder Steuern zugunsten von Bau und Unterhalt des Nationalstrassennetzes zu verzichten hat.</p>
- Nationalstrassen. Finanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Art. 36bis, Abs. 1 BV kommt der Wille des Souveräns zum Ausdruck, dass ein die Bedürfnisse des Landes abdeckendes Nationalstrassennetz zu erstellen und zwecks Gewährleistung der regelmässigen Benützung auch zu unterhalten sei. Dem Bund ist damit der Auftrag der Erstellung und der Werterhaltung des Nationalstrassennetzes erteilt.</p><p>Diesem auch den werterhaltenden Unterhalt des Nationalstrassennetzes verlangenden Verfassungsauftrag vermag der Bund seit Jahren nicht mehr genügen. Längst überfällige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten können überhaupt nicht oder dann nur um Jahre verzögert ausgeführt werden. Infolge dieser Nichterfüllung eines in der Verfassung festgeschriebenen Auftrags ist das schweizerische Nationalstrassennetz seit Jahren einem zwar langsamen aber fortschreitenden Zerfall ausgesetzt.</p><p>Für diese negative Entwicklung sind nicht allein finanzielle Gründe ausschlaggebend. Eine wesentliche Ursache liegt auch in der offensichtlich unzweckmässigen Kompetenzabgrenzung zwischen Kantonen und Bund bezüglich Nationalstrassenunterhalt. Obwohl der Kostenanteil der Kantone an den Unterhalt der Nationalstrassen insgesamt verhältnismässig gering ist, können die Kantone als für den Unterhalt der Nationalstrassen verantwortlichen Bauherren unaufschiebbare Reparaturen nicht selten jahrelang verzögern. Schliesslich müssen zur Behebung extremer Schäden am Nationalstrassennetz gar ausserordentliche Massnahmen (z.B. in Form von Impulsprogrammen) getroffen werden.</p><p>Die bedenklich fortschreitende Erosion des Nationalstrassennetzes legt nicht nur Zeugnis ab eines seit Jahren nicht mehr genügend wahrgenommenen Verfassungsauftrags. Sie schadet der Schweiz auch als Verkehrsdrehscheibe und als Tourismusland, dessen Infrastruktur in Europa einst einen geradezu sprichwörtlichen Ruf genoss.</p><p>Sollen Nationalstrassen als nationales Bauwerk erhalten bleiben, ist ihre Trägerschaft deshalb auf eine neue Grundlage zu stellen. An die Stelle der ihrer Aufgabe offensichtlich nicht mehr gewachsenen Bundesverwaltung hat eine neue, eigenständige, eigenwirtschaftlich strukturierte Gesellschaft zu treten, die mit einer Konzession des Bundes den weiteren Ausbau und den Unterhalt des gegenwärtigen Nationalstrassennetzes zu gewährleisten hat.</p><p>Diese Gesellschaft kann als Aktiengesellschaft des Bundes, als private oder als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft profitorientiert betrieben werden.</p><p>Ihre Einnahmen hat eine derart selbsttragende Gesellschaft (ähnlich dem in Frankreich geltenden, dort ein qualitativ exzellentes Autobahnnetz garantierenden System) durch direkt bei den Benützern zu erhebende Gebühren zu bestreiten. Treibstoffzollzuschläge sowie spezielle Gebühren oder Steuergelder dürfen für Bau und Unterhalt der Nationalstrassen dann nicht mehr erhoben werden. Damit würde - was einem wünschbaren Nebeneffekt entspricht - auch das Prinzip der Verursacherfinanzierung vollumfänglich umgesetzt.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Art. 36bis Bundesverfassung ist in dem Sinne zu ändern, dass</p><p>- das gesamte Nationalstrassennetz der Schweiz überführt wird in eine selbständige, eigenwirtschaftlich und profitorientiert operierende Gesellschaft, deren Trägerschaft staatlich, privat oder gemischt sein kann;</p><p>- diese für Ausbau und unter Unterhalt der Nationalstrassen zuständige Gesellschaft ihre Einnahmen einzig aus Benutzungsgebühren von den die Nationalstrassen befahrenden Fahrzeugen bezieht;</p><p>- der Bund künftig auf Treibstoffzollzuschläge sowie spezielle Gebühren (z.B. Vignette) oder Steuern zugunsten von Bau und Unterhalt des Nationalstrassennetzes zu verzichten hat.</p>
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