StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs

ShortId
97.462
Id
19970462
Updated
10.02.2026 20:52
Language
de
Title
StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs
AdditionalIndexing
Tondokument;Strafbarkeit;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;Telefon;Telefonüberwachung
1
  • L04K02020502, Tondokument
  • L05K0403030304, Telefonüberwachung
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L05K1202020108, Telefon
  • L05K0502050101, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB revidiert. Artikel 179quinquies lautet - gültig ab 1. Januar 1998 - wie folgt: "Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet."</p><p>In der praktischen Umsetzung ist Artikel 179quinquies StGB sehr problematisch. Er erlaubt nur das Aufzeichnen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Wichtige bisher erlaubte und im grossen Umfang alltäglich praktizierte Aufzeichnungen werden strafbar, wenn nicht in jedem Einzelfall das Einverständnis zur Aufzeichnung gegeben wird. Das ist im heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben schlicht nicht machbar und muss als verheerender Rückschritt bezeichnet werden. Es betrifft dies die Usanzen im Reservations- und Bestellwesen (Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandhäuser), im Devisenhandel und im Bankverkehr schlechthin, im Journalismus usw. Überall werden Gespräche für den privaten, nichtöffentlichen Gebrauch aufgezeichnet, einerseits zur Klärung und Vermeidung von Missverständnissen, anderseits zur Beweissicherung.</p><p>Im Alltag ist die Einhaltung von Artikel 179quinquies StGB praktisch nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen. Denn ab 1. Januar 1998 muss "jede Person, die ihre Gespräche aufzuzeichnen wünscht, ihre Gesprächspartner vorgängig davon unterrichten, wie dies bereits heute bei Telefonbeantwortern automatisch passiert" (BBl 1996 III 1452).</p><p>Die Überprüfung der Vorgeschichte und der parlamentarischen Beratung legt den Schluss nahe, Artikel 179quinquies als Versehen zu bezeichnen, dessen Bedeutung und Tragweite im Vorfeld und während der Beratungen gar nicht hinreichend erfasst wurde. Wohl wurde in der Vernehmlassung von seiten eines Verbandes darauf hingewiesen; später aber wurde die Auswirkung von Artikel 179quinquies als ein "Nebenprodukt der Telelex-Revision" übersehen.</p><p>Die Bestimmung ist daher zu ändern, so dass die Aufzeichnung eigener Gespräche für den nichtöffentlichen Gebrauch im heutigen Umfang für Banken, Journalisten, im Reservations- und Bestellwesen zulässig bleibt - selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes. Die Revision eilt und ist raschestmöglich vorzunehmen, um sofort wieder einen praktikablen Rechtszustand herzustellen.</p><p>Ich bitte daher die zuständige Kommission, diese Initiative sofort zu behandeln und die Verwaltung zur Ausarbeitung der Formulierung beizuziehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 179quinquies StGB ist so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nichtöffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden.</p>
  • StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB revidiert. Artikel 179quinquies lautet - gültig ab 1. Januar 1998 - wie folgt: "Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet."</p><p>In der praktischen Umsetzung ist Artikel 179quinquies StGB sehr problematisch. Er erlaubt nur das Aufzeichnen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Wichtige bisher erlaubte und im grossen Umfang alltäglich praktizierte Aufzeichnungen werden strafbar, wenn nicht in jedem Einzelfall das Einverständnis zur Aufzeichnung gegeben wird. Das ist im heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben schlicht nicht machbar und muss als verheerender Rückschritt bezeichnet werden. Es betrifft dies die Usanzen im Reservations- und Bestellwesen (Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandhäuser), im Devisenhandel und im Bankverkehr schlechthin, im Journalismus usw. Überall werden Gespräche für den privaten, nichtöffentlichen Gebrauch aufgezeichnet, einerseits zur Klärung und Vermeidung von Missverständnissen, anderseits zur Beweissicherung.</p><p>Im Alltag ist die Einhaltung von Artikel 179quinquies StGB praktisch nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen. Denn ab 1. Januar 1998 muss "jede Person, die ihre Gespräche aufzuzeichnen wünscht, ihre Gesprächspartner vorgängig davon unterrichten, wie dies bereits heute bei Telefonbeantwortern automatisch passiert" (BBl 1996 III 1452).</p><p>Die Überprüfung der Vorgeschichte und der parlamentarischen Beratung legt den Schluss nahe, Artikel 179quinquies als Versehen zu bezeichnen, dessen Bedeutung und Tragweite im Vorfeld und während der Beratungen gar nicht hinreichend erfasst wurde. Wohl wurde in der Vernehmlassung von seiten eines Verbandes darauf hingewiesen; später aber wurde die Auswirkung von Artikel 179quinquies als ein "Nebenprodukt der Telelex-Revision" übersehen.</p><p>Die Bestimmung ist daher zu ändern, so dass die Aufzeichnung eigener Gespräche für den nichtöffentlichen Gebrauch im heutigen Umfang für Banken, Journalisten, im Reservations- und Bestellwesen zulässig bleibt - selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes. Die Revision eilt und ist raschestmöglich vorzunehmen, um sofort wieder einen praktikablen Rechtszustand herzustellen.</p><p>Ich bitte daher die zuständige Kommission, diese Initiative sofort zu behandeln und die Verwaltung zur Ausarbeitung der Formulierung beizuziehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 179quinquies StGB ist so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nichtöffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden.</p>
    • StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB revidiert. Artikel 179quinquies lautet - gültig ab 1. Januar 1998 - wie folgt: "Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet."</p><p>In der praktischen Umsetzung ist Artikel 179quinquies StGB sehr problematisch. Er erlaubt nur das Aufzeichnen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Wichtige bisher erlaubte und im grossen Umfang alltäglich praktizierte Aufzeichnungen werden strafbar, wenn nicht in jedem Einzelfall das Einverständnis zur Aufzeichnung gegeben wird. Das ist im heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben schlicht nicht machbar und muss als verheerender Rückschritt bezeichnet werden. Es betrifft dies die Usanzen im Reservations- und Bestellwesen (Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandhäuser), im Devisenhandel und im Bankverkehr schlechthin, im Journalismus usw. Überall werden Gespräche für den privaten, nichtöffentlichen Gebrauch aufgezeichnet, einerseits zur Klärung und Vermeidung von Missverständnissen, anderseits zur Beweissicherung.</p><p>Im Alltag ist die Einhaltung von Artikel 179quinquies StGB praktisch nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen. Denn ab 1. Januar 1998 muss "jede Person, die ihre Gespräche aufzuzeichnen wünscht, ihre Gesprächspartner vorgängig davon unterrichten, wie dies bereits heute bei Telefonbeantwortern automatisch passiert" (BBl 1996 III 1452).</p><p>Die Überprüfung der Vorgeschichte und der parlamentarischen Beratung legt den Schluss nahe, Artikel 179quinquies als Versehen zu bezeichnen, dessen Bedeutung und Tragweite im Vorfeld und während der Beratungen gar nicht hinreichend erfasst wurde. Wohl wurde in der Vernehmlassung von seiten eines Verbandes darauf hingewiesen; später aber wurde die Auswirkung von Artikel 179quinquies als ein "Nebenprodukt der Telelex-Revision" übersehen.</p><p>Die Bestimmung ist daher zu ändern, so dass die Aufzeichnung eigener Gespräche für den nichtöffentlichen Gebrauch im heutigen Umfang für Banken, Journalisten, im Reservations- und Bestellwesen zulässig bleibt - selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes. Die Revision eilt und ist raschestmöglich vorzunehmen, um sofort wieder einen praktikablen Rechtszustand herzustellen.</p><p>Ich bitte daher die zuständige Kommission, diese Initiative sofort zu behandeln und die Verwaltung zur Ausarbeitung der Formulierung beizuziehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 179quinquies StGB ist so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nichtöffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden.</p>
    • StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs

Back to List