Art. 33 AVIV. Definition der Familienkosten
- ShortId
-
97.1003
- Id
-
19971003
- Updated
-
24.06.2025 23:16
- Language
-
de
- Title
-
Art. 33 AVIV. Definition der Familienkosten
- AdditionalIndexing
-
Familienzulage;Familienunterhalt;Stipendium;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K13010208, Stipendium
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss geltender Regelung erhalten Versicherte, welche keinen Anspruch auf Kinder- oder Aubildungszulage nach kantonalem Zulagengesetz ihres Wohnsitzkantons hätten, ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent.</p><p></p><p>Die Kompetenz zum Erlass der Kinder- und Ausbildungszulagengesetze liegt bei den Kantonen. Diese haben unterschiedliche Regelungen getroffen, wobet die Abweichungen bisher minim waren. Kürzlich haben nun einige Kantone (z.B. Genf und St. Gallen) ihre Gesetze abgeändert und die Zulagenberechtigung erheblich eingeschränkt. Dies wirkt sich auch beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung aus, indem mit dem Wegfallen eines Anspruches auf Kinderzlagen sich automatisch die höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung von 80 Prozent auf 70 Prozent reduziert.</p><p></p><p>Wir sind uns auch bewusst, dass die gesetzliche Regelung im Einzelfall je nach dem, in welchem Kanton eine arbeitslose Person wohnt, zu unterschiedlichen Taggeldansprüchen gegenüber der Arbeitslosenvesicherung führen kann.</p><p></p><p>Eine Änderung der entsprechenden Artikel im Gesetz und in der Verordnung im Sinn einer einheitlichen, gesamtschweizerischen Lösung für alle Arbeitslosen, d.h. einer Loslösung von den kantonalen Zulagengesetzen wird mit Blick auf eine nächste Revision geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat darüber informiert, dass - entgegen dem, was der Kommentar zum Revisionsentwurf der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 21.09.1995 zu Art. 33 AVIV festhält - der Grundsatz, wonach "jede Person, welche für ein Kind unterhaltspflichtig ist, ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent erhält", nicht mehr in der ganzen Schweiz erfüllt ist?</p><p>Denn seit dem 01.01.1997 gilt im Kanton Genf ein neues Gesetz über die Familienzulagen, das den Anspruch auf Ausbildungs- oder Studienzulagen für über Achtzehnjährige vom Einkommen abhängig macht. Aus diesem Grund mussten manche Arbeitslose nicht nur eine Aberkennung der Ausbildungszulagen für ihre volljährigen Kinder, für deren Unterhalt sie immer noch aufzukommen haben, sondern auch eine Senkung ihres Arbeitslosenentschädigungsansatzes von 80 auf 70 Prozent hinnehmen.</p><p>2. Ist der Bundesrat aufgrund dieses neuen Sachverhalts bereit, eine Änderung von Art. 33 AVIV zu erwägen und dabei die Möglichkeit vorzusehen, sich auf andere Elemente als auf das Bestehen von Familienzulagen, z.B. auf die Steuerveranlagung, zu beziehen?</p>
- Art. 33 AVIV. Definition der Familienkosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss geltender Regelung erhalten Versicherte, welche keinen Anspruch auf Kinder- oder Aubildungszulage nach kantonalem Zulagengesetz ihres Wohnsitzkantons hätten, ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent.</p><p></p><p>Die Kompetenz zum Erlass der Kinder- und Ausbildungszulagengesetze liegt bei den Kantonen. Diese haben unterschiedliche Regelungen getroffen, wobet die Abweichungen bisher minim waren. Kürzlich haben nun einige Kantone (z.B. Genf und St. Gallen) ihre Gesetze abgeändert und die Zulagenberechtigung erheblich eingeschränkt. Dies wirkt sich auch beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung aus, indem mit dem Wegfallen eines Anspruches auf Kinderzlagen sich automatisch die höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung von 80 Prozent auf 70 Prozent reduziert.</p><p></p><p>Wir sind uns auch bewusst, dass die gesetzliche Regelung im Einzelfall je nach dem, in welchem Kanton eine arbeitslose Person wohnt, zu unterschiedlichen Taggeldansprüchen gegenüber der Arbeitslosenvesicherung führen kann.</p><p></p><p>Eine Änderung der entsprechenden Artikel im Gesetz und in der Verordnung im Sinn einer einheitlichen, gesamtschweizerischen Lösung für alle Arbeitslosen, d.h. einer Loslösung von den kantonalen Zulagengesetzen wird mit Blick auf eine nächste Revision geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat darüber informiert, dass - entgegen dem, was der Kommentar zum Revisionsentwurf der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 21.09.1995 zu Art. 33 AVIV festhält - der Grundsatz, wonach "jede Person, welche für ein Kind unterhaltspflichtig ist, ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent erhält", nicht mehr in der ganzen Schweiz erfüllt ist?</p><p>Denn seit dem 01.01.1997 gilt im Kanton Genf ein neues Gesetz über die Familienzulagen, das den Anspruch auf Ausbildungs- oder Studienzulagen für über Achtzehnjährige vom Einkommen abhängig macht. Aus diesem Grund mussten manche Arbeitslose nicht nur eine Aberkennung der Ausbildungszulagen für ihre volljährigen Kinder, für deren Unterhalt sie immer noch aufzukommen haben, sondern auch eine Senkung ihres Arbeitslosenentschädigungsansatzes von 80 auf 70 Prozent hinnehmen.</p><p>2. Ist der Bundesrat aufgrund dieses neuen Sachverhalts bereit, eine Änderung von Art. 33 AVIV zu erwägen und dabei die Möglichkeit vorzusehen, sich auf andere Elemente als auf das Bestehen von Familienzulagen, z.B. auf die Steuerveranlagung, zu beziehen?</p>
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