Ausleihen von Armeematerial
- ShortId
-
97.1007
- Id
-
19971007
- Updated
-
10.04.2024 16:58
- Language
-
de
- Title
-
Ausleihen von Armeematerial
- AdditionalIndexing
-
Gebühren;Armeematerial;Leihe
- 1
-
- L04K04020305, Armeematerial
- L05K0507020105, Leihe
- L05K1107020401, Gebühren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vom EMD für Dienstleistungen, Materialausleihe und Liegenschaftsvermietung eingeforderten Gebühren stützen sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (SR 611.010), die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das Eidgenössische Militärdepartement (SR 510.46) sowie die Verordnung des EMD vom 10. Januar 1991 über die Gebühren und Dienstleistungen (Gebührenordnung EMD, SR 510.461).</p><p>Die bei der Ausleihe von Armeematerial an Dritte in Rechnung gestellten Beträge setzen sich aus Gebühren und Zusatzleistungen zusammen. Die Gebühr soll eine angemessene Entschädigung für die Benützung von Bundeseigentum sein. Ihre Höhe richtet sich bei jedem Artikel nach wirtschaftlichen Massstäben wie Lebensdauer, Abnützungsgrad usw.; sie entspricht den marktgängigen Preisen, um eine übermässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft zu verhindern. Karitative und gemeinnützige Organisationen - auch Jugendorganisationen - sowie Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz usw. profitieren heute schon von stark ermässigten Gebührenansätzen. Das Generalsekretariat des EMD kann in begründeten Einzelfällen Gebühren herabsetzen oder gänzlich erlassen. Von dieser Möglichkeit wird immer wieder Gebrauch gemacht.</p><p>Unter Zusatzkosten sind die real anfallenden Kosten, wie Arbeitsaufwand für Bereitstellung, Reinigung und Einlagerung des ausgeliehenen Materials sowie der Aufwand für die Instandstellung von beschädigtem Material zu verstehen. Den Einbezug dieser Zusatzkosten in die ordentliche Ausleihgebühr müssen Bundesrat und EMD aus verschiedenen Gründen ablehnen:</p><p>Der tatsächliche Aufwand des EMD für Bereitstellung, Rücknahme, Reinigung und Instandstellung von ausgeliehenem Armeematerial muss auch in Zukunft auf den Verursacher abgewälzt werden. Die Ausleihgebühren müssten wesentlich erhöht werden, wenn damit auch dieser Aufwand abgegolten werden sollte. Die pauschale Verrechnung der Zusatzkosten würde den Anreiz zum sorgfältigen Umgang mit Leihmaterial zunichte machen. Letztlich würden damit diejenigen bestraft, die das Leihmaterial in gutem Zustand zurückgeben; sie müssten über die Pauschalgebühr die von unsorgfältigen Benützern verursachten Schäden mittragen. Das EMD sieht aus diesen Gründen keine Veranlassung, in die laufende Revision der Gebührenverordnung den Verzicht auf die separate Einforderung der tatsächlich anfallenden Zusatzkosten einzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schulen, Jugendorganisationen und karitative Organisationen sind bei der Durchführung von Lagern auf die Ausleihung von Armeematerial angewiesen. Gemäss Gebührenverordnung des EMD wird eine Gebühr pro Tag verlangt. Nicht inbegriffen sind die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme und Reinigung. Diese Kosten werden zusätzlich nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.</p><p>Diese Zusatzkosten machen in der Regel ein Mehrfaches der Tagespauschale aus. Die Zusatzkosten haben zur Folge, dass der Einsatz von Material wie z. B. Pyramidenzelten oder ähnlichem für Schulen und karitative Organisationen nicht mehr interessant ist. Dabei schadet eine vermehrte Benützung dieses Materials nicht, im Gegenteil.</p><p>Ich frage den Bundesrat: Ist das EMD bereit, die Verordnung vom 10. Januar 1991 über die Gebühren für Dienstleistungen dahingehend zu ändern, dass sich die Gebühr (Anhang 5, 5.5.2) auf die Tagespauschale (3 Prozent) beschränkt?</p><p>Die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme, Reinigung wären in dieser Pauschale inbegriffen. Dabei verpflichten sich die Schulen und karitativen Organisationen, das Material instandgestellt und gereinigt abzugeben. Die EMD-Arbeit beschränkt sich auf die Kontrolle.</p>
- Ausleihen von Armeematerial
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die vom EMD für Dienstleistungen, Materialausleihe und Liegenschaftsvermietung eingeforderten Gebühren stützen sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (SR 611.010), die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das Eidgenössische Militärdepartement (SR 510.46) sowie die Verordnung des EMD vom 10. Januar 1991 über die Gebühren und Dienstleistungen (Gebührenordnung EMD, SR 510.461).</p><p>Die bei der Ausleihe von Armeematerial an Dritte in Rechnung gestellten Beträge setzen sich aus Gebühren und Zusatzleistungen zusammen. Die Gebühr soll eine angemessene Entschädigung für die Benützung von Bundeseigentum sein. Ihre Höhe richtet sich bei jedem Artikel nach wirtschaftlichen Massstäben wie Lebensdauer, Abnützungsgrad usw.; sie entspricht den marktgängigen Preisen, um eine übermässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft zu verhindern. Karitative und gemeinnützige Organisationen - auch Jugendorganisationen - sowie Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz usw. profitieren heute schon von stark ermässigten Gebührenansätzen. Das Generalsekretariat des EMD kann in begründeten Einzelfällen Gebühren herabsetzen oder gänzlich erlassen. Von dieser Möglichkeit wird immer wieder Gebrauch gemacht.</p><p>Unter Zusatzkosten sind die real anfallenden Kosten, wie Arbeitsaufwand für Bereitstellung, Reinigung und Einlagerung des ausgeliehenen Materials sowie der Aufwand für die Instandstellung von beschädigtem Material zu verstehen. Den Einbezug dieser Zusatzkosten in die ordentliche Ausleihgebühr müssen Bundesrat und EMD aus verschiedenen Gründen ablehnen:</p><p>Der tatsächliche Aufwand des EMD für Bereitstellung, Rücknahme, Reinigung und Instandstellung von ausgeliehenem Armeematerial muss auch in Zukunft auf den Verursacher abgewälzt werden. Die Ausleihgebühren müssten wesentlich erhöht werden, wenn damit auch dieser Aufwand abgegolten werden sollte. Die pauschale Verrechnung der Zusatzkosten würde den Anreiz zum sorgfältigen Umgang mit Leihmaterial zunichte machen. Letztlich würden damit diejenigen bestraft, die das Leihmaterial in gutem Zustand zurückgeben; sie müssten über die Pauschalgebühr die von unsorgfältigen Benützern verursachten Schäden mittragen. Das EMD sieht aus diesen Gründen keine Veranlassung, in die laufende Revision der Gebührenverordnung den Verzicht auf die separate Einforderung der tatsächlich anfallenden Zusatzkosten einzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schulen, Jugendorganisationen und karitative Organisationen sind bei der Durchführung von Lagern auf die Ausleihung von Armeematerial angewiesen. Gemäss Gebührenverordnung des EMD wird eine Gebühr pro Tag verlangt. Nicht inbegriffen sind die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme und Reinigung. Diese Kosten werden zusätzlich nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.</p><p>Diese Zusatzkosten machen in der Regel ein Mehrfaches der Tagespauschale aus. Die Zusatzkosten haben zur Folge, dass der Einsatz von Material wie z. B. Pyramidenzelten oder ähnlichem für Schulen und karitative Organisationen nicht mehr interessant ist. Dabei schadet eine vermehrte Benützung dieses Materials nicht, im Gegenteil.</p><p>Ich frage den Bundesrat: Ist das EMD bereit, die Verordnung vom 10. Januar 1991 über die Gebühren für Dienstleistungen dahingehend zu ändern, dass sich die Gebühr (Anhang 5, 5.5.2) auf die Tagespauschale (3 Prozent) beschränkt?</p><p>Die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme, Reinigung wären in dieser Pauschale inbegriffen. Dabei verpflichten sich die Schulen und karitativen Organisationen, das Material instandgestellt und gereinigt abzugeben. Die EMD-Arbeit beschränkt sich auf die Kontrolle.</p>
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