Frauenanteil in ausserparlamentarischen Kommissionen
- ShortId
-
97.1008
- Id
-
19971008
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Frauenanteil in ausserparlamentarischen Kommissionen
- AdditionalIndexing
-
Gleichstellung von Mann und Frau;Frauenquote;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0101040101, Frauenquote
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 10 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996, in welchem eine Vertretung der Geschlechter von je 30 Prozent verlangt wird, bezieht sich in erster Linie auf die Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen. Für die Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes in Organen Dritter ist diese Bestimmung gemäss Artikel 18 der Verordnung nur sinngemäss anwendbar, weil bei diesen Gremien der Spielraum für die Berücksichtigung der Vertretung der Geschlechter (aber auch Sprachen und Altersgruppen) infolge Delegation von Amtes wegen oder aus anderen Gründen häufig beschränkt ist.</p><p>Nach Abschluss der Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates für die neue Amtsperiode 1997-2000 sind die Frauen in den Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen sowie Leitungsorganen und Vertretungen des Bundes, die der Kommissionenverordnung unterstehen (total 195 Gremien), mit einem Anteil von 27,7 Prozent (Stand nach den letzten Gesamterneuerungswahlen: 16 Prozent) vertreten (vgl. Beilage 1; Beilagen 1 bis 3, Bezug bei der Dokumentationszentrale). Die in Artikel 10 der Verordnung enthaltene Zielvorgabe von 30 Prozent konnte somit im Durchschnitt annähernd erreicht werden. Eingeschränkt auf die Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen beträgt der Anteil der Frauen 28,1 Prozent.</p><p>Nicht erreicht wurde die Vorgabe in 123 Fällen, was einem Anteil von 63 Prozent aller 195 Gremien entspricht. Es handelt sich dabei um die in der Beilage 2 aufgeführten Gremien. In der Beilage 3 sind zudem diejenigen Gremien ersichtlich, die die Quote von 30 Prozent erreicht oder überschnitten haben.</p><p>Sämtliche Departemente haben in den Fällen, in denen die 30-Prozent-Quote nicht erreicht worden ist, eine schriftliche Begründung geliefert. Die Begründungen waren, je nach Art der zu besetzenden Kommission, sehr unterschiedlich und können im wesentlichen folgendermassen zusammengefasst werden (die Häufigkeit entspricht untenstehender Rangfolge):</p><p>- wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Kommissionen (respektive die in diesen Kommissionen vertretenen Organisationen) haben Mühe, geeignete Kandidatinnen zu rekrutieren;</p><p>- in vielen Fällen ist ein hoher Grad an fachtechnischer Spezialisierung erforderlich, und gleichzeitig gibt es (noch) zuwenig Frauen, die sich im betreffenden Bereich spezialisiert haben;</p><p>- gebundene Sitze mit Vertretungsansprüchen von Spitzenverbänden, die sich selbst nicht in der Lage sahen, Kandidatinnen vorzuschlagen;</p><p>- keine Demissionen respektive keine Vakanzen und prioritäre Berücksichtigung wiederkandidierender Mitglieder;</p><p>- von Amtes wegen besetzte Sitze, d. h. das Geschlecht ergibt sich automatisch und kann nicht beeinflusst werden;</p><p>- für Kommissionen, die in den nächsten zwei Jahren aufgelöst oder durch neu zu schaffende abgelöst werden, wurden keine besonderen Anstrengungen unternommen.</p><p>Die Mithilfe des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen wurde von den verantwortlichen Departementen respektive Kommissionssekretariaten zwar in verschiedenen Fällen, trotz Verankerung in Artikel 10 Absatz 3 der Kommissionenverordnung jedoch nicht flächendeckend und häufig zu kurzfristig (d. h. erst nach eigenen erfolglosen Abklärungen) in Anspruch genommen, so dass schliesslich die Suche des Büros häufig erfolglos blieb. Die Departemente sind jedoch bemüht, während der laufenden Amtsperiode bei entstehenden Vakanzen Frauenkandidaturen bevorzugt zu behandeln und werden hiermit darauf hingewiesen, dazu vermehrt und unverzüglich die Dienste des Gleichstellungsbüros in Anspruch zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf den 1. Januar 1997 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen neu bestellt worden. In der neuen Kommissionenverordnung, welche am 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, ist mit Artikel 10 "Vertretung der Geschlechter" gefordert,</p><p>- dass beide Geschlechter mit mindestens je 30 Prozent vertreten sein müssen;</p><p>- dass bei einem Anteil eines Geschlechtes von weniger als 30 Prozent die Bundeskanzlei eine schriftliche Begründung verlangen muss;</p><p>- dass das Gleichstellungsbüro für die Suche nach geeigneten weiblichen Kommissionsmitgliedern beigezogen werden kann.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>- Ist die 30-Prozent-Geschlechterquote bei der Neubestellung der Kommissionen eingelöst worden?</p><p>- In wie vielen Kommissionen wurde diese Vorgabe nicht eingehalten?</p><p>- Wie viele Prozent aller Kommissionen sind das?</p><p>- Um was für Kommissionen handelt es sich dabei?</p><p>- Was sind die Gründe für ein allfälliges Nichteinhalten dieser 30-Prozent-Quote?</p><p>- Wurde das Gleichstellungsbüro in diesen Fällen beigezogen?</p>
- Frauenanteil in ausserparlamentarischen Kommissionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 10 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996, in welchem eine Vertretung der Geschlechter von je 30 Prozent verlangt wird, bezieht sich in erster Linie auf die Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen. Für die Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes in Organen Dritter ist diese Bestimmung gemäss Artikel 18 der Verordnung nur sinngemäss anwendbar, weil bei diesen Gremien der Spielraum für die Berücksichtigung der Vertretung der Geschlechter (aber auch Sprachen und Altersgruppen) infolge Delegation von Amtes wegen oder aus anderen Gründen häufig beschränkt ist.</p><p>Nach Abschluss der Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates für die neue Amtsperiode 1997-2000 sind die Frauen in den Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen sowie Leitungsorganen und Vertretungen des Bundes, die der Kommissionenverordnung unterstehen (total 195 Gremien), mit einem Anteil von 27,7 Prozent (Stand nach den letzten Gesamterneuerungswahlen: 16 Prozent) vertreten (vgl. Beilage 1; Beilagen 1 bis 3, Bezug bei der Dokumentationszentrale). Die in Artikel 10 der Verordnung enthaltene Zielvorgabe von 30 Prozent konnte somit im Durchschnitt annähernd erreicht werden. Eingeschränkt auf die Rekurs-, Behörden- und Verwaltungskommissionen beträgt der Anteil der Frauen 28,1 Prozent.</p><p>Nicht erreicht wurde die Vorgabe in 123 Fällen, was einem Anteil von 63 Prozent aller 195 Gremien entspricht. Es handelt sich dabei um die in der Beilage 2 aufgeführten Gremien. In der Beilage 3 sind zudem diejenigen Gremien ersichtlich, die die Quote von 30 Prozent erreicht oder überschnitten haben.</p><p>Sämtliche Departemente haben in den Fällen, in denen die 30-Prozent-Quote nicht erreicht worden ist, eine schriftliche Begründung geliefert. Die Begründungen waren, je nach Art der zu besetzenden Kommission, sehr unterschiedlich und können im wesentlichen folgendermassen zusammengefasst werden (die Häufigkeit entspricht untenstehender Rangfolge):</p><p>- wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Kommissionen (respektive die in diesen Kommissionen vertretenen Organisationen) haben Mühe, geeignete Kandidatinnen zu rekrutieren;</p><p>- in vielen Fällen ist ein hoher Grad an fachtechnischer Spezialisierung erforderlich, und gleichzeitig gibt es (noch) zuwenig Frauen, die sich im betreffenden Bereich spezialisiert haben;</p><p>- gebundene Sitze mit Vertretungsansprüchen von Spitzenverbänden, die sich selbst nicht in der Lage sahen, Kandidatinnen vorzuschlagen;</p><p>- keine Demissionen respektive keine Vakanzen und prioritäre Berücksichtigung wiederkandidierender Mitglieder;</p><p>- von Amtes wegen besetzte Sitze, d. h. das Geschlecht ergibt sich automatisch und kann nicht beeinflusst werden;</p><p>- für Kommissionen, die in den nächsten zwei Jahren aufgelöst oder durch neu zu schaffende abgelöst werden, wurden keine besonderen Anstrengungen unternommen.</p><p>Die Mithilfe des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen wurde von den verantwortlichen Departementen respektive Kommissionssekretariaten zwar in verschiedenen Fällen, trotz Verankerung in Artikel 10 Absatz 3 der Kommissionenverordnung jedoch nicht flächendeckend und häufig zu kurzfristig (d. h. erst nach eigenen erfolglosen Abklärungen) in Anspruch genommen, so dass schliesslich die Suche des Büros häufig erfolglos blieb. Die Departemente sind jedoch bemüht, während der laufenden Amtsperiode bei entstehenden Vakanzen Frauenkandidaturen bevorzugt zu behandeln und werden hiermit darauf hingewiesen, dazu vermehrt und unverzüglich die Dienste des Gleichstellungsbüros in Anspruch zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf den 1. Januar 1997 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen neu bestellt worden. In der neuen Kommissionenverordnung, welche am 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, ist mit Artikel 10 "Vertretung der Geschlechter" gefordert,</p><p>- dass beide Geschlechter mit mindestens je 30 Prozent vertreten sein müssen;</p><p>- dass bei einem Anteil eines Geschlechtes von weniger als 30 Prozent die Bundeskanzlei eine schriftliche Begründung verlangen muss;</p><p>- dass das Gleichstellungsbüro für die Suche nach geeigneten weiblichen Kommissionsmitgliedern beigezogen werden kann.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>- Ist die 30-Prozent-Geschlechterquote bei der Neubestellung der Kommissionen eingelöst worden?</p><p>- In wie vielen Kommissionen wurde diese Vorgabe nicht eingehalten?</p><p>- Wie viele Prozent aller Kommissionen sind das?</p><p>- Um was für Kommissionen handelt es sich dabei?</p><p>- Was sind die Gründe für ein allfälliges Nichteinhalten dieser 30-Prozent-Quote?</p><p>- Wurde das Gleichstellungsbüro in diesen Fällen beigezogen?</p>
- Frauenanteil in ausserparlamentarischen Kommissionen
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