Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja

ShortId
97.1011
Id
19971011
Updated
24.06.2025 23:28
Language
de
Title
Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja
AdditionalIndexing
Einfuhrbeschränkung;Soja;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;Futtermittel;Einfuhr;menschliche Ernährung;gentechnisch veränderte Organismen;Haftung
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K1402020608, Soja
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L05K1401010401, Futtermittel
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K05070202, Haftung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L04K01050607, menschliche Ernährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 20. Dezember 1996 wurde von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere der Firma Monsanto die Bewilligung zur Einfuhr gentechnisch veränderter Soja zu Futterzwecken erteilt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde dahingehend informiert, dass diese Soja nach diesem Zeitpunkt freigegeben werden kann. Nähere Informationen über das Verbleiben dieser Ladung Soja müssen bei der Staatsanwaltschaft Basel eingeholt werden. Seit dem 20. Dezember 1996 kann gentechnisch veränderte Soja der Firma Monsanto zu Futterzwecken importiert werden. Die Deklaration dieser Soja ist obligatorisch und wird mittels Stichproben überprüft.</p><p>Gegen die Bewilligung wurde am 31. Januar 1997 eine Beschwerde eingereicht, der das Bundesamt für Landwirtschaft als erste Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entzog. Dieser Zwischenentscheid ist bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements angefochten worden.</p><p>2. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung hat die Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefährdung aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen zu erfolgen, d. h., sie richtet sich nach dem heutigen Stand des Wissens, so schreibt es die Lebensmittelgesetzgebung vor. Es liegt denn auch in der Natur der Wissenschaft, dass zukünftige Entwicklungen und allenfalls auftretende Probleme nie mit absoluter Sicherheit vorausgesagt oder gar ausgeschlossen werden können. Schliesslich basieren wissenschaftliche Aussagen auf der genauen Untersuchung vorliegender Fakten, nicht aber auf theoretisch möglichen Hypothesen. Eine derartige wissenschaftliche Beurteilung hat das BAG im Fall der gentechnisch veränderten Soja der Firma Monsanto durchgeführt. Nach eingehender Prüfung der wissenschaftlichen Datenlage kam es zum Schluss, dass sich durch den Konsum gentechnisch veränderter Soja oder derer Folgeprodukte keine grössere Gesundheitsgefährdung ergibt als beim Konsum konventioneller Soja.</p><p>3. Bevor das BAG ein gentechnisch verändertes Lebensmittel bewilligt, klärt es ab, ob dieses negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Diese Prüfung orientiert sich am aktuellen Stand der Wissenschaft (vgl. Art. 15 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, LMV, SR 817.02). Auch wenn die Arbeiten der Wissenschafter durch das BAG kritisch überprüft werden, gibt es indessen keine absolute Gewähr dafür, dass die heutigen Erkenntnisse auch in zehn oder zwanzig Jahren noch dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen. Unzählige Beispiele in unserer Geschichte zeigen, dass auch die Wissenschaft ihre Grenzen hat und dass es unmöglich ist, Fehleinschätzungen gänzlich zu vermeiden. Mit der Lebensmittelgesetzgebung hat der Bund jedoch ein Instrument in der Hand, um beim Auftauchen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Zulassung eines GVO-Lebensmittels unverzüglich zu widerrufen oder neue Auflagen zu machen.</p><p>4. Die Berücksichtigung denkbarer langfristiger Auswirkungen der Gentechnik durch das Haftpflichtrecht bildet Bestandteil der Motion 96.3363 (Gen-Lex-Motion). Der Bericht des Bundesrates über den Stand der Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie, der gemäss dieser Motion im laufenden Jahr zu erstatten ist, wird einen Lösungsvorschlag enthalten.</p><p>5. Der Bundesrat teilt die Haltung der Fragestellerin nicht, dass die angesprochenen Ämter von der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV festgelegten Deklarationspflicht abgewichen sein sollen.</p><p>6. Nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV müssen Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, als "GVO-Erzeugnis" gekennzeichnet werden. Von der Deklarationspflicht ausgenommen sind einzig Erzeugnisse, die vom Organismus abgetrennt und vom Erbmaterial gereinigt sind (chemisch definierbare Stoffe). Die entsprechenden konventionellen Erzeugnisse können in solchen Fällen jedoch mit einer sogenannten Negativdeklaration wie "gentech-frei" oder "GVO-frei" gekennzeichnet werden. Sowohl die Produzentinnen und Produzenten wie auch die Konsumentinnen und Konsumenten haben somit ohne weiteres die Möglichkeit, zwischen mit Hilfe der Gentechnik hergestellten und konventionellen Erzeugnissen auszuwählen.</p><p>7. Die unter Ziffer 6 erwähnte Deklarationspflicht ermöglicht, dass in die Schweiz importierte konventionelle Soja von gentechnisch hergestellter Soja unterschieden werden kann. Welche Sojasorte sich schliesslich durchsetzen wird, sollen die Gesetze des Marktes entscheiden. Es ist somit nicht primär Sache des Staates, dafür zu sorgen, dass genügend konventionelle Soja auf dem Markt ist, sondern Sache der Produzentinnen und Produzenten, sich so zu organisieren, dass sie ihre Anliegen bei den Sojalieferanten mit entsprechendem Gewicht vorbringen können.</p><p>8. Die Vermischung der gentechnisch veränderten von der konventionellen Soja erfolgt einerseits bereits in den Produktionsländern und anderseits bei Lagerhaltungen während des Transports. Auf diese Vorgänge hat der Bundesrat keinen Einfluss. Hingegen ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV so anzuwenden, dass Ladungen mit Mischungen konventioneller Soja und gentechnisch veränderter Soja auch dann mit dem Hinweis "GVO-Erzeugnisse" zu deklarieren sind, wenn der Anteil der gentechnisch veränderten Soja nur einen Bruchteil der konventionellen Soja ausmacht. Aufgrund der in Artikel 23 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) verankerten Verpflichtung zur Selbstkontrolle müssen die Importeure bei ihren Lieferanten sicherstellen, dass gentechnisch veränderte Soja bereits entsprechend gekennzeichnet in die Schweiz eingeführt wird. Die Behörden schliesslich prüfen im Rahmen von Stichprobenkontrollen, ob die Ladungen richtig deklariert sind. Wer gentechnisch veränderte Soja meiden will, hat somit ohne weiteres die Möglichkeit dazu. Ein Importverbot für gemischte Ladungen wäre in Anbetracht dieser Situation somit unverhältnismässig und würde zudem die von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen verletzen (wie WTO-Abkommen, Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).</p><p>9. Nach Artikel 23 Absatz 1 LMG muss, wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen lassen. Die Pflicht zur Selbstkontrolle erstreckt sich somit nicht nur auf biologisch Wirtschaftende, sondern auf sämtliche Personen, welche in der Lebensmittelproduktion oder im Lebensmittelhandel tätig sind. Sie würde im übrigen auch dann gelten, wenn die Schweiz gentechnisch veränderte Soja grundsätzlich verbieten würde. Denn in Anbetracht der Vielzahl der sich auf dem Weltmarkt befindenden Produkte mit gentechnisch veränderter Soja ist es künftig so oder so unumgänglich, dass sich Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten bei ihren Lieferanten über die Provenienz ihrer Erzeugnisse erkundigen. Die angesprochene Verteuerung hat ihren Ursprung somit nicht in der von der Verwaltung postulierten Praxis, sondern darin, dass sich gentechnisch veränderte Soja auf dem Weltmarkt etabliert hat.</p><p>10. Sowohl gentechnisch veränderte Lebensmittel wie auch gentechnisch veränderte Futtermittel müssen entsprechend deklariert sein. Die Konsumentinnen und Konsumenten können somit wählen, ob sie solche Erzeugnisse kaufen wollen oder nicht. Wer Lebensmittel meiden will, bei deren Produktion die Gentechnik in irgendeiner Form zur Anwendung gelangt ist, hat zudem die Möglichkeit, nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus hergestellte Lebensmittel zu konsumieren. Der Erlass spezieller Bestimmungen erübrigt sich somit.</p><p>11. Die Kompetenz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde wird in Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) klar geregelt. Die zuständigen Stellen haben ihre diesbezüglichen Zwischenentscheide begründet. Die Zwischenentscheide können an die jeweils vorgesehene Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Es ist nicht Sache des Bundesrates, zu einem hängigen Verfahren Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor einigen Wochen haben die Behörden die Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja erlaubt. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom EVD die aufschiebende Wirkung entzogen, wodurch das veränderte Gut ab sofort im Futtermittelmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Ich bitte deshalb den Bundesrat dringend um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wo lagert die letztes Jahr von der Basler Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Soja zurzeit? Wer sind die Abnehmer der Gentech-Soja? Wurde ausser der erwähnten Ladung noch weiteres Soja mit gentechnischen Manipulationen in die Schweiz eingeführt?</p><p>2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass gentechnisch veränderte Soja via die Nahrungskette Einfluss auf den menschlichen Organismus haben kann? Wenn ja: Woher nimmt er diese Gewissheit?</p><p>3. Wie will der Bundesrat schwerwiegende Fehleinschätzungen der Wissenschafter vermeiden, wie sie im Zusammenhang mit der BSE-Erkrankung und ihrer Übertragung auf den Menschen vorgekommen sind, wo zuerst behauptet wurde, eine Übertragung sei unmöglich, diese Meinung aber zumindest relativiert werden musste?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, das Haftpflichtrecht dahingehend zu revidieren, dass Folgeschäden gentechnisch veränderter Produkte auch nach dem Ablauf von zehn Jahren nach Einführung der Produkte geltend gemacht werden können?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, seiner eigenen Lebensmittelverordnung in Sachen Deklarationspflicht Nachachtung zu verschaffen und die Aufweichung, wie sie für Produkte mit gentechnisch veränderter Soja von den entsprechenden Ämtern vorgenommen worden ist, rückgängig zu machen?</p><p>6. Wie will der Bundesrat den Produzentinnen und Produzenten und den Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit zwischen gentechnisch manipulierter Soja und herkömmlichen Produkten garantieren?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, den entsprechenden Wünschen der Produzentinnen und Produzenten von Lebensmitteln nachzukommen, die allesamt herkömmliche Soja für ihre Produktion wünschen, und entsprechende Massnahmen zu verankern, dass sie diese Soja auch bekommen?</p><p>8. Sieht es der Bundesrat für möglich an, gentechnisch manipulierte Soja von nichtmanipulierter zu trennen? Wenn nicht: Ist er bereit, Lieferanten, die eine solche Trennung nicht von sich aus anbieten, mit einem Importverbot zu belegen?</p><p>9. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die von seiner Verwaltung postulierte Praxis eine erhebliche Verteuerung natürlicher und biologischer Produkte sowohl im Lebensmittel- als auch im Futtermittelbereich zur Folge haben wird, da nach der postulierten Praxis von den biologisch Wirtschaftenden selber der Nachweis nach Verwendung nichtmanipulierter Soja erbracht werden müsste?</p><p>10. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung keine gentechnisch veränderten Lebensmittel wünscht - weder auf dem Teller noch als Futtermittel für Tiere, die später auf dem Teller landen? Ist der Bundesrat bereit, Bestimmungen zu erlassen, die dieser Meinung Rechnung tragen?</p><p>11. Wie erklärt der Bundesrat die unterschiedliche Haltung des EDI und des EVD in bezug auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde?</p>
  • Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 20. Dezember 1996 wurde von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere der Firma Monsanto die Bewilligung zur Einfuhr gentechnisch veränderter Soja zu Futterzwecken erteilt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde dahingehend informiert, dass diese Soja nach diesem Zeitpunkt freigegeben werden kann. Nähere Informationen über das Verbleiben dieser Ladung Soja müssen bei der Staatsanwaltschaft Basel eingeholt werden. Seit dem 20. Dezember 1996 kann gentechnisch veränderte Soja der Firma Monsanto zu Futterzwecken importiert werden. Die Deklaration dieser Soja ist obligatorisch und wird mittels Stichproben überprüft.</p><p>Gegen die Bewilligung wurde am 31. Januar 1997 eine Beschwerde eingereicht, der das Bundesamt für Landwirtschaft als erste Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entzog. Dieser Zwischenentscheid ist bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements angefochten worden.</p><p>2. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung hat die Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefährdung aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen zu erfolgen, d. h., sie richtet sich nach dem heutigen Stand des Wissens, so schreibt es die Lebensmittelgesetzgebung vor. Es liegt denn auch in der Natur der Wissenschaft, dass zukünftige Entwicklungen und allenfalls auftretende Probleme nie mit absoluter Sicherheit vorausgesagt oder gar ausgeschlossen werden können. Schliesslich basieren wissenschaftliche Aussagen auf der genauen Untersuchung vorliegender Fakten, nicht aber auf theoretisch möglichen Hypothesen. Eine derartige wissenschaftliche Beurteilung hat das BAG im Fall der gentechnisch veränderten Soja der Firma Monsanto durchgeführt. Nach eingehender Prüfung der wissenschaftlichen Datenlage kam es zum Schluss, dass sich durch den Konsum gentechnisch veränderter Soja oder derer Folgeprodukte keine grössere Gesundheitsgefährdung ergibt als beim Konsum konventioneller Soja.</p><p>3. Bevor das BAG ein gentechnisch verändertes Lebensmittel bewilligt, klärt es ab, ob dieses negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Diese Prüfung orientiert sich am aktuellen Stand der Wissenschaft (vgl. Art. 15 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, LMV, SR 817.02). Auch wenn die Arbeiten der Wissenschafter durch das BAG kritisch überprüft werden, gibt es indessen keine absolute Gewähr dafür, dass die heutigen Erkenntnisse auch in zehn oder zwanzig Jahren noch dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen. Unzählige Beispiele in unserer Geschichte zeigen, dass auch die Wissenschaft ihre Grenzen hat und dass es unmöglich ist, Fehleinschätzungen gänzlich zu vermeiden. Mit der Lebensmittelgesetzgebung hat der Bund jedoch ein Instrument in der Hand, um beim Auftauchen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Zulassung eines GVO-Lebensmittels unverzüglich zu widerrufen oder neue Auflagen zu machen.</p><p>4. Die Berücksichtigung denkbarer langfristiger Auswirkungen der Gentechnik durch das Haftpflichtrecht bildet Bestandteil der Motion 96.3363 (Gen-Lex-Motion). Der Bericht des Bundesrates über den Stand der Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie, der gemäss dieser Motion im laufenden Jahr zu erstatten ist, wird einen Lösungsvorschlag enthalten.</p><p>5. Der Bundesrat teilt die Haltung der Fragestellerin nicht, dass die angesprochenen Ämter von der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV festgelegten Deklarationspflicht abgewichen sein sollen.</p><p>6. Nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV müssen Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, als "GVO-Erzeugnis" gekennzeichnet werden. Von der Deklarationspflicht ausgenommen sind einzig Erzeugnisse, die vom Organismus abgetrennt und vom Erbmaterial gereinigt sind (chemisch definierbare Stoffe). Die entsprechenden konventionellen Erzeugnisse können in solchen Fällen jedoch mit einer sogenannten Negativdeklaration wie "gentech-frei" oder "GVO-frei" gekennzeichnet werden. Sowohl die Produzentinnen und Produzenten wie auch die Konsumentinnen und Konsumenten haben somit ohne weiteres die Möglichkeit, zwischen mit Hilfe der Gentechnik hergestellten und konventionellen Erzeugnissen auszuwählen.</p><p>7. Die unter Ziffer 6 erwähnte Deklarationspflicht ermöglicht, dass in die Schweiz importierte konventionelle Soja von gentechnisch hergestellter Soja unterschieden werden kann. Welche Sojasorte sich schliesslich durchsetzen wird, sollen die Gesetze des Marktes entscheiden. Es ist somit nicht primär Sache des Staates, dafür zu sorgen, dass genügend konventionelle Soja auf dem Markt ist, sondern Sache der Produzentinnen und Produzenten, sich so zu organisieren, dass sie ihre Anliegen bei den Sojalieferanten mit entsprechendem Gewicht vorbringen können.</p><p>8. Die Vermischung der gentechnisch veränderten von der konventionellen Soja erfolgt einerseits bereits in den Produktionsländern und anderseits bei Lagerhaltungen während des Transports. Auf diese Vorgänge hat der Bundesrat keinen Einfluss. Hingegen ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k LMV so anzuwenden, dass Ladungen mit Mischungen konventioneller Soja und gentechnisch veränderter Soja auch dann mit dem Hinweis "GVO-Erzeugnisse" zu deklarieren sind, wenn der Anteil der gentechnisch veränderten Soja nur einen Bruchteil der konventionellen Soja ausmacht. Aufgrund der in Artikel 23 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) verankerten Verpflichtung zur Selbstkontrolle müssen die Importeure bei ihren Lieferanten sicherstellen, dass gentechnisch veränderte Soja bereits entsprechend gekennzeichnet in die Schweiz eingeführt wird. Die Behörden schliesslich prüfen im Rahmen von Stichprobenkontrollen, ob die Ladungen richtig deklariert sind. Wer gentechnisch veränderte Soja meiden will, hat somit ohne weiteres die Möglichkeit dazu. Ein Importverbot für gemischte Ladungen wäre in Anbetracht dieser Situation somit unverhältnismässig und würde zudem die von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen verletzen (wie WTO-Abkommen, Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).</p><p>9. Nach Artikel 23 Absatz 1 LMG muss, wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen lassen. Die Pflicht zur Selbstkontrolle erstreckt sich somit nicht nur auf biologisch Wirtschaftende, sondern auf sämtliche Personen, welche in der Lebensmittelproduktion oder im Lebensmittelhandel tätig sind. Sie würde im übrigen auch dann gelten, wenn die Schweiz gentechnisch veränderte Soja grundsätzlich verbieten würde. Denn in Anbetracht der Vielzahl der sich auf dem Weltmarkt befindenden Produkte mit gentechnisch veränderter Soja ist es künftig so oder so unumgänglich, dass sich Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten bei ihren Lieferanten über die Provenienz ihrer Erzeugnisse erkundigen. Die angesprochene Verteuerung hat ihren Ursprung somit nicht in der von der Verwaltung postulierten Praxis, sondern darin, dass sich gentechnisch veränderte Soja auf dem Weltmarkt etabliert hat.</p><p>10. Sowohl gentechnisch veränderte Lebensmittel wie auch gentechnisch veränderte Futtermittel müssen entsprechend deklariert sein. Die Konsumentinnen und Konsumenten können somit wählen, ob sie solche Erzeugnisse kaufen wollen oder nicht. Wer Lebensmittel meiden will, bei deren Produktion die Gentechnik in irgendeiner Form zur Anwendung gelangt ist, hat zudem die Möglichkeit, nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus hergestellte Lebensmittel zu konsumieren. Der Erlass spezieller Bestimmungen erübrigt sich somit.</p><p>11. Die Kompetenz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde wird in Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) klar geregelt. Die zuständigen Stellen haben ihre diesbezüglichen Zwischenentscheide begründet. Die Zwischenentscheide können an die jeweils vorgesehene Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Es ist nicht Sache des Bundesrates, zu einem hängigen Verfahren Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor einigen Wochen haben die Behörden die Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja erlaubt. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom EVD die aufschiebende Wirkung entzogen, wodurch das veränderte Gut ab sofort im Futtermittelmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Ich bitte deshalb den Bundesrat dringend um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wo lagert die letztes Jahr von der Basler Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Soja zurzeit? Wer sind die Abnehmer der Gentech-Soja? Wurde ausser der erwähnten Ladung noch weiteres Soja mit gentechnischen Manipulationen in die Schweiz eingeführt?</p><p>2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass gentechnisch veränderte Soja via die Nahrungskette Einfluss auf den menschlichen Organismus haben kann? Wenn ja: Woher nimmt er diese Gewissheit?</p><p>3. Wie will der Bundesrat schwerwiegende Fehleinschätzungen der Wissenschafter vermeiden, wie sie im Zusammenhang mit der BSE-Erkrankung und ihrer Übertragung auf den Menschen vorgekommen sind, wo zuerst behauptet wurde, eine Übertragung sei unmöglich, diese Meinung aber zumindest relativiert werden musste?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, das Haftpflichtrecht dahingehend zu revidieren, dass Folgeschäden gentechnisch veränderter Produkte auch nach dem Ablauf von zehn Jahren nach Einführung der Produkte geltend gemacht werden können?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, seiner eigenen Lebensmittelverordnung in Sachen Deklarationspflicht Nachachtung zu verschaffen und die Aufweichung, wie sie für Produkte mit gentechnisch veränderter Soja von den entsprechenden Ämtern vorgenommen worden ist, rückgängig zu machen?</p><p>6. Wie will der Bundesrat den Produzentinnen und Produzenten und den Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit zwischen gentechnisch manipulierter Soja und herkömmlichen Produkten garantieren?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, den entsprechenden Wünschen der Produzentinnen und Produzenten von Lebensmitteln nachzukommen, die allesamt herkömmliche Soja für ihre Produktion wünschen, und entsprechende Massnahmen zu verankern, dass sie diese Soja auch bekommen?</p><p>8. Sieht es der Bundesrat für möglich an, gentechnisch manipulierte Soja von nichtmanipulierter zu trennen? Wenn nicht: Ist er bereit, Lieferanten, die eine solche Trennung nicht von sich aus anbieten, mit einem Importverbot zu belegen?</p><p>9. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die von seiner Verwaltung postulierte Praxis eine erhebliche Verteuerung natürlicher und biologischer Produkte sowohl im Lebensmittel- als auch im Futtermittelbereich zur Folge haben wird, da nach der postulierten Praxis von den biologisch Wirtschaftenden selber der Nachweis nach Verwendung nichtmanipulierter Soja erbracht werden müsste?</p><p>10. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung keine gentechnisch veränderten Lebensmittel wünscht - weder auf dem Teller noch als Futtermittel für Tiere, die später auf dem Teller landen? Ist der Bundesrat bereit, Bestimmungen zu erlassen, die dieser Meinung Rechnung tragen?</p><p>11. Wie erklärt der Bundesrat die unterschiedliche Haltung des EDI und des EVD in bezug auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde?</p>
    • Einfuhr von gentechnisch manipulierter Soja

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