Genmanipulierte Soja. Bedürfnisse der Konsumenten und Langzeit-Risiken

ShortId
97.1014
Id
19971014
Updated
24.06.2025 22:01
Language
de
Title
Genmanipulierte Soja. Bedürfnisse der Konsumenten und Langzeit-Risiken
AdditionalIndexing
Tierernährung;Soja;Gesundheitsrisiko;Konsument/in;Informationsverbreitung;menschliche Ernährung;gentechnisch veränderte Organismen;Umweltverträglichkeit
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K1402020608, Soja
  • L04K07010603, Konsument/in
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K01050607, menschliche Ernährung
  • L04K14010104, Tierernährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) bedürfen Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Bewilligung wird nach Anhören der Bundesämter für Landwirtschaft, für Umwelt, Wald und Landschaft sowie für Veterinärwesen erteilt, wenn:</p><p>a. die Voraussetzungen nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 sowie dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 und dem Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 erfüllt sind; und</p><p>b. eine Gesundheitsgefährdung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.</p><p>Sind die unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b LMV aufgeführten Bedingungen erfüllt, so hat das BAG eine Bewilligung zu erteilen. Nicht unter diesen Buchstaben aufgeführte Kriterien wie etwa die allgemeine Akzeptanz eines Produktes oder allfällige wirtschaftliche Auswirkungen von Bewilligungen darf das BAG bei der Bewilligungserteilung nicht berücksichtigen. Artikel 15 LMV wurde seinerzeit nach einer breit durchgeführten Vernehmlassung in die Lebensmittelverordnung aufgenommen. Die Aufnahme weiterer Kriterien in Artikel 15 Absatz 2 LMV würde eine Änderung dieser Verordnung bedingen.</p><p>2. Der Bundesrat hat von der Petition gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Lebensmittel Kenntnis genommen. Er hat sie deshalb noch nicht beantwortet, weil vor dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenwärtig eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Bewilligung des BAG der gentechnisch veränderten Soja der Firma Monsanto hängig ist. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, wird der Bundesrat zur Petition Stellung nehmen.</p><p>3a. Gesundheitsgefährdungen beim Menschen: Das BAG hat das eingeführte Protein bezüglich Toxizität und Allergenität untersucht sowie die Frage der Auswirkungen der Östrogene auf die Gesundheit geprüft.</p><p>3b. Untersuchungen der Tiergesundheit: Dem BAG liegen Studien über die Verabreichung gentechnisch veränderter und konventioneller Soja (Sojamehl) an verschiedene Tiere im Futter vor (Ratten, Mäuse, Milchkühe, Welse, Wachteln und Hühner). Die Verabreichungsdauer betrug mehrere Tage bis mehrere Wochen.</p><p>3c. Umweltgefahren: In den USA wurden zahlreiche Freisetzungsversuche durchgeführt, die mehrere Jahre dauerten und bei denen kein schädlicher Aspekt beobachtet werden konnte.</p><p>Zu den Untersuchungsergebnissen des BAG kann der Bundesrat keine Stellung beziehen, da auch diese Gegenstand der schon erwähnten, hängigen Verwaltungsbeschwerde sind.</p><p>4. Die schweizerischen Zulassungsbehörden haben zusätzliche Untersuchungen verlangt. Das BAG hat Monsanto aufgefordert:</p><p>a. Daten von Untersuchungen zu liefern, die zeigen, dass auch mit Glyphosat behandelte Soja bezüglich der Makrobestandteile, des Musters der Aminosäuren und des Gehaltes an Phytoöstrogenen der konventionellen Soja gleichwertig ist;</p><p>b. dem BAG eine Grundmethode für die Detektion von GVO-Soja zu liefern.</p><p>Ausserdem hat das BAG, da es sich bei Lezithin um einen Grenzfall bezüglich Deklaration handelt, einem Universitätslabor den Auftrag erteilt, Lezithinproben daraufhin zu untersuchen. Diese Datenlage schaffte Klarheit über die Deklarationspflicht von Lezithin (positives Resultat = Deklaration, negatives Resultat = keine Deklaration) und über die Massnahmen, die der Vollzug vorzubereiten hat, um dem Einhalten der Deklarationspflicht Nachachtung zu verschaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz heute über die weltweit umfassendste Deklarationspflicht verfügt. In der Bewilligung hat das BAG Monsanto zudem die Auflage gemacht, die genetische Stabilität der Sojabohne periodisch zu überprüfen und periodisch ein Umweltmonitoring durchzuführen. Weiter veranlasste das BAG über eine Subkommission des Lebensmittelbuches einen Ringversuch, um die Methode zur Detektion von Monsanto-Soja zu testen.</p><p>5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 44ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) haben die beschwerdeführenden Personen im Rahmen der Artikel 26 und 27 VwVG einen Anspruch auf Akteneinsicht. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Firma Monsanto eingereichten Daten und Unterlagen unterstehen dem Amtsgeheimnis bzw. wurden - soweit sie Geschäftsgeheimnisse enthielten - als vertraulich bezeichnet. Dies gilt auch in bezug auf die vom BAG erstellten Dokumente.</p><p>6. Die Zuständigkeiten und Voraussetzungen zum Widerruf bereits erteilter Bewilligungen sind im Bundesrecht klar geregelt (Art. 5 der Verordnung vom 19. November 1996 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe, SR 817.021.35; Art. 20 der Verordnung vom 26. Januar 1994 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, SR 916.307). Auch die Rechtsmittelwege zur Anfechtung von Bewilligungen sowie die diesbezüglichen Zuständigkeiten werden durch die Bundesgesetzgebung vorgegeben. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, in diese Verfahren einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Warum werden bei der Zulassung von genmanipulierten Lebensmitteln die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten, welche bei Meinungsumfragen solche regelmässig mit einer grossen Mehrheit ablehnen, nicht berücksichtigt?</p><p>2. Wie beantwortet der Bundesrat die Petition gegen die Zulassung von genmanipulierten Lebensmitteln, welche innert kurzer Zeit von rund 150 000 Konsumenten und Konsumentinnen unterzeichnet und im Dezember eingereicht worden ist?</p><p>3. Welche Langzeituntersuchungen zur Verträglichkeit von Gensoja und zur mit Glyphosat behandelten Gensoja wurden gemacht:</p><p>a. für die menschliche Gesundheit;</p><p>b. für die tierische Gesundheit;</p><p>c. für die Umwelt?</p><p>4. Haben die schweizerischen Zulassungsbehörden zusätzliche Untersuchungen verlangt?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, alle bisherigen Untersuchungsergebnisse offenzulegen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, die Bewilligung von Gensoja sowohl für die menschliche Ernährung als auch als Tierfutter zu widerrufen?</p>
  • Genmanipulierte Soja. Bedürfnisse der Konsumenten und Langzeit-Risiken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) bedürfen Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Bewilligung wird nach Anhören der Bundesämter für Landwirtschaft, für Umwelt, Wald und Landschaft sowie für Veterinärwesen erteilt, wenn:</p><p>a. die Voraussetzungen nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 sowie dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 und dem Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 erfüllt sind; und</p><p>b. eine Gesundheitsgefährdung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.</p><p>Sind die unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b LMV aufgeführten Bedingungen erfüllt, so hat das BAG eine Bewilligung zu erteilen. Nicht unter diesen Buchstaben aufgeführte Kriterien wie etwa die allgemeine Akzeptanz eines Produktes oder allfällige wirtschaftliche Auswirkungen von Bewilligungen darf das BAG bei der Bewilligungserteilung nicht berücksichtigen. Artikel 15 LMV wurde seinerzeit nach einer breit durchgeführten Vernehmlassung in die Lebensmittelverordnung aufgenommen. Die Aufnahme weiterer Kriterien in Artikel 15 Absatz 2 LMV würde eine Änderung dieser Verordnung bedingen.</p><p>2. Der Bundesrat hat von der Petition gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Lebensmittel Kenntnis genommen. Er hat sie deshalb noch nicht beantwortet, weil vor dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenwärtig eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Bewilligung des BAG der gentechnisch veränderten Soja der Firma Monsanto hängig ist. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, wird der Bundesrat zur Petition Stellung nehmen.</p><p>3a. Gesundheitsgefährdungen beim Menschen: Das BAG hat das eingeführte Protein bezüglich Toxizität und Allergenität untersucht sowie die Frage der Auswirkungen der Östrogene auf die Gesundheit geprüft.</p><p>3b. Untersuchungen der Tiergesundheit: Dem BAG liegen Studien über die Verabreichung gentechnisch veränderter und konventioneller Soja (Sojamehl) an verschiedene Tiere im Futter vor (Ratten, Mäuse, Milchkühe, Welse, Wachteln und Hühner). Die Verabreichungsdauer betrug mehrere Tage bis mehrere Wochen.</p><p>3c. Umweltgefahren: In den USA wurden zahlreiche Freisetzungsversuche durchgeführt, die mehrere Jahre dauerten und bei denen kein schädlicher Aspekt beobachtet werden konnte.</p><p>Zu den Untersuchungsergebnissen des BAG kann der Bundesrat keine Stellung beziehen, da auch diese Gegenstand der schon erwähnten, hängigen Verwaltungsbeschwerde sind.</p><p>4. Die schweizerischen Zulassungsbehörden haben zusätzliche Untersuchungen verlangt. Das BAG hat Monsanto aufgefordert:</p><p>a. Daten von Untersuchungen zu liefern, die zeigen, dass auch mit Glyphosat behandelte Soja bezüglich der Makrobestandteile, des Musters der Aminosäuren und des Gehaltes an Phytoöstrogenen der konventionellen Soja gleichwertig ist;</p><p>b. dem BAG eine Grundmethode für die Detektion von GVO-Soja zu liefern.</p><p>Ausserdem hat das BAG, da es sich bei Lezithin um einen Grenzfall bezüglich Deklaration handelt, einem Universitätslabor den Auftrag erteilt, Lezithinproben daraufhin zu untersuchen. Diese Datenlage schaffte Klarheit über die Deklarationspflicht von Lezithin (positives Resultat = Deklaration, negatives Resultat = keine Deklaration) und über die Massnahmen, die der Vollzug vorzubereiten hat, um dem Einhalten der Deklarationspflicht Nachachtung zu verschaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz heute über die weltweit umfassendste Deklarationspflicht verfügt. In der Bewilligung hat das BAG Monsanto zudem die Auflage gemacht, die genetische Stabilität der Sojabohne periodisch zu überprüfen und periodisch ein Umweltmonitoring durchzuführen. Weiter veranlasste das BAG über eine Subkommission des Lebensmittelbuches einen Ringversuch, um die Methode zur Detektion von Monsanto-Soja zu testen.</p><p>5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 44ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) haben die beschwerdeführenden Personen im Rahmen der Artikel 26 und 27 VwVG einen Anspruch auf Akteneinsicht. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Firma Monsanto eingereichten Daten und Unterlagen unterstehen dem Amtsgeheimnis bzw. wurden - soweit sie Geschäftsgeheimnisse enthielten - als vertraulich bezeichnet. Dies gilt auch in bezug auf die vom BAG erstellten Dokumente.</p><p>6. Die Zuständigkeiten und Voraussetzungen zum Widerruf bereits erteilter Bewilligungen sind im Bundesrecht klar geregelt (Art. 5 der Verordnung vom 19. November 1996 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe, SR 817.021.35; Art. 20 der Verordnung vom 26. Januar 1994 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, SR 916.307). Auch die Rechtsmittelwege zur Anfechtung von Bewilligungen sowie die diesbezüglichen Zuständigkeiten werden durch die Bundesgesetzgebung vorgegeben. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, in diese Verfahren einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Warum werden bei der Zulassung von genmanipulierten Lebensmitteln die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten, welche bei Meinungsumfragen solche regelmässig mit einer grossen Mehrheit ablehnen, nicht berücksichtigt?</p><p>2. Wie beantwortet der Bundesrat die Petition gegen die Zulassung von genmanipulierten Lebensmitteln, welche innert kurzer Zeit von rund 150 000 Konsumenten und Konsumentinnen unterzeichnet und im Dezember eingereicht worden ist?</p><p>3. Welche Langzeituntersuchungen zur Verträglichkeit von Gensoja und zur mit Glyphosat behandelten Gensoja wurden gemacht:</p><p>a. für die menschliche Gesundheit;</p><p>b. für die tierische Gesundheit;</p><p>c. für die Umwelt?</p><p>4. Haben die schweizerischen Zulassungsbehörden zusätzliche Untersuchungen verlangt?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, alle bisherigen Untersuchungsergebnisse offenzulegen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, die Bewilligung von Gensoja sowohl für die menschliche Ernährung als auch als Tierfutter zu widerrufen?</p>
    • Genmanipulierte Soja. Bedürfnisse der Konsumenten und Langzeit-Risiken

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