Entlassungen wegen Einfuhrsperre
- ShortId
-
97.1024
- Id
-
19971024
- Updated
-
24.06.2025 22:58
- Language
-
de
- Title
-
Entlassungen wegen Einfuhrsperre
- AdditionalIndexing
-
Einfuhrbeschränkung;Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- 1
-
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L06K070203010301, Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Zollamt Bardonnex hat am 10.2.97 die Einfuhr von zwei Sendungen mit Produkten der Firma Produits aromatiques distributions SA (PAD) zurückgewiesen, da sie als Ergänzungsnahrungen im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung deklariert waren. Diese Zurückweisung erfolgte, weil solche Erzeugnisse nach Artikel 168 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung (LMV) einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bedürfen. Diese Bewilligungspflicht ist nicht neu, sie gilt seit Aufnahme der Speziallebensmittel (Ergänzungsnahrungen, Säuglingsnahrungen, etc.) in die LMV. Weil keine solche Bewilligung vorlag, waren die Zollbehörden aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 1. März 1995 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (SR 817.41) gehalten, diese zurückzuweisen.</p><p></p><p>Aufgrund der bestehenden Rechtslage muss vor einem allfälligen Import geklärt werden:</p><p></p><p>- welche Zusammensetzung die Produkte aufweisen und ob sie der Deklaration entsprechen;</p><p>- inwieweit sie in der Schweiz überhaupt verkehrsfähig sind;</p><p>- ob sie infolge der Heilanpreisungen oder der pharmakologischen Wirkung der IKS-Registrierungspflicht unterliegen;</p><p>- oder ob sie allenfalls als Ergänzungsnahrungen nach Artikel 168 der LMV zugelassen werden können.</p><p></p><p>Analoge Verfahren sind auch bei Produktzulassungen in der EU erforderlich, welche im übrigen keine einheitliche Regelung für Nahrungsergänzungen kennt.</p><p></p><p>Die vorgehende Abklärung muss in Absprache mit dem BAG oder der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) durch den Importeur erfolgen. Dem BAG liegen jedoch keine entsprechenden Anträge für die zurückgewiesene Ware der Firma PAD vor.</p><p></p><p>Um die Lage so schnell als möglich zu bereinigen, hat das BAG den Verwaltungspräsidenten der Firma PAD am 12. März 1997 zu einer Besprechung eingeladen, an welcher die Problemstellung mit Vertretern der IKS, des Zolls und dem zuständigen Kantonschemiker des Kantons Genf diskutiert wurde. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren und Rechtsstreiten darf davon ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsratspräsidenten der Firma PAD die einschlägigen Bestimmungen seit langem bekannt sind. Vorwürfe, dass das BAG wegen seinem im übrigen rechtskonformen Verhalten, faktisch Entlassungen zu verantworten habe, sind daher zurückzuweisen.</p><p></p><p>Anlässlich dieses Treffens wurde die Firma PAD aufgefordert, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die beiden Ämter erklärten sich bereit, beim Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sofort ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und zügig abzuschliessen. Zudem wurde Flexibilität bezüglich Etikettierung (ev. Originaletiketten nur überkleben) signalisiert.</p><p></p><p>Eine Freigabe der Ware kann nur erfolgen, wenn die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, in dieser Sache dringliche Massnahmen zu ergreifen, die gegen die Schweizer Gesetzgebung verstossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Firma Produits Aromatiques Distribution SA ist gezwungen, 31 Personen fristlos zu entlassen, weil beim Zoll in Bardonnex eine Einfuhrsperre über ihre Produkte verhängt wurde. Die betroffenen Produkte machen 80 Prozent des Umsatzes des Unternehmens aus. Eine Intervention des BAG hat zur Einfuhrsperre geführt.</p><p>Diese Situation ist in einem Kanton, der von einer hohen Arbeitslosigkeit betroffen ist, empörend. Darüber hinaus führt diese Firma seit Jahren einen vorbildlichen Kampf im Bereich der Prävention und der Gesundheit.</p><p>Welche dringlichen Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, damit die Einfuhrsperre sofort aufgehoben wird?</p>
- Entlassungen wegen Einfuhrsperre
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Zollamt Bardonnex hat am 10.2.97 die Einfuhr von zwei Sendungen mit Produkten der Firma Produits aromatiques distributions SA (PAD) zurückgewiesen, da sie als Ergänzungsnahrungen im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung deklariert waren. Diese Zurückweisung erfolgte, weil solche Erzeugnisse nach Artikel 168 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung (LMV) einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bedürfen. Diese Bewilligungspflicht ist nicht neu, sie gilt seit Aufnahme der Speziallebensmittel (Ergänzungsnahrungen, Säuglingsnahrungen, etc.) in die LMV. Weil keine solche Bewilligung vorlag, waren die Zollbehörden aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 1. März 1995 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (SR 817.41) gehalten, diese zurückzuweisen.</p><p></p><p>Aufgrund der bestehenden Rechtslage muss vor einem allfälligen Import geklärt werden:</p><p></p><p>- welche Zusammensetzung die Produkte aufweisen und ob sie der Deklaration entsprechen;</p><p>- inwieweit sie in der Schweiz überhaupt verkehrsfähig sind;</p><p>- ob sie infolge der Heilanpreisungen oder der pharmakologischen Wirkung der IKS-Registrierungspflicht unterliegen;</p><p>- oder ob sie allenfalls als Ergänzungsnahrungen nach Artikel 168 der LMV zugelassen werden können.</p><p></p><p>Analoge Verfahren sind auch bei Produktzulassungen in der EU erforderlich, welche im übrigen keine einheitliche Regelung für Nahrungsergänzungen kennt.</p><p></p><p>Die vorgehende Abklärung muss in Absprache mit dem BAG oder der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) durch den Importeur erfolgen. Dem BAG liegen jedoch keine entsprechenden Anträge für die zurückgewiesene Ware der Firma PAD vor.</p><p></p><p>Um die Lage so schnell als möglich zu bereinigen, hat das BAG den Verwaltungspräsidenten der Firma PAD am 12. März 1997 zu einer Besprechung eingeladen, an welcher die Problemstellung mit Vertretern der IKS, des Zolls und dem zuständigen Kantonschemiker des Kantons Genf diskutiert wurde. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren und Rechtsstreiten darf davon ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsratspräsidenten der Firma PAD die einschlägigen Bestimmungen seit langem bekannt sind. Vorwürfe, dass das BAG wegen seinem im übrigen rechtskonformen Verhalten, faktisch Entlassungen zu verantworten habe, sind daher zurückzuweisen.</p><p></p><p>Anlässlich dieses Treffens wurde die Firma PAD aufgefordert, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die beiden Ämter erklärten sich bereit, beim Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sofort ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und zügig abzuschliessen. Zudem wurde Flexibilität bezüglich Etikettierung (ev. Originaletiketten nur überkleben) signalisiert.</p><p></p><p>Eine Freigabe der Ware kann nur erfolgen, wenn die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, in dieser Sache dringliche Massnahmen zu ergreifen, die gegen die Schweizer Gesetzgebung verstossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Firma Produits Aromatiques Distribution SA ist gezwungen, 31 Personen fristlos zu entlassen, weil beim Zoll in Bardonnex eine Einfuhrsperre über ihre Produkte verhängt wurde. Die betroffenen Produkte machen 80 Prozent des Umsatzes des Unternehmens aus. Eine Intervention des BAG hat zur Einfuhrsperre geführt.</p><p>Diese Situation ist in einem Kanton, der von einer hohen Arbeitslosigkeit betroffen ist, empörend. Darüber hinaus führt diese Firma seit Jahren einen vorbildlichen Kampf im Bereich der Prävention und der Gesundheit.</p><p>Welche dringlichen Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, damit die Einfuhrsperre sofort aufgehoben wird?</p>
- Entlassungen wegen Einfuhrsperre
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