Öffentliches Beschaffungswesen

ShortId
97.1025
Id
19971025
Updated
24.06.2025 23:21
Language
de
Title
Öffentliches Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
Submissionswesen;Wettbewerbspolitik
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Es trifft nicht zu, dass die Bundesbetriebe bei öffentlichen Aufträgen für grössere Bauvorhaben nur Offerten von Generalunternehmungen bzw. Arbeitsgemeinschaften entgegennehmen würden.</p><p>Es werden zwar heute zweifellos Aufträge für Bauvorhaben auch an Generalunternehmungen oder Arbeitsgemeinschaften vergeben. Oft werden aber selbst bei grösseren Bauvorhaben die einzelnen Arbeitsgattungen ausgeschrieben. Alle Unternehmungen, auch kleine und mittlere, können sich bewerben und werden in der Folge mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten betraut. Eine Beschränkung auf Generalunternehmungen oder Arbeitsgemeinschaften ist nicht festzustellen.</p><p>2. Es ist richtig, dass es den Auftraggeberinnen seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im öffentlichen Beschaffungswesen (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB, SR 172.056.1; Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB, SR 172.056.11) nicht mehr möglich ist, Unterakkordanten Listen der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer auszuhändigen. Diese Regel gilt allgemein und nicht nur bei Aufträgen, die an eine Generalunternehmung oder eine Arbeitsgemeinschaft vergeben werden.</p><p>Diese Rechtslage beruht auf dem Grundsatz der Vertraulichkeit, welcher in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BoeB festgehalten ist. Nach dieser Bestimmung hat die Auftraggeberin "den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Angaben" zu wahren.</p><p>Im Vergabeverfahren sind alle Angaben des Anbieters oder der Anbieterin vertraulich zu behandeln, also auch die Tatsache, dass sich ein Unternehmer um einen Auftrag bewirbt. Bei ausgeschriebenen Aufträgen erstreckt sich die Vertraulichkeit zudem auf die Angebotsöffnung. Sobald der Zuschlag im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" veröffentlicht wird, können indessen interessierte Subunternehmer beim berücksichtigten Unternehmen spontan ein Angebot einreichen.</p><p>Der Umstand, dass nicht bekannt wird, welche Anbieterinnen und Anbieter am Vergabeverfahren beteiligt sind, erschwert im übrigen Preisabsprachen zwischen diesen und fördert mithin den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Damit wird einem der Ziele der neuen Regelungen im öffentlichen Beschaffungswesen nachgelebt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB).</p><p>3. Indessen ist der Bundesrat gewillt, den KMU und deren Zulieferern den Zugang zu den öffentlichen Märkten zu erleichtern; aus diesem Grund hat er die auftragsvergebenden Stellen beauftragt, verschiedene von seiner Verwaltungskontrolle vorgeschlagene Massnahmen zu prüfen.</p><p>Anbieterinnen und Anbieter, welche ihre Leistungen der Eidgenossenschaft offerieren, wissen, dass insbesondere bei der heutigen finanziellen Lage des Bundes der Preis beim Zuschlag eine wichtige Rolle spielt. Jede Anbieterin und jeder Anbieter wird im eigenen Interesse verschiedene Offerten bei Subunternehmern und Lieferanten einholen, um sicherzustellen, dass sie bzw. er die verlangte Qualität zum günstigsten Preis offeriert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei öffentlichen Aufträgen nehmen die Bundesbetriebe für grössere Bauvorhaben nur Offerten von Generalunternehmungen bzw. Arbeitsgemeinschaften entgegen. Freie Unterlieferanten hatten bislang die Möglichkeit, bei der Vergabestelle die Liste der zur Offertstellung eingeladenen Unternehmen anzufordern. Damit war sichergestellt, dass der Wettbewerb auch bei den Subunternehmen und Unterakkordanten funktionierte.</p><p>Trifft es zu, dass, gestützt auf das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, dies nun nicht mehr möglich sein soll?</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sichergestellt werden muss, dass auch unter den Subunternehmen, die meist spezialisierte Leistungen anbieten, der Wettbewerb weiterhin funktioniert und dass die nötigen Massnahmen zu treffen sind?</p>
  • Öffentliches Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft nicht zu, dass die Bundesbetriebe bei öffentlichen Aufträgen für grössere Bauvorhaben nur Offerten von Generalunternehmungen bzw. Arbeitsgemeinschaften entgegennehmen würden.</p><p>Es werden zwar heute zweifellos Aufträge für Bauvorhaben auch an Generalunternehmungen oder Arbeitsgemeinschaften vergeben. Oft werden aber selbst bei grösseren Bauvorhaben die einzelnen Arbeitsgattungen ausgeschrieben. Alle Unternehmungen, auch kleine und mittlere, können sich bewerben und werden in der Folge mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten betraut. Eine Beschränkung auf Generalunternehmungen oder Arbeitsgemeinschaften ist nicht festzustellen.</p><p>2. Es ist richtig, dass es den Auftraggeberinnen seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im öffentlichen Beschaffungswesen (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB, SR 172.056.1; Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB, SR 172.056.11) nicht mehr möglich ist, Unterakkordanten Listen der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer auszuhändigen. Diese Regel gilt allgemein und nicht nur bei Aufträgen, die an eine Generalunternehmung oder eine Arbeitsgemeinschaft vergeben werden.</p><p>Diese Rechtslage beruht auf dem Grundsatz der Vertraulichkeit, welcher in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BoeB festgehalten ist. Nach dieser Bestimmung hat die Auftraggeberin "den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Angaben" zu wahren.</p><p>Im Vergabeverfahren sind alle Angaben des Anbieters oder der Anbieterin vertraulich zu behandeln, also auch die Tatsache, dass sich ein Unternehmer um einen Auftrag bewirbt. Bei ausgeschriebenen Aufträgen erstreckt sich die Vertraulichkeit zudem auf die Angebotsöffnung. Sobald der Zuschlag im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" veröffentlicht wird, können indessen interessierte Subunternehmer beim berücksichtigten Unternehmen spontan ein Angebot einreichen.</p><p>Der Umstand, dass nicht bekannt wird, welche Anbieterinnen und Anbieter am Vergabeverfahren beteiligt sind, erschwert im übrigen Preisabsprachen zwischen diesen und fördert mithin den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Damit wird einem der Ziele der neuen Regelungen im öffentlichen Beschaffungswesen nachgelebt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB).</p><p>3. Indessen ist der Bundesrat gewillt, den KMU und deren Zulieferern den Zugang zu den öffentlichen Märkten zu erleichtern; aus diesem Grund hat er die auftragsvergebenden Stellen beauftragt, verschiedene von seiner Verwaltungskontrolle vorgeschlagene Massnahmen zu prüfen.</p><p>Anbieterinnen und Anbieter, welche ihre Leistungen der Eidgenossenschaft offerieren, wissen, dass insbesondere bei der heutigen finanziellen Lage des Bundes der Preis beim Zuschlag eine wichtige Rolle spielt. Jede Anbieterin und jeder Anbieter wird im eigenen Interesse verschiedene Offerten bei Subunternehmern und Lieferanten einholen, um sicherzustellen, dass sie bzw. er die verlangte Qualität zum günstigsten Preis offeriert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei öffentlichen Aufträgen nehmen die Bundesbetriebe für grössere Bauvorhaben nur Offerten von Generalunternehmungen bzw. Arbeitsgemeinschaften entgegen. Freie Unterlieferanten hatten bislang die Möglichkeit, bei der Vergabestelle die Liste der zur Offertstellung eingeladenen Unternehmen anzufordern. Damit war sichergestellt, dass der Wettbewerb auch bei den Subunternehmen und Unterakkordanten funktionierte.</p><p>Trifft es zu, dass, gestützt auf das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, dies nun nicht mehr möglich sein soll?</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sichergestellt werden muss, dass auch unter den Subunternehmen, die meist spezialisierte Leistungen anbieten, der Wettbewerb weiterhin funktioniert und dass die nötigen Massnahmen zu treffen sind?</p>
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