Angestellten- und Beamtenordnung
- ShortId
-
97.1027
- Id
-
19971027
- Updated
-
24.06.2025 23:22
- Language
-
de
- Title
-
Angestellten- und Beamtenordnung
- AdditionalIndexing
-
Lohn;Pensionskasse des Bundes;Beamtenrecht;Gehaltsprämie
- 1
-
- L07K08060103010101, Beamtenrecht
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Fragen in der Einfachen Anfrage Kunz beziehen sich offensichtlich auf unterschiedliche Erlasse des Bundespersonalrechts. Wir gehen davon aus, dass sich die aufgeführten Artikel in den Fragen 1 und 2 auf die Angestelltenordnung, jener in Frage 4 auf die Beamtenordnung 1 beziehen. Wir nehmen weiter an, dass der Fragesteller die Situation des gesamten Bundespersonals, d. h. sowohl der allgemeinen Bundesverwaltung als auch der PTT und der SBB, erläutert haben möchte. Die Antworten auf die Fragen 5 bis 7 wiederum haben wir konsequenterweise auf die beiden Bundespersonalkassen PKB (für die allgemeine Bundesverwaltung und die PTT) und PHK (für die SBB) ausgedehnt.</p><p>1. Artikel 45 Absatz 2 der Angestelltenordnung entspricht Artikel 36 Absatz 3 des Beamtengesetzes und besagt, dass zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Angestellter bzw. Beamter die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise Löhne gewähren kann, welche die Höchstbeträge der Besoldungsklassen um bis zu 10 Prozent übersteigen.</p><p>Der Höchstbetrag von zusätzlich 10 Prozent wird lediglich an vier von knapp 140 000 Bundesangestellten und Bundesbeamten sowie -beamtinnen ausbezahlt; dies sind 0,0029 Prozent. Weitere 62 Personen, dies entspricht 0,05 Prozent, erhalten - gestützt auf den genannten Verordnungsartikel - Zulagen zwischen 1 und 9 Prozent.</p><p>2. Nach Artikel 48 Absatz 2 der Angestelltenordnung können ausserordentliche Gehaltserhöhungen bis zum Höchstbetrag der massgebenden Gehaltsklassen auch ohne Beförderung gewährt werden, wenn:</p><p>a. das bisherige Gehalt offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist, oder</p><p>b. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht. Dieselbe Regelung ist auch in den Beamtenordnungen 1, 2 und 3 enthalten.</p><p>Von dieser Möglichkeit wurde jedoch - gestützt auf Umfragen des Eidgenössischen Personalamtes - im Jahre 1996 nicht (PTT) oder, wenn überhaupt, äusserst zurückhaltend (allgemeine Bundesverwaltung und SBB) Gebrauch gemacht. Die Begründung liegt wohl darin, dass mit dem neuen Instrument der Auszeichnung hervorragende Leistungen (sogenannte positive Leistungskomponente) eine Alternative geschaffen wurde. Aus EDV-technischen Gründen lässt sich dies, im Gegensatz zur Frage 1, aus den Lohnverarbeitungssystemen rückblickend nicht maschinell eruieren.</p><p>3. Grundsätzlich ist zu sagen, dass beim Bund bezüglich der Einreihung und der Entlöhnung kein Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitangestellten gemacht wird. Teilzeitangestellte arbeiten lediglich in einem reduzierten Beschäftigungsgrad und werden im Verhältnis zu diesem entlöhnt. In diesem Sinn beziehen sich die folgenden Angaben auf sämtliche Bundesbedienstete und nicht ausschliesslich auf die Vollzeitangestellten. Die Angaben basieren auf der Personalerhebung 1997, in der sämtliche rund 140 000 Personen enthalten sind, die im Januar 1997 beim Bund angestellt waren. Weiter werden im folgenden die Lohnklassenmediane und nicht die Mittelwerte angegeben. Dies entspricht der Systematik, die auch in der Lohnstrukturerhebung (LSE) angewandt wird. Das heisst, die Hälfte des Personals ist in der nachstehend aufgeführten Lohnklasse oder tiefer eingereiht, die andere Hälfte in dieser Klasse oder höher. Als durchschnittlicher Jahreslohn wird der maximale Betrag der entsprechenden Lohnklasse angegeben, der dem reinen Verdienst entspricht (ohne irgendwelche Zulagen).</p><p>- Gesamte Bundesverwaltung, Lohnklasse 12 (Median), Lohnklassenmaximum: 73 500 Franken;</p><p>- Allgemeine Bundesverwaltung, Lohnklasse 15: 82 198 Franken;</p><p>- PTT, Lohnklasse 10: 68 304 Franken;</p><p>- SBB, Lohnklasse 12: 73 500 Franken.</p><p>Zu diesem Jahreslohn kommen noch die Regional- und Soziallohnkomponenten (u. a. Ortszuschlag, Kinder- und Familienzulagen) sowie die Vergütungen für Inkonvenienzen (wie Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit, Stellvertretung usw.).</p><p>Der Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne ist somit tiefer als der Durchschnitt der Personalbezüge, der gemäss Staatsrechnung 1996 in der allgemeinen Bundesverwaltung 100 500 Franken betrug. Als Referenzgrösse eignet sich dieser Durchschnitt allerdings nicht, da darin aus rechnungstechnischen Gründen zurzeit auch die Aufwendungen für das Lernpersonal, die Aspirantinnen und Aspiranten beim Zoll und im EDA, die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesrates, aber auch die teuerungs- und währungsbedingten Mehrkosten sowie die Zulagen des im Ausland tätigen Personals im diplomatischen oder konsularischen Dienst enthalten sind.</p><p>4. Für die Gewährung von bezahltem Urlaub bestehen umfangreiche Rahmenbestimmungen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Bereiche der SBB, der PTT und der allgemeinen Bundesverwaltung mit ihren Organisationseinheiten selbst zuständig. Die gewährten Urlaubstage sind nur dort eruierbar, wo allenfalls ein Ersatz gestellt werden muss. Damit bleiben jedoch die Angaben über die bezahlten Urlaube unvollständig. Ausbezahlt wird zudem kein Betrag, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Lohn beziehen. Deshalb kann auch nicht angegeben werden, wieviel die Kosten pro Bezüger betragen, da für nicht ersetzte Bedienstete keine Mehrkosten entstehen. Es kann von der groben Schätzung von einem Tag bezahlten Urlaubs (ohne Krankheit, Unfall, Militärdienst) pro Person ausgegangen werden.</p><p>5. Die durchschnittliche Jahresleistung der Bundespersonalkassen PKB und PHK werden im folgenden getrennt aufgeführt:</p><p>- PKB-Rentenleistungen: 1614,5 Millionen Franken; 52 481 Rentnerinnen und Rentner; Durchschnitt: 30 764 Franken.</p><p>- PHK-Rentenleistungen: 715,2 Millionen Franken; 29 108 Rentnerinnen und Rentner; Durchschnitt: 24 571 Franken.</p><p>6. Bei den Prämienleistungen des Arbeitgebers unterscheidet man zwischen wiederkehrenden Beiträgen (7,5 Prozent des versicherten Verdienstes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und den Verdiensterhöhungsbeiträgen (Kosten für das erforderliche Deckungskapital bei Lohnerhöhungen). Die Prämienleistungen des Bundes betrugen 1996:</p><p>- PKB, wiederkehrende Beiträge: 481,1 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 96,4 Millionen Franken; Total: 577,5 Millionen Franken.</p><p>- PHK, wiederkehrende Beiträge: 128,6 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 56,9 Millionen Franken; Total: 185,5 Millionen Franken.</p><p>- Total BPK, wiederkehrende Beiträge: 609,7 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 153,3 Millionen Franken; Total: 763,0 Millionen Franken.</p><p>7. Beim Fehlbetrag der Pensionskassen des Bundes handelt es sich um einen Anteil des Deckungskapitals, der gemäss den Bestimmungen des BVG im Umlageverfahren finanziert werden darf.</p><p>Die Fehlbeträge der beiden Bundespersonalkassen PKB und PHK betrugen per 31. Dezember 1996:</p><p>- PKB: 11,5 Milliarden Franken;</p><p>- PHK: 5,1 Milliarden Franken;</p><p>- Total BPK: 16,6 Milliarden Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie vielen Bundesangestellten wird zurzeit der Höchstbetrag nach Artikel 45 Absatz 2 der Angestellten- und Beamtenordnung ausbezahlt (Prozentsatz)?</p><p>2. Wie vielen Bundesangestellten wurden im Jahr 1996 die ausserordentliche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 2 gewährt?</p><p>3. In welcher Gehaltsklasse befindet sich der Durchschnitt der etwa 135 000 Vollzeitangestellten des Bundes, und wie hoch ist der durchschnittliche Jahreslohn 1997?</p><p>4. Wie hoch ist der Betrag, welcher für Urlaube (ohne Krankheit, Unfall, Militärdienst) nach Artikel 61 im Jahr 1996 (bzw. 1995) ausbezahlt wurde? Wieviel machte der Betrag pro Bezüger aus?</p><p>5. Wie hoch ist die durchschnittliche Jahresleistung der Bundespensionskasse (BPK) an ihre Versicherten?</p><p>6. Wie hoch waren im letzten Jahr die Prämienleistungen des Arbeitgebers?</p><p>7. Wie hoch ist der Fehlbetrag Ende 1996 für die ungedeckten Verpflichtungen der BPK?</p>
- Angestellten- und Beamtenordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Fragen in der Einfachen Anfrage Kunz beziehen sich offensichtlich auf unterschiedliche Erlasse des Bundespersonalrechts. Wir gehen davon aus, dass sich die aufgeführten Artikel in den Fragen 1 und 2 auf die Angestelltenordnung, jener in Frage 4 auf die Beamtenordnung 1 beziehen. Wir nehmen weiter an, dass der Fragesteller die Situation des gesamten Bundespersonals, d. h. sowohl der allgemeinen Bundesverwaltung als auch der PTT und der SBB, erläutert haben möchte. Die Antworten auf die Fragen 5 bis 7 wiederum haben wir konsequenterweise auf die beiden Bundespersonalkassen PKB (für die allgemeine Bundesverwaltung und die PTT) und PHK (für die SBB) ausgedehnt.</p><p>1. Artikel 45 Absatz 2 der Angestelltenordnung entspricht Artikel 36 Absatz 3 des Beamtengesetzes und besagt, dass zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Angestellter bzw. Beamter die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise Löhne gewähren kann, welche die Höchstbeträge der Besoldungsklassen um bis zu 10 Prozent übersteigen.</p><p>Der Höchstbetrag von zusätzlich 10 Prozent wird lediglich an vier von knapp 140 000 Bundesangestellten und Bundesbeamten sowie -beamtinnen ausbezahlt; dies sind 0,0029 Prozent. Weitere 62 Personen, dies entspricht 0,05 Prozent, erhalten - gestützt auf den genannten Verordnungsartikel - Zulagen zwischen 1 und 9 Prozent.</p><p>2. Nach Artikel 48 Absatz 2 der Angestelltenordnung können ausserordentliche Gehaltserhöhungen bis zum Höchstbetrag der massgebenden Gehaltsklassen auch ohne Beförderung gewährt werden, wenn:</p><p>a. das bisherige Gehalt offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist, oder</p><p>b. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht. Dieselbe Regelung ist auch in den Beamtenordnungen 1, 2 und 3 enthalten.</p><p>Von dieser Möglichkeit wurde jedoch - gestützt auf Umfragen des Eidgenössischen Personalamtes - im Jahre 1996 nicht (PTT) oder, wenn überhaupt, äusserst zurückhaltend (allgemeine Bundesverwaltung und SBB) Gebrauch gemacht. Die Begründung liegt wohl darin, dass mit dem neuen Instrument der Auszeichnung hervorragende Leistungen (sogenannte positive Leistungskomponente) eine Alternative geschaffen wurde. Aus EDV-technischen Gründen lässt sich dies, im Gegensatz zur Frage 1, aus den Lohnverarbeitungssystemen rückblickend nicht maschinell eruieren.</p><p>3. Grundsätzlich ist zu sagen, dass beim Bund bezüglich der Einreihung und der Entlöhnung kein Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitangestellten gemacht wird. Teilzeitangestellte arbeiten lediglich in einem reduzierten Beschäftigungsgrad und werden im Verhältnis zu diesem entlöhnt. In diesem Sinn beziehen sich die folgenden Angaben auf sämtliche Bundesbedienstete und nicht ausschliesslich auf die Vollzeitangestellten. Die Angaben basieren auf der Personalerhebung 1997, in der sämtliche rund 140 000 Personen enthalten sind, die im Januar 1997 beim Bund angestellt waren. Weiter werden im folgenden die Lohnklassenmediane und nicht die Mittelwerte angegeben. Dies entspricht der Systematik, die auch in der Lohnstrukturerhebung (LSE) angewandt wird. Das heisst, die Hälfte des Personals ist in der nachstehend aufgeführten Lohnklasse oder tiefer eingereiht, die andere Hälfte in dieser Klasse oder höher. Als durchschnittlicher Jahreslohn wird der maximale Betrag der entsprechenden Lohnklasse angegeben, der dem reinen Verdienst entspricht (ohne irgendwelche Zulagen).</p><p>- Gesamte Bundesverwaltung, Lohnklasse 12 (Median), Lohnklassenmaximum: 73 500 Franken;</p><p>- Allgemeine Bundesverwaltung, Lohnklasse 15: 82 198 Franken;</p><p>- PTT, Lohnklasse 10: 68 304 Franken;</p><p>- SBB, Lohnklasse 12: 73 500 Franken.</p><p>Zu diesem Jahreslohn kommen noch die Regional- und Soziallohnkomponenten (u. a. Ortszuschlag, Kinder- und Familienzulagen) sowie die Vergütungen für Inkonvenienzen (wie Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit, Stellvertretung usw.).</p><p>Der Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne ist somit tiefer als der Durchschnitt der Personalbezüge, der gemäss Staatsrechnung 1996 in der allgemeinen Bundesverwaltung 100 500 Franken betrug. Als Referenzgrösse eignet sich dieser Durchschnitt allerdings nicht, da darin aus rechnungstechnischen Gründen zurzeit auch die Aufwendungen für das Lernpersonal, die Aspirantinnen und Aspiranten beim Zoll und im EDA, die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesrates, aber auch die teuerungs- und währungsbedingten Mehrkosten sowie die Zulagen des im Ausland tätigen Personals im diplomatischen oder konsularischen Dienst enthalten sind.</p><p>4. Für die Gewährung von bezahltem Urlaub bestehen umfangreiche Rahmenbestimmungen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Bereiche der SBB, der PTT und der allgemeinen Bundesverwaltung mit ihren Organisationseinheiten selbst zuständig. Die gewährten Urlaubstage sind nur dort eruierbar, wo allenfalls ein Ersatz gestellt werden muss. Damit bleiben jedoch die Angaben über die bezahlten Urlaube unvollständig. Ausbezahlt wird zudem kein Betrag, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Lohn beziehen. Deshalb kann auch nicht angegeben werden, wieviel die Kosten pro Bezüger betragen, da für nicht ersetzte Bedienstete keine Mehrkosten entstehen. Es kann von der groben Schätzung von einem Tag bezahlten Urlaubs (ohne Krankheit, Unfall, Militärdienst) pro Person ausgegangen werden.</p><p>5. Die durchschnittliche Jahresleistung der Bundespersonalkassen PKB und PHK werden im folgenden getrennt aufgeführt:</p><p>- PKB-Rentenleistungen: 1614,5 Millionen Franken; 52 481 Rentnerinnen und Rentner; Durchschnitt: 30 764 Franken.</p><p>- PHK-Rentenleistungen: 715,2 Millionen Franken; 29 108 Rentnerinnen und Rentner; Durchschnitt: 24 571 Franken.</p><p>6. Bei den Prämienleistungen des Arbeitgebers unterscheidet man zwischen wiederkehrenden Beiträgen (7,5 Prozent des versicherten Verdienstes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und den Verdiensterhöhungsbeiträgen (Kosten für das erforderliche Deckungskapital bei Lohnerhöhungen). Die Prämienleistungen des Bundes betrugen 1996:</p><p>- PKB, wiederkehrende Beiträge: 481,1 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 96,4 Millionen Franken; Total: 577,5 Millionen Franken.</p><p>- PHK, wiederkehrende Beiträge: 128,6 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 56,9 Millionen Franken; Total: 185,5 Millionen Franken.</p><p>- Total BPK, wiederkehrende Beiträge: 609,7 Millionen Franken; Verdiensterhöhungsbeiträge: 153,3 Millionen Franken; Total: 763,0 Millionen Franken.</p><p>7. Beim Fehlbetrag der Pensionskassen des Bundes handelt es sich um einen Anteil des Deckungskapitals, der gemäss den Bestimmungen des BVG im Umlageverfahren finanziert werden darf.</p><p>Die Fehlbeträge der beiden Bundespersonalkassen PKB und PHK betrugen per 31. Dezember 1996:</p><p>- PKB: 11,5 Milliarden Franken;</p><p>- PHK: 5,1 Milliarden Franken;</p><p>- Total BPK: 16,6 Milliarden Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie vielen Bundesangestellten wird zurzeit der Höchstbetrag nach Artikel 45 Absatz 2 der Angestellten- und Beamtenordnung ausbezahlt (Prozentsatz)?</p><p>2. Wie vielen Bundesangestellten wurden im Jahr 1996 die ausserordentliche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 2 gewährt?</p><p>3. In welcher Gehaltsklasse befindet sich der Durchschnitt der etwa 135 000 Vollzeitangestellten des Bundes, und wie hoch ist der durchschnittliche Jahreslohn 1997?</p><p>4. Wie hoch ist der Betrag, welcher für Urlaube (ohne Krankheit, Unfall, Militärdienst) nach Artikel 61 im Jahr 1996 (bzw. 1995) ausbezahlt wurde? Wieviel machte der Betrag pro Bezüger aus?</p><p>5. Wie hoch ist die durchschnittliche Jahresleistung der Bundespensionskasse (BPK) an ihre Versicherten?</p><p>6. Wie hoch waren im letzten Jahr die Prämienleistungen des Arbeitgebers?</p><p>7. Wie hoch ist der Fehlbetrag Ende 1996 für die ungedeckten Verpflichtungen der BPK?</p>
- Angestellten- und Beamtenordnung
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