Mobutu-Vermögen in der Schweiz
- ShortId
-
97.1030
- Id
-
19971030
- Updated
-
24.06.2025 23:07
- Language
-
de
- Title
-
Mobutu-Vermögen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
Demokratische Republik Kongo;Kapitalflucht;Präsident/in eines Staates;Finanzplatz Schweiz;Vermögen
- 1
-
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
- L04K03040302, Demokratische Republik Kongo
- L06K070405020502, Vermögen
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Zum Zeitpunkt der Einfachen Anfrage waren die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Vermögen nicht erfüllt. Insbesondere lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde aus Zaire vor.</p><p>Am 13. Mai 1997 erhielten die Bundesbehörden ein Rechtshilfegesuch, welches vom Staatsanwalt ("Procureur général a. i.") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einschätzung der zuständigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbehörden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt für Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre über die Mobutu gehörende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verfügen.</p><p>Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, die "Verordnung über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaire in der Schweiz" in Kraft. Danach sind alle Vermögenswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Vermögenswerte halten oder verwalten, müssen diese sofort dem Eidgenössischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Vermögenswerte von Ex-Präsident Mobutu und seiner Familie gesperrt.</p><p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs bereit erklärt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Vermögen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie z. B. der Fall Marcos zeigt. Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar "in der Regel" von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abhängig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Vermögenswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausländischer Politiker bewährt.</p><p>2. Auf Wunsch des Bundesrates entschied die Eidgenössische Bankenkommission am 15. Mai 1997, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allfällige Guthaben Mobutus und seiner Familienangehörigen durchzuführen. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 4 786 570 Franken gemeldet. Die EBK wird abklären, ob die Banken, welche Vermögenswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der zairische Ministerpräsident Leon Kengo Wa Dondo ist, so ist der Presse zu entnehmen, gestern (18. März 1997) seines Amtes enthoben worden. Der Krieg in Zaire intensiviert sich. Familienmitglieder des Diktators Mobutu seien ins Ausland geflohen, während der Diktator erneut aus gesundheitlichen Gründen ausser Landes sei. Zaire destabilisiert sich.</p><p>Diktator Mobutu hat sich in ausserordentlichem Ausmass auf Kosten des zairischen Volkes bereichert. Grössere Teile seines milliardenschweren Vermögens dürften vom Finanzplatz Schweiz verwaltet werden und in der Schweiz investiert sein. Mobutu hat auch die Menschenrechte aufs gröbste missachtet.</p><p>Aufgrund dieser Situation bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat in dieser höchst instabilen Lage, um mögliche Rechtsansprüche des unter Diktator Mobutu während Jahren geprellten und geschundenen Volkes zu schützen und eine Weiterverschiebung der Mobutu-Gelder zu verhindern?</p><p>2. Wie hoch schätzt der Bundesrat die vom Finanzplatz Schweiz verwalteten Mobutu-Vermögen?</p>
- Mobutu-Vermögen in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Zum Zeitpunkt der Einfachen Anfrage waren die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Vermögen nicht erfüllt. Insbesondere lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde aus Zaire vor.</p><p>Am 13. Mai 1997 erhielten die Bundesbehörden ein Rechtshilfegesuch, welches vom Staatsanwalt ("Procureur général a. i.") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einschätzung der zuständigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbehörden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt für Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre über die Mobutu gehörende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verfügen.</p><p>Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, die "Verordnung über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaire in der Schweiz" in Kraft. Danach sind alle Vermögenswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Vermögenswerte halten oder verwalten, müssen diese sofort dem Eidgenössischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Vermögenswerte von Ex-Präsident Mobutu und seiner Familie gesperrt.</p><p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs bereit erklärt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Vermögen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie z. B. der Fall Marcos zeigt. Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar "in der Regel" von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abhängig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Vermögenswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausländischer Politiker bewährt.</p><p>2. Auf Wunsch des Bundesrates entschied die Eidgenössische Bankenkommission am 15. Mai 1997, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allfällige Guthaben Mobutus und seiner Familienangehörigen durchzuführen. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 4 786 570 Franken gemeldet. Die EBK wird abklären, ob die Banken, welche Vermögenswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der zairische Ministerpräsident Leon Kengo Wa Dondo ist, so ist der Presse zu entnehmen, gestern (18. März 1997) seines Amtes enthoben worden. Der Krieg in Zaire intensiviert sich. Familienmitglieder des Diktators Mobutu seien ins Ausland geflohen, während der Diktator erneut aus gesundheitlichen Gründen ausser Landes sei. Zaire destabilisiert sich.</p><p>Diktator Mobutu hat sich in ausserordentlichem Ausmass auf Kosten des zairischen Volkes bereichert. Grössere Teile seines milliardenschweren Vermögens dürften vom Finanzplatz Schweiz verwaltet werden und in der Schweiz investiert sein. Mobutu hat auch die Menschenrechte aufs gröbste missachtet.</p><p>Aufgrund dieser Situation bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat in dieser höchst instabilen Lage, um mögliche Rechtsansprüche des unter Diktator Mobutu während Jahren geprellten und geschundenen Volkes zu schützen und eine Weiterverschiebung der Mobutu-Gelder zu verhindern?</p><p>2. Wie hoch schätzt der Bundesrat die vom Finanzplatz Schweiz verwalteten Mobutu-Vermögen?</p>
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