Publikation der Bundesgerichtsentscheide
- ShortId
-
97.1032
- Id
-
19971032
- Updated
-
24.06.2025 21:08
- Language
-
de
- Title
-
Publikation der Bundesgerichtsentscheide
- AdditionalIndexing
-
Submissionswesen;Qualitätssicherung;Papier;Druckerei;Bundesblatt;Urteil;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050403, Urteil
- L04K02020304, Bundesblatt
- L05K1202030302, Druckerei
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0705040201, Papier
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung:</p><p>Für die in der Anfrage genannte Publikation "Bundesblatt" (BBl) ist die Bundeskanzlei als Herausgeberin verantwortlich.</p><p>Da das Bundesgericht gemäss Bundesverfassung in Fragen der Organisation und in Verwaltungsangelegenheiten autonom ist und dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) nicht unterworfen ist, werden die Bundesgerichtsentscheide (BGE) vom Bundesgericht in eigener Regie herausgegeben.</p><p>Betreffend Herausgabedatum sowie die weiteren Fragen antwortet das Bundesgericht wie folgt: "Die Urteile des Bundesgerichtes werden heute durchschnittlich etwa drei Monate nach der Ausfällung publiziert. Die entsprechende Kritik ist nicht mehr gerechtfertigt. Diesbezüglich sind in den letzten Jahren gewaltige Fortschritte gemacht worden."</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. BGE: BGE Bände I, II, III seit 1933, Band IV seit 1942, Band V seit 1970; Generalregister seit 1995.</p><p>BBl: deutsch: 1849, italienisch: 1918, französisch: 1984.</p><p>2. BGE: "Die letzte Konkurrenzofferte wurde 1996 für den Nachdruck der Generalregister IX (1955 bis 1964) sowie XI (1975 bis 1984) eingeholt. Die heutige, in Lausanne ansässige Druckerei des Bundesgerichtes offerierte den Nachdruck 42 Prozent billiger als das Deutschschweizer Unternehmen, das diese Bände in den Jahren 1966 und 1985 gedruckt hatte, und erhielt demzufolge den Zuschlag."</p><p>BBl: Die Pflicht, Drucksachen mit einem Schwellenwert von über 249 950 Franken (gesetzlicher Wert gemäss Art. 6 Abs. 2 BoeB, angepasst vom EVD auf den 1. Januar 1997 gemäss den Gatt-Bestimmungen) öffentlich auszuschreiben, besteht seit Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes am 1. Januar 1996. Die Verträge für das Basisprodukt entstanden für die französische Ausgabe am 1. Juni 1984, für die deutsche und italienische Ausgabe am 1. Januar 1985 nach Preisverhandlungen. Grössere Nebenprodukte (Separatdrucke) werden laufend dem Wettbewerb unterzogen. Beispiele: Landwirtschaftsbericht, Drucksachen Gatt und EWR, Botschaft zur Bundesverfassung.</p><p>3. BGE: siehe Ziffer 2.</p><p>BBl: Die EDMZ als verantwortliche Einkaufsstelle für Drucksachen verfolgt den Beschaffungsmarkt laufend und stellt Preisvergleiche an. In den Verträgen sind die Konditionen durch restriktive Teuerungsklauseln festgehalten.</p><p>4. BGE: "Die einzelnen Hefte werden immer in genügender Anzahl hergestellt. Es besteht indessen kein Anspruch darauf, nach Abschluss eines Jahrgangs noch die einzelnen Hefte beziehen zu können. Diese werden auf Bestellung hin ausgeliefert, solange der Vorrat reicht. Anschliessend verkaufen wir die einzelnen Bände (I, II, III, IV, V) eines Jahrgangs. Diese werden bei Bedarf nachgedruckt."</p><p>5. BGE: "Die Druckqualität ist seit Jahrzehnten unverändert. Die Haltbarkeit ist auf hundert Jahre garantiert. Die Jahrgänge 1 bis 80 (1875 bis 1954) sind 1981 frisch herausgegeben worden (Editions Slatkine). Ein privates Unternehmen erfasst zurzeit die alten BGE auf EDV zur Herausgabe auf einer CD-ROM."</p><p>BBl: Auf Anweisung des Schweizerischen Bundesarchivs wurde 1991 entschieden, diese Drucksache präventiv auf Mikrofilm zu speichern.</p><p>6. BGE: keine Stellungnahme.</p><p>BBl: Wie erwähnt, verlangt das BeoB vom 16. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1996 eine Ausschreibungspflicht für Beschaffungen von über 249 950 Franken. Eine entsprechende Ausschreibung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) ist im Rahmen des Bundeskanzleiprojektes KAV (Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen) vorgesehen.</p><p>7. BGE: keine Stellungnahme.</p><p>BBl: Der Zuschlag wird unter Angabe des Preises des berücksichtigten Angebotes oder des tiefsten und höchsten Angebotes im SHAB veröffentlicht (BoeB Art. 24, VoeB Art. 28).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Justiz- und Juristenkreisen wird seit langem bemängelt, dass die Herausgabe der Bundesgerichtsentscheide sowohl bezüglich Druck und Papier als auch bezüglich der Haltbarkeit der offiziellen Einbanddecken qualitativ zu wünschen übrig lasse und auch - verglichen mit dem Datum der Zustellung der schriftlich begründeten Urteile - ausserordentlich spät erfolge.</p><p>In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass dieser Auftrag - wie übrigens auch andere ständige Druckaufträge des Bundes, etwa jener für das Bundesblatt, teilweise seit Beginn des Erscheinens dieser offiziellen Druckwerke - von demselben Unternehmen ausgeführt wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann werden die Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichtes (BGE) und das Bundesblatt (BBl) von den gegenwärtig mit diesen Aufträgen bedachten Unternehmungen hergestellt?</p><p>2. Sind die Aufträge jemals öffentlich zur Konkurrenz ausgeschrieben worden, und wann fanden gegebenenfalls je die letzte dieser Ausschreibungen statt?</p><p>3. Falls in den letzten zwanzig Jahren keine solchen Ausschreibungen stattgefunden haben: Wie überprüft der Bundesrat die Angemessenheit der für diese Leistungen bezahlten Preise?</p><p>4. Trifft es zu, dass bei der Herstellung des Jahrganges 1995 der BGE ein einzelnes Heft nicht in ausreichender Anzahl hergestellt worden ist, so dass dieses bereits jetzt vergriffen ist?</p><p>5. Ist sichergestellt, dass das für BGE und BBl seit längerem verwendete Papier haltbar ist und nicht durch Säurefrass zerstört wird? Falls nein, wie sorgt der Bundesrat dafür, dass der Inhalt auch in Zukunft erhalten bleibt?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre derartige Ausschreibungen erfolgen, damit der Bund gewiss sein kann, dafür lediglich Konkurrenzpreise zu bezahlen?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die den beiden Druckaufträgen zugrunde liegenden Kalkulationen so zu veröffentlichen, dass diese von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen und von Fachleuten überprüft werden können?</p>
- Publikation der Bundesgerichtsentscheide
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung:</p><p>Für die in der Anfrage genannte Publikation "Bundesblatt" (BBl) ist die Bundeskanzlei als Herausgeberin verantwortlich.</p><p>Da das Bundesgericht gemäss Bundesverfassung in Fragen der Organisation und in Verwaltungsangelegenheiten autonom ist und dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) nicht unterworfen ist, werden die Bundesgerichtsentscheide (BGE) vom Bundesgericht in eigener Regie herausgegeben.</p><p>Betreffend Herausgabedatum sowie die weiteren Fragen antwortet das Bundesgericht wie folgt: "Die Urteile des Bundesgerichtes werden heute durchschnittlich etwa drei Monate nach der Ausfällung publiziert. Die entsprechende Kritik ist nicht mehr gerechtfertigt. Diesbezüglich sind in den letzten Jahren gewaltige Fortschritte gemacht worden."</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. BGE: BGE Bände I, II, III seit 1933, Band IV seit 1942, Band V seit 1970; Generalregister seit 1995.</p><p>BBl: deutsch: 1849, italienisch: 1918, französisch: 1984.</p><p>2. BGE: "Die letzte Konkurrenzofferte wurde 1996 für den Nachdruck der Generalregister IX (1955 bis 1964) sowie XI (1975 bis 1984) eingeholt. Die heutige, in Lausanne ansässige Druckerei des Bundesgerichtes offerierte den Nachdruck 42 Prozent billiger als das Deutschschweizer Unternehmen, das diese Bände in den Jahren 1966 und 1985 gedruckt hatte, und erhielt demzufolge den Zuschlag."</p><p>BBl: Die Pflicht, Drucksachen mit einem Schwellenwert von über 249 950 Franken (gesetzlicher Wert gemäss Art. 6 Abs. 2 BoeB, angepasst vom EVD auf den 1. Januar 1997 gemäss den Gatt-Bestimmungen) öffentlich auszuschreiben, besteht seit Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes am 1. Januar 1996. Die Verträge für das Basisprodukt entstanden für die französische Ausgabe am 1. Juni 1984, für die deutsche und italienische Ausgabe am 1. Januar 1985 nach Preisverhandlungen. Grössere Nebenprodukte (Separatdrucke) werden laufend dem Wettbewerb unterzogen. Beispiele: Landwirtschaftsbericht, Drucksachen Gatt und EWR, Botschaft zur Bundesverfassung.</p><p>3. BGE: siehe Ziffer 2.</p><p>BBl: Die EDMZ als verantwortliche Einkaufsstelle für Drucksachen verfolgt den Beschaffungsmarkt laufend und stellt Preisvergleiche an. In den Verträgen sind die Konditionen durch restriktive Teuerungsklauseln festgehalten.</p><p>4. BGE: "Die einzelnen Hefte werden immer in genügender Anzahl hergestellt. Es besteht indessen kein Anspruch darauf, nach Abschluss eines Jahrgangs noch die einzelnen Hefte beziehen zu können. Diese werden auf Bestellung hin ausgeliefert, solange der Vorrat reicht. Anschliessend verkaufen wir die einzelnen Bände (I, II, III, IV, V) eines Jahrgangs. Diese werden bei Bedarf nachgedruckt."</p><p>5. BGE: "Die Druckqualität ist seit Jahrzehnten unverändert. Die Haltbarkeit ist auf hundert Jahre garantiert. Die Jahrgänge 1 bis 80 (1875 bis 1954) sind 1981 frisch herausgegeben worden (Editions Slatkine). Ein privates Unternehmen erfasst zurzeit die alten BGE auf EDV zur Herausgabe auf einer CD-ROM."</p><p>BBl: Auf Anweisung des Schweizerischen Bundesarchivs wurde 1991 entschieden, diese Drucksache präventiv auf Mikrofilm zu speichern.</p><p>6. BGE: keine Stellungnahme.</p><p>BBl: Wie erwähnt, verlangt das BeoB vom 16. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1996 eine Ausschreibungspflicht für Beschaffungen von über 249 950 Franken. Eine entsprechende Ausschreibung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) ist im Rahmen des Bundeskanzleiprojektes KAV (Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen) vorgesehen.</p><p>7. BGE: keine Stellungnahme.</p><p>BBl: Der Zuschlag wird unter Angabe des Preises des berücksichtigten Angebotes oder des tiefsten und höchsten Angebotes im SHAB veröffentlicht (BoeB Art. 24, VoeB Art. 28).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Justiz- und Juristenkreisen wird seit langem bemängelt, dass die Herausgabe der Bundesgerichtsentscheide sowohl bezüglich Druck und Papier als auch bezüglich der Haltbarkeit der offiziellen Einbanddecken qualitativ zu wünschen übrig lasse und auch - verglichen mit dem Datum der Zustellung der schriftlich begründeten Urteile - ausserordentlich spät erfolge.</p><p>In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass dieser Auftrag - wie übrigens auch andere ständige Druckaufträge des Bundes, etwa jener für das Bundesblatt, teilweise seit Beginn des Erscheinens dieser offiziellen Druckwerke - von demselben Unternehmen ausgeführt wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann werden die Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichtes (BGE) und das Bundesblatt (BBl) von den gegenwärtig mit diesen Aufträgen bedachten Unternehmungen hergestellt?</p><p>2. Sind die Aufträge jemals öffentlich zur Konkurrenz ausgeschrieben worden, und wann fanden gegebenenfalls je die letzte dieser Ausschreibungen statt?</p><p>3. Falls in den letzten zwanzig Jahren keine solchen Ausschreibungen stattgefunden haben: Wie überprüft der Bundesrat die Angemessenheit der für diese Leistungen bezahlten Preise?</p><p>4. Trifft es zu, dass bei der Herstellung des Jahrganges 1995 der BGE ein einzelnes Heft nicht in ausreichender Anzahl hergestellt worden ist, so dass dieses bereits jetzt vergriffen ist?</p><p>5. Ist sichergestellt, dass das für BGE und BBl seit längerem verwendete Papier haltbar ist und nicht durch Säurefrass zerstört wird? Falls nein, wie sorgt der Bundesrat dafür, dass der Inhalt auch in Zukunft erhalten bleibt?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre derartige Ausschreibungen erfolgen, damit der Bund gewiss sein kann, dafür lediglich Konkurrenzpreise zu bezahlen?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die den beiden Druckaufträgen zugrunde liegenden Kalkulationen so zu veröffentlichen, dass diese von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen und von Fachleuten überprüft werden können?</p>
- Publikation der Bundesgerichtsentscheide
Back to List