Erteilung von Bewilligungen betreffend die Eröffnung neuer Kursäle mit Boulespiel

ShortId
97.1035
Id
19971035
Updated
24.06.2025 21:03
Language
de
Title
Erteilung von Bewilligungen betreffend die Eröffnung neuer Kursäle mit Boulespiel
AdditionalIndexing
touristische Infrastruktur;Moratorium;Spielunternehmen;St. Gallen (Kanton);Gesetz
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L04K08020318, Moratorium
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0301010116, St. Gallen (Kanton)
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen sieht in Artikel 1 Absatz 4 vor, dass die kantonalen Boulespielbewilligungen vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Diese Vorschrift stützt sich, wie auch die übrige Verordnung, direkt auf den bisherigen, immer noch in Kraft stehenden Artikel 35 der Bundesverfassung ab. Aus der Analyse der Materialien ergibt sich, dass die Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligungen konstitutiven und nicht bloss deklaratorischen Charakter hat und dass dem Bundesrat bei der Genehmigung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist.</p><p>Grundgedanke dieser Regelung war und ist es, dem Bundesrat ein Instrument in die Hand zu geben, um unausgewogenen Entwicklungen in einzelnen Kantonen oder Landesteilen entgegentreten und generell das Kursaalwesen in eine den Interessen des gesamten Landes dienende, geordnete Bahn lenken zu können. Insbesondere sollte ihm damit auch die Möglichkeit gegeben werden, Überhitzungserscheinungen im Geldspielbereich zu begegnen.</p><p>Der Kursaal- und Geldspielautomatenbereich hat, vor allem nach der Volksabstimmung vom 7. März 1993, einen unvorhersehbar dynamischen Boom erlebt: Gab es in der Schweiz im Vorfeld der Verfassungsabstimmung noch 15 Kursäle, die das Boulespiel betrieben, sind es heute bereits deren 24. Über 20 weitere Projekte sind bekannt. Anfang 1993 waren lediglich in 6 Kursälen insgesamt knapp 600 Automaten in Betrieb, heute stehen in fast allen Kursälen solche Geräte, und ihre Anzahl hat sich vervierfacht. Gesamthaft wird der Gerätebestand in der Schweiz (Gaststätten und Spielsalons inbegriffen) mittlerweile auf weit über 10 000 solcher Geräte geschätzt. Keiner der Kursäle hatte seinerzeit ein Jackpotsystem oder Banknotenakzeptoren in Betrieb, heute gehören sie sozusagen zur Standardausrüstung.</p><p>Um diesen Boom unter Kontrolle zu bringen, hatte der Bundesrat von seinem ihm zustehenden polizeilichen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und am 24. April 1996 das Moratorium beschlossen. Gleichzeitig hatte der Bundesrat das EJPD beauftragt, die bisherige Homologationspraxis der Geldspielautomaten zu überprüfen. Im Verlaufe der letzten zwanzig Jahre hatte sich diese konstant weiterentwickelt und dazu geführt, dass sich die homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten zu stark den in der Schweiz verbotenen Glücksspielautomaten angenähert hatten.</p><p>Die Notwendigkeit einer Praxisänderung wurde vom Bundesrat erkannt, und auch die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Anlässlich der parlamentarischen Vorberatung des Entwurfes wurde deutlich, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Überzeugung des Bundesrates in bezug auf die Notwendigkeit einer Praxisänderung teilt. Um die Praxisänderung auf die Tendenzen in den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf des neuen Spielbankengesetzes abzustimmen, rechtfertigt es sich, noch zuzuwarten, bis gefestigte Erkenntnisse von seiten des Parlamentes verfügbar sind.</p><p>Das Moratorium muss deshalb einstweilen noch in Kraft bleiben, bis es allenfalls durch andere flankierende Massnahmen abgelöst werden kann, welche ein unkontrolliertes Wiederaufflammen des Booms verhindern.</p><p>2. Die Gesuche bleiben bis zur Aufhebung des Moratoriums sistiert.</p><p>3. Eine sofortige Aufhebung des Moratoriums bzw. eine sofortige "Deblockierung" der Gesuche mittels einer "Übergangslösung" ist aus den unter Ziffer 1 in fine erwähnten Gründen zurzeit nicht möglich. Eine spätere Aufhebung des Moratoriums hingegen ist vor dem Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes unter den in Ziffer 1 erwähnten Voraussetzungen denkbar.</p><p>4. Da der Bundesrat bereits am 24. April 1996 das Moratorium beschlossen hat, können sich die Promotoren des Kursaales Rorschach nicht mehr auf Treu und Glauben berufen, nachdem die kantonale Bewilligung erst am 11. Juni desselben Jahres erteilt worden ist und die Investitionen nach diesem Zeitpunkt getätigt worden sind. Im übrigen ist die Behandlung des Genehmigungsgesuches sistiert und daher materiell noch nicht überprüft. Nach Aufhebung des Moratoriums wird das Gesuch geprüft werden. Aus den erwähnten Gründen ist der Zeitpunkt noch offen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat das Moratorium betreffend die Bewilligung von neuen Kursälen mit Boulespiel ausgesprochen, und wie lange soll dieses - nachdem der Entwurf zu einem Bundesgesetz über Spielbanken auf massive Kritik von Parteien, Tourismuskantonen und anderen Interessierten gestossen ist, so dass sich dessen Inkrafttreten verzögern wird - aufrechterhalten werden?</p><p>2. Was geschieht mit den Kursaalbewilligungsgesuchen, welchen von seiten der jeweiligen Standortkantone bereits entsprochen wurde und die nun zufolge des Moratoriums seit bald einem Jahr blockiert sind?</p><p>3. Sieht sich der Bundesrat in der Lage, die bei ihm hängigen, kantonal bereits bewilligten, durch das Moratorium sistierten Gesuche mit einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Spielbanken mit sofortiger Wirkung zu deblockieren?</p><p>4. Wann kann der geplante Kursaal in Rorschach, für den der städtische Verkehrsverein nach Erhalt der Betriebsbewilligung durch den Kanton St. Gallen am 11. Juni 1996 beträchtliche Investitionen tätigte und Verpflichtungen nach Treu und Glauben einging, mit der Bewilligung des Bundesrates rechnen?</p>
  • Erteilung von Bewilligungen betreffend die Eröffnung neuer Kursäle mit Boulespiel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen sieht in Artikel 1 Absatz 4 vor, dass die kantonalen Boulespielbewilligungen vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Diese Vorschrift stützt sich, wie auch die übrige Verordnung, direkt auf den bisherigen, immer noch in Kraft stehenden Artikel 35 der Bundesverfassung ab. Aus der Analyse der Materialien ergibt sich, dass die Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligungen konstitutiven und nicht bloss deklaratorischen Charakter hat und dass dem Bundesrat bei der Genehmigung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist.</p><p>Grundgedanke dieser Regelung war und ist es, dem Bundesrat ein Instrument in die Hand zu geben, um unausgewogenen Entwicklungen in einzelnen Kantonen oder Landesteilen entgegentreten und generell das Kursaalwesen in eine den Interessen des gesamten Landes dienende, geordnete Bahn lenken zu können. Insbesondere sollte ihm damit auch die Möglichkeit gegeben werden, Überhitzungserscheinungen im Geldspielbereich zu begegnen.</p><p>Der Kursaal- und Geldspielautomatenbereich hat, vor allem nach der Volksabstimmung vom 7. März 1993, einen unvorhersehbar dynamischen Boom erlebt: Gab es in der Schweiz im Vorfeld der Verfassungsabstimmung noch 15 Kursäle, die das Boulespiel betrieben, sind es heute bereits deren 24. Über 20 weitere Projekte sind bekannt. Anfang 1993 waren lediglich in 6 Kursälen insgesamt knapp 600 Automaten in Betrieb, heute stehen in fast allen Kursälen solche Geräte, und ihre Anzahl hat sich vervierfacht. Gesamthaft wird der Gerätebestand in der Schweiz (Gaststätten und Spielsalons inbegriffen) mittlerweile auf weit über 10 000 solcher Geräte geschätzt. Keiner der Kursäle hatte seinerzeit ein Jackpotsystem oder Banknotenakzeptoren in Betrieb, heute gehören sie sozusagen zur Standardausrüstung.</p><p>Um diesen Boom unter Kontrolle zu bringen, hatte der Bundesrat von seinem ihm zustehenden polizeilichen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und am 24. April 1996 das Moratorium beschlossen. Gleichzeitig hatte der Bundesrat das EJPD beauftragt, die bisherige Homologationspraxis der Geldspielautomaten zu überprüfen. Im Verlaufe der letzten zwanzig Jahre hatte sich diese konstant weiterentwickelt und dazu geführt, dass sich die homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten zu stark den in der Schweiz verbotenen Glücksspielautomaten angenähert hatten.</p><p>Die Notwendigkeit einer Praxisänderung wurde vom Bundesrat erkannt, und auch die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Anlässlich der parlamentarischen Vorberatung des Entwurfes wurde deutlich, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Überzeugung des Bundesrates in bezug auf die Notwendigkeit einer Praxisänderung teilt. Um die Praxisänderung auf die Tendenzen in den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf des neuen Spielbankengesetzes abzustimmen, rechtfertigt es sich, noch zuzuwarten, bis gefestigte Erkenntnisse von seiten des Parlamentes verfügbar sind.</p><p>Das Moratorium muss deshalb einstweilen noch in Kraft bleiben, bis es allenfalls durch andere flankierende Massnahmen abgelöst werden kann, welche ein unkontrolliertes Wiederaufflammen des Booms verhindern.</p><p>2. Die Gesuche bleiben bis zur Aufhebung des Moratoriums sistiert.</p><p>3. Eine sofortige Aufhebung des Moratoriums bzw. eine sofortige "Deblockierung" der Gesuche mittels einer "Übergangslösung" ist aus den unter Ziffer 1 in fine erwähnten Gründen zurzeit nicht möglich. Eine spätere Aufhebung des Moratoriums hingegen ist vor dem Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes unter den in Ziffer 1 erwähnten Voraussetzungen denkbar.</p><p>4. Da der Bundesrat bereits am 24. April 1996 das Moratorium beschlossen hat, können sich die Promotoren des Kursaales Rorschach nicht mehr auf Treu und Glauben berufen, nachdem die kantonale Bewilligung erst am 11. Juni desselben Jahres erteilt worden ist und die Investitionen nach diesem Zeitpunkt getätigt worden sind. Im übrigen ist die Behandlung des Genehmigungsgesuches sistiert und daher materiell noch nicht überprüft. Nach Aufhebung des Moratoriums wird das Gesuch geprüft werden. Aus den erwähnten Gründen ist der Zeitpunkt noch offen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat das Moratorium betreffend die Bewilligung von neuen Kursälen mit Boulespiel ausgesprochen, und wie lange soll dieses - nachdem der Entwurf zu einem Bundesgesetz über Spielbanken auf massive Kritik von Parteien, Tourismuskantonen und anderen Interessierten gestossen ist, so dass sich dessen Inkrafttreten verzögern wird - aufrechterhalten werden?</p><p>2. Was geschieht mit den Kursaalbewilligungsgesuchen, welchen von seiten der jeweiligen Standortkantone bereits entsprochen wurde und die nun zufolge des Moratoriums seit bald einem Jahr blockiert sind?</p><p>3. Sieht sich der Bundesrat in der Lage, die bei ihm hängigen, kantonal bereits bewilligten, durch das Moratorium sistierten Gesuche mit einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Spielbanken mit sofortiger Wirkung zu deblockieren?</p><p>4. Wann kann der geplante Kursaal in Rorschach, für den der städtische Verkehrsverein nach Erhalt der Betriebsbewilligung durch den Kanton St. Gallen am 11. Juni 1996 beträchtliche Investitionen tätigte und Verpflichtungen nach Treu und Glauben einging, mit der Bewilligung des Bundesrates rechnen?</p>
    • Erteilung von Bewilligungen betreffend die Eröffnung neuer Kursäle mit Boulespiel

Back to List