Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung. Zulassung zur Krankenversicherung

ShortId
97.1042
Id
19971042
Updated
24.06.2025 23:07
Language
de
Title
Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung. Zulassung zur Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Krankenversicherung;Aufenthalt von Ausländern/-innen
1
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Inkraftsetzung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und die Einführung der obligatorischen Krankenversicherung haben in bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der Krankenversicherung eine Änderung gebracht. Grundsätzlich wurde der Kreis, der im Sinne des KVG der obligatorischen Versicherung unterstellten Personen insofern erweitert, als alle Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind und diejenigen die über eine Aufenthaltsbewilligung nach KVV verfügen, eingeschlossen sind. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung (KVV) erachtete es der Bundesrat nicht als opportun, Situationen wie die der Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich auf gesetzgeberischem Wege zu regeln. Hingegen wurde der Begriff Wohnsitz in Artikel 1 Absatz a KVV im Sinne der Artikel 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausgedehnt. Artikel 24 Absatz 2 ZGB sieht die Annahme eines fiktiven Wohnsitzes für Personen vor, die ihren im Ausland begründeten Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz noch keinen neuen gemeldet haben. Tritt diese Situation nach Artikel 24 Absatz 2 ZGB ein, ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Person obligatorisch der Krankenversicherung nach KVG unterstellt ist.</p><p>Im übrigen hat der Bundesrat wie bei den anderen Sozialversicherungen darauf verzichtet, diese Fälle ausdrücklich im Gesetz zu regeln. So gilt sowohl im Bundesgesetz über die AHV und die IV als auch grundsätzlich im Unfallversicherungsgesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Unterstellungskriterium. Keines dieser Gesetze sieht jedoch ausdrücklich eine Lösung für Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung vor. Die Rechtsprechung präzisierte in diesem Zusammenhang, dass die Art der Erwerbstätigkeit von geringer Bedeutung sei: Das beitragspflichtige Einkommen kann aus einer erlaubten oder einer unerlaubten Tätigkeit stammen, Schwarzarbeit im besonderen, denn es wäre nicht logisch, das Einkommen aus Schwarzarbeit beitragspflichtig zu machen und gleichzeitig sämtliche Leistungsansprüche beim Eintritt eines Versicherungsfalles zurückzuweisen.</p><p>Wie diese Rechtsprechung lehrt, kommen ausländischen Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung mindestens die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Versicherten zu, wenn die Kassen sie bereits zu ihren Versicherten zählen. Die Entscheidung, wer sich bei ihnen versichern kann oder nicht und zu welchen Bedingungen, in das Ermessen der Krankenkassen zu stellen, scheint hier nicht angebracht. Das KVG weist die Aufgabe der Kontrolle und der Zuweisung ausdrücklich den Kantonen zu (Artikel 6 KVG und Artikel 10 KVV). Somit obliegt es der letzteren zu entscheiden, ob eine Person die Voraussetzungen zu Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung erfüllt, weil die Kantone beispielsweise ihre Anwesenheit auf ihrem Territorium tolerieren und die Annahme eines fiktiven Wohnsitzes somit realisiert würde.</p><p>Dies bedeutet insbesondere, dass die Kassen von sich aus nicht Personen ausschliessen können, die sich nach ihrem Ermessen nicht in einer regulären Situation befinden; im Zweifelsfall haben sich die Kassen an die für die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Der Bundesrat schliesst für ausländische Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit nicht aus, der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt zu werden, wenn die Voraussetzungen nach KVG und nach KVV, die auf das Zivilgesetzbuch verweisen, erfüllt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor Inkrafttreten des neuen KVG konnten sich Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung bei den Kassen gegen Krankheit versichern lassen, ohne über ihren Aufenthaltsstatus befragt zu werden.</p><p>Die Krankenversicherungsverordnung unterstellt nun aber der Versicherungspflicht:</p><p>- Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung;</p><p>- Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbwilligung von mehr als drei Monaten, die für eine Behandlung in der Schweiz nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen;</p><p>- Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben oder denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde.</p><p>Nach dieser Bestimmung können Ausländer und Ausländerinnen ohne Aufenthaltsbewilligung keiner Krankenkasse beitreten; hingegen toleriert man eine Erwerbstätigkeit und zieht von entsprechenden Einkommen gar die AHV-Beiträge ab. Bei Krankheit wenden sich diese Personen, soweit sie die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, an die Sozialhilfe.</p><p>Will der Bundesrat diese heikle Sitaution verbessern, indem er beispielsweise den Krankenkassen eine grössere Autonomie beim Abschluss von Versicherungen mit solchen Personen gewährt?</p>
  • Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung. Zulassung zur Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Inkraftsetzung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und die Einführung der obligatorischen Krankenversicherung haben in bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der Krankenversicherung eine Änderung gebracht. Grundsätzlich wurde der Kreis, der im Sinne des KVG der obligatorischen Versicherung unterstellten Personen insofern erweitert, als alle Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind und diejenigen die über eine Aufenthaltsbewilligung nach KVV verfügen, eingeschlossen sind. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung (KVV) erachtete es der Bundesrat nicht als opportun, Situationen wie die der Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich auf gesetzgeberischem Wege zu regeln. Hingegen wurde der Begriff Wohnsitz in Artikel 1 Absatz a KVV im Sinne der Artikel 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausgedehnt. Artikel 24 Absatz 2 ZGB sieht die Annahme eines fiktiven Wohnsitzes für Personen vor, die ihren im Ausland begründeten Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz noch keinen neuen gemeldet haben. Tritt diese Situation nach Artikel 24 Absatz 2 ZGB ein, ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Person obligatorisch der Krankenversicherung nach KVG unterstellt ist.</p><p>Im übrigen hat der Bundesrat wie bei den anderen Sozialversicherungen darauf verzichtet, diese Fälle ausdrücklich im Gesetz zu regeln. So gilt sowohl im Bundesgesetz über die AHV und die IV als auch grundsätzlich im Unfallversicherungsgesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Unterstellungskriterium. Keines dieser Gesetze sieht jedoch ausdrücklich eine Lösung für Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung vor. Die Rechtsprechung präzisierte in diesem Zusammenhang, dass die Art der Erwerbstätigkeit von geringer Bedeutung sei: Das beitragspflichtige Einkommen kann aus einer erlaubten oder einer unerlaubten Tätigkeit stammen, Schwarzarbeit im besonderen, denn es wäre nicht logisch, das Einkommen aus Schwarzarbeit beitragspflichtig zu machen und gleichzeitig sämtliche Leistungsansprüche beim Eintritt eines Versicherungsfalles zurückzuweisen.</p><p>Wie diese Rechtsprechung lehrt, kommen ausländischen Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung mindestens die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Versicherten zu, wenn die Kassen sie bereits zu ihren Versicherten zählen. Die Entscheidung, wer sich bei ihnen versichern kann oder nicht und zu welchen Bedingungen, in das Ermessen der Krankenkassen zu stellen, scheint hier nicht angebracht. Das KVG weist die Aufgabe der Kontrolle und der Zuweisung ausdrücklich den Kantonen zu (Artikel 6 KVG und Artikel 10 KVV). Somit obliegt es der letzteren zu entscheiden, ob eine Person die Voraussetzungen zu Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung erfüllt, weil die Kantone beispielsweise ihre Anwesenheit auf ihrem Territorium tolerieren und die Annahme eines fiktiven Wohnsitzes somit realisiert würde.</p><p>Dies bedeutet insbesondere, dass die Kassen von sich aus nicht Personen ausschliessen können, die sich nach ihrem Ermessen nicht in einer regulären Situation befinden; im Zweifelsfall haben sich die Kassen an die für die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Der Bundesrat schliesst für ausländische Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit nicht aus, der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt zu werden, wenn die Voraussetzungen nach KVG und nach KVV, die auf das Zivilgesetzbuch verweisen, erfüllt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor Inkrafttreten des neuen KVG konnten sich Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung bei den Kassen gegen Krankheit versichern lassen, ohne über ihren Aufenthaltsstatus befragt zu werden.</p><p>Die Krankenversicherungsverordnung unterstellt nun aber der Versicherungspflicht:</p><p>- Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung;</p><p>- Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbwilligung von mehr als drei Monaten, die für eine Behandlung in der Schweiz nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen;</p><p>- Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben oder denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde.</p><p>Nach dieser Bestimmung können Ausländer und Ausländerinnen ohne Aufenthaltsbewilligung keiner Krankenkasse beitreten; hingegen toleriert man eine Erwerbstätigkeit und zieht von entsprechenden Einkommen gar die AHV-Beiträge ab. Bei Krankheit wenden sich diese Personen, soweit sie die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, an die Sozialhilfe.</p><p>Will der Bundesrat diese heikle Sitaution verbessern, indem er beispielsweise den Krankenkassen eine grössere Autonomie beim Abschluss von Versicherungen mit solchen Personen gewährt?</p>
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