Rückschaffung bosnischer Kriegsflüchtlinge

ShortId
97.1046
Id
19971046
Updated
24.06.2025 23:11
Language
de
Title
Rückschaffung bosnischer Kriegsflüchtlinge
AdditionalIndexing
Flüchtling;Ausschaffung;Bosnien-Herzegowina
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L04K01080101, Flüchtling
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 3. April 1996 beschloss der Bundesrat, gestützt auf das Friedensabkommen von Dayton, die Aufhebung der 1993 aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina angeordneten "Aktion Bosnien", d. h. das Ende der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme sowie der Aufenthaltsregelung mittels Kurzaufenthalterbewilligung. Hinsichtlich der Rückkehr entschied der Bundesrat, der unterschiedlichen individuellen Situation der betroffenen Personen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Ausreisen gestaffelt erfolgen und als Kriterium für eine frühere oder spätere Ausreise massgeblich ist, ob die in der Schweiz anwesenden Personen Einzelpersonen und kinderlose Ehepaare oder aber Familien mit Kindern sind. Für die Rückkehr wurde ein spezielles Konzept erarbeitet, das international auf grosses Interesse und Anerkennung stösst. Die Umsetzung verläuft bisher erfolgreich und strebt vorab die Förderung der freiwilligen Rückkehr an. Weiter beruht die Staffelung auf einem Evaluationsverfahren, in dessen Verlauf zahlreiche Kriterien wie Anwesenheitsstatus, Aufenthaltsdauer, Alter usw. geprüft wurden. Dabei erwies sich die Staffelung nach Zivilstand bzw. Familienstruktur als die bestgeeignete, da die Reintegration alleinstehender Personen einfacher erfolgen kann als jene von Familien. Vor allem jedoch ist eine vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen u. a. dann aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat zu begeben. Grund für die Anordnung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme war die konkrete Gefährdungslage im Heimatland. Mit dem Friedensabkommen von Dayton und der seither eingetretenen Lageentwicklung hat sich diese soweit verändert, dass die Betroffenen heute in Sicherheit zurückkehren können. In diesem Zusammenhang erachtet es der Bundesrat, in Übereinstimmung mit anderen europäischen Aufnahmestaaten und im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, als zumutbar, einen (wenn auch bloss vorübergehenden) Wohnort im Herkunftsland zu wählen, der nicht dem früheren Wohnsitz entspricht. Dies um so mehr, als die Schweiz im Rahmen der Wiedereingliederungsprogramme umfangreiche Hilfe gewährt und insbesondere die Schaffung von neuem Wohnraum unterstützt. Im übrigen beobachten die für die Umsetzung der Rückkehr zuständigen Stellen laufend die Lage vor Ort.</p><p>In den Weisungen zum Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1997 wird den Kantonen empfohlen, Zwangsmassnahmen für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, welche die Schweiz bis zum 30. April 1997 zu verlassen haben, bis Ende August 1997 zurückhaltend anzuwenden. Dadurch sollen die betroffenen Personen Gelegenheit zum freiwilligen Verlassen der Schweiz erhalten. Nach der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme liegen jedoch die Zuständigkeiten für die Ansetzung einer Ausreisefrist, den Wegweisungsvollzug und für die Anordnung von Zwangsmassnahmen bei den kantonalen Behörden. Im Falle der Anordnung einer Haft wird diese nach spätestens 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft, wobei der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht führt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der "Weisung über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme bestimmter Kategorien von Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien" findet sich der folgende Satz: "Weder der frühere Wohnsitz im Herkunftsland noch die Tatsache, ob dieser nach heutigen Verhältnissen in ethnischer Hinsicht zu einem Minderheits- oder Mehrheitsgebiet gehört, bilden für die Beurteilung einer Rückkehr massgebliche Kriterien."</p><p>Wie begründet der Bundesrat diesen Beschluss? Wann hat er ihn gefasst? Warum nimmt er keine Rücksicht auf die für die betroffenen Menschen wichtigste Bestimmung des Abkommens von Dayton, dass sie ein Recht auf die Rückkehr zum früheren Wohnsitz haben?</p><p>Gemäss Medienberichten vom 21. März 1997 soll der Bundesrat den Kantonen empfohlen haben, "Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zurückhaltend einzusetzen".</p><p>Wie will er dieser "Zurückhaltung" Nachdruck verschaffen, wie ihre Umsetzung kontrollieren, und wo können sich von zu harten Massnahmen der kantonalen Fremdenpolizeien Betroffene beschweren?</p>
  • Rückschaffung bosnischer Kriegsflüchtlinge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 3. April 1996 beschloss der Bundesrat, gestützt auf das Friedensabkommen von Dayton, die Aufhebung der 1993 aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina angeordneten "Aktion Bosnien", d. h. das Ende der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme sowie der Aufenthaltsregelung mittels Kurzaufenthalterbewilligung. Hinsichtlich der Rückkehr entschied der Bundesrat, der unterschiedlichen individuellen Situation der betroffenen Personen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Ausreisen gestaffelt erfolgen und als Kriterium für eine frühere oder spätere Ausreise massgeblich ist, ob die in der Schweiz anwesenden Personen Einzelpersonen und kinderlose Ehepaare oder aber Familien mit Kindern sind. Für die Rückkehr wurde ein spezielles Konzept erarbeitet, das international auf grosses Interesse und Anerkennung stösst. Die Umsetzung verläuft bisher erfolgreich und strebt vorab die Förderung der freiwilligen Rückkehr an. Weiter beruht die Staffelung auf einem Evaluationsverfahren, in dessen Verlauf zahlreiche Kriterien wie Anwesenheitsstatus, Aufenthaltsdauer, Alter usw. geprüft wurden. Dabei erwies sich die Staffelung nach Zivilstand bzw. Familienstruktur als die bestgeeignete, da die Reintegration alleinstehender Personen einfacher erfolgen kann als jene von Familien. Vor allem jedoch ist eine vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen u. a. dann aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat zu begeben. Grund für die Anordnung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme war die konkrete Gefährdungslage im Heimatland. Mit dem Friedensabkommen von Dayton und der seither eingetretenen Lageentwicklung hat sich diese soweit verändert, dass die Betroffenen heute in Sicherheit zurückkehren können. In diesem Zusammenhang erachtet es der Bundesrat, in Übereinstimmung mit anderen europäischen Aufnahmestaaten und im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, als zumutbar, einen (wenn auch bloss vorübergehenden) Wohnort im Herkunftsland zu wählen, der nicht dem früheren Wohnsitz entspricht. Dies um so mehr, als die Schweiz im Rahmen der Wiedereingliederungsprogramme umfangreiche Hilfe gewährt und insbesondere die Schaffung von neuem Wohnraum unterstützt. Im übrigen beobachten die für die Umsetzung der Rückkehr zuständigen Stellen laufend die Lage vor Ort.</p><p>In den Weisungen zum Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1997 wird den Kantonen empfohlen, Zwangsmassnahmen für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, welche die Schweiz bis zum 30. April 1997 zu verlassen haben, bis Ende August 1997 zurückhaltend anzuwenden. Dadurch sollen die betroffenen Personen Gelegenheit zum freiwilligen Verlassen der Schweiz erhalten. Nach der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme liegen jedoch die Zuständigkeiten für die Ansetzung einer Ausreisefrist, den Wegweisungsvollzug und für die Anordnung von Zwangsmassnahmen bei den kantonalen Behörden. Im Falle der Anordnung einer Haft wird diese nach spätestens 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft, wobei der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht führt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der "Weisung über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme bestimmter Kategorien von Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien" findet sich der folgende Satz: "Weder der frühere Wohnsitz im Herkunftsland noch die Tatsache, ob dieser nach heutigen Verhältnissen in ethnischer Hinsicht zu einem Minderheits- oder Mehrheitsgebiet gehört, bilden für die Beurteilung einer Rückkehr massgebliche Kriterien."</p><p>Wie begründet der Bundesrat diesen Beschluss? Wann hat er ihn gefasst? Warum nimmt er keine Rücksicht auf die für die betroffenen Menschen wichtigste Bestimmung des Abkommens von Dayton, dass sie ein Recht auf die Rückkehr zum früheren Wohnsitz haben?</p><p>Gemäss Medienberichten vom 21. März 1997 soll der Bundesrat den Kantonen empfohlen haben, "Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zurückhaltend einzusetzen".</p><p>Wie will er dieser "Zurückhaltung" Nachdruck verschaffen, wie ihre Umsetzung kontrollieren, und wo können sich von zu harten Massnahmen der kantonalen Fremdenpolizeien Betroffene beschweren?</p>
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