Asylbewerber. AHV-Beiträge

ShortId
97.1077
Id
19971077
Updated
14.11.2025 08:03
Language
de
Title
Asylbewerber. AHV-Beiträge
AdditionalIndexing
Asylbewerber/in;AHV-Beiträge;Finanzierung
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unter dem alten Recht waren nichterwerbstätige Asylsuchende, solange ihr Asylgesuch hängig war, vom AHV-Obligatorium ausgenommen. Die Unterstellung unter die AHV hing somit von der Dauer des Asylverfahrens, d. h. von nicht sozialversicherungsrechtlichen Umständen ab. Dies führte zu Ungleichbehandlungen je nach Komplexität des Falles im Asylbereich und sogar zu untragbaren Situationen, wie etwa zu Asylsuchenden, die während mehr als fünf Jahren nicht versichert waren.</p><p>Der Bundesrat erwog, dass es nicht gerechtfertigt sei, nichterwerbstätige Asylsuchende vom Sozialversicherungsschutz auszuschliessen. Mit der Einführung einer Wartefrist von sechs Monaten, was der Durchschnittsdauer eines Asylverfahrens entspricht, wollte er vermeiden, dass Personen zu versichern sind, die in Kürze in ihr Heimatland zurückkehren. Mit dieser Karenzfrist soll zudem ausgeschlossen werden, dass die Mindestbeitragspflicht auch während des gesetzlichen Arbeitsverbotes besteht.</p><p>Für den Mindestbeitrag hat in erster Linie der Asylsuchende aufzukommen. Die Zahlung dieses Beitrages kann gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG dem Kanton oder der Gemeinde nur dann übertragen werden, wenn die Bedürftigkeit der versicherten Person nachgewiesen ist, d. h. nur in Fällen, in welchen die Beitragsleistung eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen darstellen würde.</p><p>Da eine Rückforderung dieser durch Fürsorgeeinrichtungen bezahlten Beiträge durch Ausländer nicht angebracht wäre, wurde die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge entsprechend geändert. Anspruch auf eine Rückvergütung hat in solchen Fällen das Gemeinwesen, das die Beiträge entrichtet hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Personen, welche sich nur für eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, werden von der AHV sinnvollerweise nicht erfasst (Art. 1 II AHVG). Bis anhin sind ebenso sinnvollerweise unter dieser Rubrik auch die Asylsuchenden subsumiert worden (Art. 2 I Bst. e AHVV). Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. September 1996 stipuliert neu in Artikel 2 Absatz 2 die Pflicht der Asylsuchenden, sechs Monate nach Einreichung des Asylgesuches der AHV beizutreten. Die entsprechenden Beiträge müssen von den Kantonen oder Gemeinden übernommen werden, da sie nicht als Fürsorgeleistungen gelten.</p><p>Wie begründet der Bundesrat die Ausweitung des AHV-Obligatoriums auf Asylsuchende unter Überwälzung der Beitragskosten auf die Kantone und Gemeinden?</p>
  • Asylbewerber. AHV-Beiträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unter dem alten Recht waren nichterwerbstätige Asylsuchende, solange ihr Asylgesuch hängig war, vom AHV-Obligatorium ausgenommen. Die Unterstellung unter die AHV hing somit von der Dauer des Asylverfahrens, d. h. von nicht sozialversicherungsrechtlichen Umständen ab. Dies führte zu Ungleichbehandlungen je nach Komplexität des Falles im Asylbereich und sogar zu untragbaren Situationen, wie etwa zu Asylsuchenden, die während mehr als fünf Jahren nicht versichert waren.</p><p>Der Bundesrat erwog, dass es nicht gerechtfertigt sei, nichterwerbstätige Asylsuchende vom Sozialversicherungsschutz auszuschliessen. Mit der Einführung einer Wartefrist von sechs Monaten, was der Durchschnittsdauer eines Asylverfahrens entspricht, wollte er vermeiden, dass Personen zu versichern sind, die in Kürze in ihr Heimatland zurückkehren. Mit dieser Karenzfrist soll zudem ausgeschlossen werden, dass die Mindestbeitragspflicht auch während des gesetzlichen Arbeitsverbotes besteht.</p><p>Für den Mindestbeitrag hat in erster Linie der Asylsuchende aufzukommen. Die Zahlung dieses Beitrages kann gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG dem Kanton oder der Gemeinde nur dann übertragen werden, wenn die Bedürftigkeit der versicherten Person nachgewiesen ist, d. h. nur in Fällen, in welchen die Beitragsleistung eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen darstellen würde.</p><p>Da eine Rückforderung dieser durch Fürsorgeeinrichtungen bezahlten Beiträge durch Ausländer nicht angebracht wäre, wurde die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge entsprechend geändert. Anspruch auf eine Rückvergütung hat in solchen Fällen das Gemeinwesen, das die Beiträge entrichtet hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Personen, welche sich nur für eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, werden von der AHV sinnvollerweise nicht erfasst (Art. 1 II AHVG). Bis anhin sind ebenso sinnvollerweise unter dieser Rubrik auch die Asylsuchenden subsumiert worden (Art. 2 I Bst. e AHVV). Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. September 1996 stipuliert neu in Artikel 2 Absatz 2 die Pflicht der Asylsuchenden, sechs Monate nach Einreichung des Asylgesuches der AHV beizutreten. Die entsprechenden Beiträge müssen von den Kantonen oder Gemeinden übernommen werden, da sie nicht als Fürsorgeleistungen gelten.</p><p>Wie begründet der Bundesrat die Ausweitung des AHV-Obligatoriums auf Asylsuchende unter Überwälzung der Beitragskosten auf die Kantone und Gemeinden?</p>
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