Verwaltung und Veräusserung von SBB-Immobilienbesitz. Entscheidungs- und Kontrollverfahren

ShortId
97.1080
Id
19971080
Updated
24.06.2025 21:04
Language
de
Title
Verwaltung und Veräusserung von SBB-Immobilienbesitz. Entscheidungs- und Kontrollverfahren
AdditionalIndexing
Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Bodenmarkt;Submissionswesen;SBB;Verlustverkauf;Enteignung;Entscheidungsprozess;Tessin;Immobilieneigentum
1
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L05K1801021103, SBB
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L04K05070108, Enteignung
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0301010117, Tessin
  • L06K070101020107, Verlustverkauf
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vorstoss nimmt dieselben Vorkommnisse wieder auf, die bereits Gegenstand der Interpellation Maspoli "SBB. Merkwürdige Verfahren" vom 4. März 1996 (96.3014) bilden und auf die der Bundesrat in seiner diesbezüglichen Antwort eingegangen ist.</p><p></p><p>Zu den einzelnen Fragen der Dringlichen Einfachen Anfrage nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1. Den SBB sind aus den Geschäften, welche die für das Projekt eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio vorgesehenen Grundstücke betreffen, keine bleibenden Vermögensschäden entstanden. Den Ausgaben stehen entsprechende Realwerte gegenüber. Im übrigen geht es um die wirtschaftliche Beurteilung kommerzieller Geschäfte und von einem Schaden im eigentlichen Sinn kann sowieso nicht gesprochen werden.</p><p></p><p>2. Die Kompetenzen der einzelnen Organe sind klar festgelegt und voneinander abgegrenzt. Das Prozedere der Entscheidfindung innerhalb der SBB bleibt diesen überlassen. Es ist Sache der einzelnen Entscheidungsträger, wie sie ihre Zuständigkeiten und Verantwortung wahrnehmen. Für öffentliche Ausschreibungen unterstehen die SBB der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB). Allerdings gilt die VoeB für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, nicht aber für Landverkäufe und die Einrichtung von Baurechten. Nehmen die SBB für solche Geschäfte trotzdem eine öffentliche Ausschreibung vor, tun sie dies freiwillig und sind nicht zur Einhaltung irgendwelcher Verfahrensvorschriften verpflichtet.</p><p></p><p>3. Die SB als autonome Anstalt des Bundes müssen eine gewisse unternehmerische Freiheit geniessen, ansonsten sie nicht am Markt agieren können. Der Bundesrat und vorliegendenfalls das EVED üben kein umfassendes, unmittelbares Aufsichts- und Interventionsrecht über die Anstalten des Bundes aus. Massgebend sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Bei den SBB kommt dem Bundesrat resp. Dem EVED die Funktion der Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt zu. Er kann ihnen Weisungen erteilen, die zur Wahrung wichtiger Interessen des Landes notwendig sind. In der Beschränkung auf wichtige Landesinteressen zeigt sich, dass vom Weisungsrecht Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung ausgeschlossen sind. In diesen Bereichen geniessen die SBB einen unternehmerischen Spielraum, in dessen Rahmen sie grundsätzlich selber entscheiden, wie sie den Bahnbetrieb regeln und ihre Mittel einsetzen.</p><p></p><p>4. Im Rahmen ihrer Autonomie nehmen die Leitungsorgane der SBB ihre Funktion und ihre Zuständigkeiten beim Landerwerb und -verkauf in eigener Verantwortung wahr. Daraus resultierte eine interne Weisung der SBB, wonach sämtliche Aufträge auf Veräusserung einer Liegenschaft eine verbindliche Angabe darüber enthalten müssen, unter welchen Umständen sie von den SBB erworben wurde.</p><p></p><p>5. Als Ergebnis der Untersuchungen wurde obenerwähnte Weisung erlassen. Eine Wiederholung des Vorfalles ist damit ausgeschlossen. Weitere Rechtsverletzungen, die Anlass zum Einschreiten geben würden, liegen nicht vor. Im übrigen hat das Bundesamt für Verkehr Herrn Bignasca nicht um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheides gebeten. Diese Bitte erging an die SBB und Herr Bignasca erhielt eine Kopie von diesem Schreiben.</p><p></p><p>6. Am 13. November 1996 hat der Bundesrat die Botschaft zur Bahnreform verabschiedet und den Räten überwiesen. Teil der Bahnreform bildet eine Totalrevision des SBB-Gesetzes. Darin ist vorgesehen, die SBB in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die geltende Rechts- und Organisationsform als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit vermag den heutigen Anforderungen des sich ständig verändernden Verkehrsmarktes nicht zu genügen. Die SBB sollen rasch handeln und reagieren können. Ein zentrales Anliegen der Bahnreform ist es deshalb, die Aufgaben zwischen dem Bund und den SBB klar zu verteilen: Der Bund beschränkt sich auf die politischen und finanziellen Vorgaben. Die Verantwortung für die operative Führung liegt bei der Unternehmung. In diesem Sinn soll ihre Autonomie verstärkt werden. Der Bund zieht sich aus dem unternehmerischen Bereich zurück und konzentriert sich auf die strategische Steuerung. Das stellt einen grundlegenden Richtungswechsel dar, denn eine Oberaufsicht des Bundes im bisherigen Sinn wird es nicht mehr geben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit diesem Vorstoss verlange ich Aufklärung über die Entscheidungs- und Prüfungsverfahren betreffend die Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB. Anlass zu dieser Anfrage geben die schwerwiegenden Unregelmässigkeiten, welche die SBB bei der Veräusserung von Grundstücken begingen, für welche die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten. Diese Unregelmässigkeiten wurden vom Bundesgericht in Urteilen aus jüngster Zeit festgestellt und sanktioniert.</p><p>Die Tatsachen, die in der Schweiz übrigens allgemein bekannt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>a. In den sechziger Jahren enteigneten die SBB mehrere Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofs Lugano-Vedeggio.</p><p>b. Das Projekt wurde später fallengelassen.</p><p>c. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der achtziger Jahre mögliche Interessentinnen und Interessenten auf, sich zu melden.</p><p>d. Die verschiedenen Tessiner Unternehmer, die ihr Interesse anmeldeten, erhielten nie eine Antwort. Namentlich wurden sie nicht eingeladen, ein Angebot nach im voraus festgelegten Kriterien zu unterbreiten. Erst später erfuhren sie, dass - abgesehen von einem einzigen Grundstück - das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war.</p><p>Mit diesem Vorgehen haben die SBB:</p><p>1. die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen verletzt;</p><p>2. das Rückforderungsrecht der Enteigneten missachtet; diese wurden über die Vorgänge im dunkeln gelassen und vor vollendete Tatsachen gestellt, und zwar mit Hinweis auf den - im rechtlichen Sinne - vermuteten guten Glauben des bevorzugten Unternehmers.</p><p>Bemerkenswert ist, dass die SBB in den Verfahren, welche die Enteigneten angestrengt hatten, systematisch behaupteten, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt. Diese Behauptung wurde vom Bundesgericht jedoch - wörtlich - als "kühn" beurteilt. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Rückerstattung ihrer Grundstücke "in natura" durchsetzen.</p><p>Es ist verblüffend, ja verdächtig, dass die für Liegenschaften zuständige Abteilung der SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, sich ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Vorschrift eines Gesetzes, welches diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Ein weiteres Argument ist anzuführen: Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint dieser Fall noch unglaubwürdiger, wenn man bedenkt, dass die SBB, nachdem sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis abgetreten hatten, vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines auf den gleichen Grundstücken erstellten Gebäudes zurückerwarben; ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der ETH für das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit ziemlich in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf die Rückerstattung des Grundstücks "in natura" geltend zu machen.</p><p>Aber das ist noch nicht alles. Unverständlich erscheint in der Tat, dass die SBB sich hartnäckig weigerten, mit den geschädigten Enteigneten irgendeinen Kompromiss zu schliessen, obwohl diese mehrfach ihre Bereitschaft zu einem Vergleich signalisiert hatten. Die SBB lehnten auch die erstinstanzlichen Entscheide ab und erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, was die Enteigneten ihrerseits veranlasste, Anschlussberufung einzulegen. Während das Bundesgericht die Beschwerden der SBB selbstverständlich abwies, trat es auf die Anschlussberufung der Enteigneten ein. Dies alles verursachte der Bundeskasse zusätzlichen finanziellen Schaden. Genaugenommen hat der Bund in dieser Geschichte mindestens dreimal draufgezahlt:</p><p>a. ein erstes Mal, als das Baurecht zu einem Preis abgetreten wurde, der unterhalb der Marktpreise lag; was diesen Punkt betrifft, hat das Bundesgericht in seinen Entscheiden den Richtwert unanfechtbar und objektiv festgelegt, und die entsprechende Differenz beträgt rund 40 Millionen Franken;</p><p>b. ein zweites Mal, als der Bund (via SBB und ETH) das erwähnte, im Fertigbau erstellte Gebäude zurückerwarb, und zwar zu einem Preis von rund 36 Millionen Franken für eine Grundfläche von rund 10 000 Quadratmeter; in diesem Fall bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent über den Marktpreisen lag;</p><p>c. ein drittes Mal, als die SBB jegliche Verhandlungen mit den Enteigneten ablehnten und sich den erstinstanzlichen Gerichtsentscheiden widersetzten; dieses Vorgehen veranlasste - wie bereits erwähnt - die Enteigneten, die in der ersten Runde keine Beschwerde erhoben hatten, dazu, Anschlussberufung einzulegen; das Bundesgericht trat auf diese ein, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Entschädigung führte.</p><p>Wir müssen an dieser Stelle betonen, dass die Enteigneten trotz der erhaltenen Entschädigung in ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke "in natura" auf nicht wiedergutzumachende Weise verletzt wurden. Auch die betroffenen Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass ihnen die Möglichkeit, ein konkretes Angebot zu unterbreiten, willkürlich genommen wurde.</p><p>Es ist deshalb berechtigt, detaillierte Antworten auf folgende Fragen zu verlangen:</p><p>1. Wie hoch ist der dem Bund entstandene Schaden, wenn man diesen für jede der drei soeben erwähnten Phasen genau beziffert und entsprechend dem vom Bundesgericht festgelegten unanfechtbaren Richtwert berechnet?</p><p>2. Nach welchem Verfahren werden solche Entscheide der SBB im konkreten Fall getroffen? Stimmt es, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber keine Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt? Trifft es ferner zu, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die elementarsten Verfahrensvorschriften systematisch umgangen werden?</p><p>3. Ist es im allgemeinen richtig, dass das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement keine wirkliche Kontrolle über die Verwaltung des SBB-Immobilienbesitzes ausübt und eine solche Kontrolle auch nicht für zweckmässig oder nötig hält?</p><p>4. Ist es angesichts der Haltung, welche die SBB zur vorsorglichen Enteignung einzunehmen scheinen, ausgeschlossen, dass in bezug auf viele andere Immobilien, die im Besitz der SBB sind, möglicherweise Verfahren dieser Art drohen? Werden solche allfälligen Situationen in Bilanzen und Berichten erwähnt, von denen wir annehmen, dass die SBB sie angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Verpflichtungen detailliert und präzise formulieren müssen?</p><p>5. Mit Schreiben vom 16.05.1991 erstattete der frühere Nationalrat Giuliano Bignasca als gewöhnlicher Bürger beim Bundesamt für Verkehr eine formelle, ausführliche Anzeige in dieser Angelegenheit. Abgesehen von einem zwar freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Adolf Ogi herrschte bis im November 1994, als das Bundesgericht über die Beschwerdelegitimation entschied, Funkstille (bei dieser Gelegenheit bat das Bundesamt für Verkehr, so unglaublich dies klingen mag, den Anzeigeerstatter in einem Schreiben um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheids; der Wortlaut des Schreibens liegt diesem Vorstoss bei). Was für Untersuchungsschritte wurden, in Abhängigkeit von der Anzeige oder unabhängig von ihr, vor und nach den Entscheiden des Bundesgerichts konkret durchgeführt? Und welches war der Ausgang der Untersuchung, die, wie wir anzunehmen wagen, inzwischen abgeschlossen ist (seit der Anzeigeerstattung ist es immerhin mehr als sechs Jahre her ...)?</p><p>6. Welche organisatorischen und strukturellen Konsequenzen aus diesen Vorfällen und welche allfälligen Gesetzesänderungen zieht der Bundesrat in Erwägung, um vor allem eine rigorose Aufsicht über die Tätigkeit der für Immobilien zuständigen Abteilung der SBB, welche bekanntlich den bedeutendsten Immobilienbesitz des Bundes verwaltet, sicherzustellen?</p>
  • Verwaltung und Veräusserung von SBB-Immobilienbesitz. Entscheidungs- und Kontrollverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vorstoss nimmt dieselben Vorkommnisse wieder auf, die bereits Gegenstand der Interpellation Maspoli "SBB. Merkwürdige Verfahren" vom 4. März 1996 (96.3014) bilden und auf die der Bundesrat in seiner diesbezüglichen Antwort eingegangen ist.</p><p></p><p>Zu den einzelnen Fragen der Dringlichen Einfachen Anfrage nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1. Den SBB sind aus den Geschäften, welche die für das Projekt eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio vorgesehenen Grundstücke betreffen, keine bleibenden Vermögensschäden entstanden. Den Ausgaben stehen entsprechende Realwerte gegenüber. Im übrigen geht es um die wirtschaftliche Beurteilung kommerzieller Geschäfte und von einem Schaden im eigentlichen Sinn kann sowieso nicht gesprochen werden.</p><p></p><p>2. Die Kompetenzen der einzelnen Organe sind klar festgelegt und voneinander abgegrenzt. Das Prozedere der Entscheidfindung innerhalb der SBB bleibt diesen überlassen. Es ist Sache der einzelnen Entscheidungsträger, wie sie ihre Zuständigkeiten und Verantwortung wahrnehmen. Für öffentliche Ausschreibungen unterstehen die SBB der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB). Allerdings gilt die VoeB für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, nicht aber für Landverkäufe und die Einrichtung von Baurechten. Nehmen die SBB für solche Geschäfte trotzdem eine öffentliche Ausschreibung vor, tun sie dies freiwillig und sind nicht zur Einhaltung irgendwelcher Verfahrensvorschriften verpflichtet.</p><p></p><p>3. Die SB als autonome Anstalt des Bundes müssen eine gewisse unternehmerische Freiheit geniessen, ansonsten sie nicht am Markt agieren können. Der Bundesrat und vorliegendenfalls das EVED üben kein umfassendes, unmittelbares Aufsichts- und Interventionsrecht über die Anstalten des Bundes aus. Massgebend sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Bei den SBB kommt dem Bundesrat resp. Dem EVED die Funktion der Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt zu. Er kann ihnen Weisungen erteilen, die zur Wahrung wichtiger Interessen des Landes notwendig sind. In der Beschränkung auf wichtige Landesinteressen zeigt sich, dass vom Weisungsrecht Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung ausgeschlossen sind. In diesen Bereichen geniessen die SBB einen unternehmerischen Spielraum, in dessen Rahmen sie grundsätzlich selber entscheiden, wie sie den Bahnbetrieb regeln und ihre Mittel einsetzen.</p><p></p><p>4. Im Rahmen ihrer Autonomie nehmen die Leitungsorgane der SBB ihre Funktion und ihre Zuständigkeiten beim Landerwerb und -verkauf in eigener Verantwortung wahr. Daraus resultierte eine interne Weisung der SBB, wonach sämtliche Aufträge auf Veräusserung einer Liegenschaft eine verbindliche Angabe darüber enthalten müssen, unter welchen Umständen sie von den SBB erworben wurde.</p><p></p><p>5. Als Ergebnis der Untersuchungen wurde obenerwähnte Weisung erlassen. Eine Wiederholung des Vorfalles ist damit ausgeschlossen. Weitere Rechtsverletzungen, die Anlass zum Einschreiten geben würden, liegen nicht vor. Im übrigen hat das Bundesamt für Verkehr Herrn Bignasca nicht um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheides gebeten. Diese Bitte erging an die SBB und Herr Bignasca erhielt eine Kopie von diesem Schreiben.</p><p></p><p>6. Am 13. November 1996 hat der Bundesrat die Botschaft zur Bahnreform verabschiedet und den Räten überwiesen. Teil der Bahnreform bildet eine Totalrevision des SBB-Gesetzes. Darin ist vorgesehen, die SBB in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die geltende Rechts- und Organisationsform als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit vermag den heutigen Anforderungen des sich ständig verändernden Verkehrsmarktes nicht zu genügen. Die SBB sollen rasch handeln und reagieren können. Ein zentrales Anliegen der Bahnreform ist es deshalb, die Aufgaben zwischen dem Bund und den SBB klar zu verteilen: Der Bund beschränkt sich auf die politischen und finanziellen Vorgaben. Die Verantwortung für die operative Führung liegt bei der Unternehmung. In diesem Sinn soll ihre Autonomie verstärkt werden. Der Bund zieht sich aus dem unternehmerischen Bereich zurück und konzentriert sich auf die strategische Steuerung. Das stellt einen grundlegenden Richtungswechsel dar, denn eine Oberaufsicht des Bundes im bisherigen Sinn wird es nicht mehr geben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit diesem Vorstoss verlange ich Aufklärung über die Entscheidungs- und Prüfungsverfahren betreffend die Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB. Anlass zu dieser Anfrage geben die schwerwiegenden Unregelmässigkeiten, welche die SBB bei der Veräusserung von Grundstücken begingen, für welche die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten. Diese Unregelmässigkeiten wurden vom Bundesgericht in Urteilen aus jüngster Zeit festgestellt und sanktioniert.</p><p>Die Tatsachen, die in der Schweiz übrigens allgemein bekannt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>a. In den sechziger Jahren enteigneten die SBB mehrere Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofs Lugano-Vedeggio.</p><p>b. Das Projekt wurde später fallengelassen.</p><p>c. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der achtziger Jahre mögliche Interessentinnen und Interessenten auf, sich zu melden.</p><p>d. Die verschiedenen Tessiner Unternehmer, die ihr Interesse anmeldeten, erhielten nie eine Antwort. Namentlich wurden sie nicht eingeladen, ein Angebot nach im voraus festgelegten Kriterien zu unterbreiten. Erst später erfuhren sie, dass - abgesehen von einem einzigen Grundstück - das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war.</p><p>Mit diesem Vorgehen haben die SBB:</p><p>1. die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen verletzt;</p><p>2. das Rückforderungsrecht der Enteigneten missachtet; diese wurden über die Vorgänge im dunkeln gelassen und vor vollendete Tatsachen gestellt, und zwar mit Hinweis auf den - im rechtlichen Sinne - vermuteten guten Glauben des bevorzugten Unternehmers.</p><p>Bemerkenswert ist, dass die SBB in den Verfahren, welche die Enteigneten angestrengt hatten, systematisch behaupteten, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt. Diese Behauptung wurde vom Bundesgericht jedoch - wörtlich - als "kühn" beurteilt. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Rückerstattung ihrer Grundstücke "in natura" durchsetzen.</p><p>Es ist verblüffend, ja verdächtig, dass die für Liegenschaften zuständige Abteilung der SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, sich ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Vorschrift eines Gesetzes, welches diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Ein weiteres Argument ist anzuführen: Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint dieser Fall noch unglaubwürdiger, wenn man bedenkt, dass die SBB, nachdem sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis abgetreten hatten, vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines auf den gleichen Grundstücken erstellten Gebäudes zurückerwarben; ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der ETH für das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit ziemlich in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf die Rückerstattung des Grundstücks "in natura" geltend zu machen.</p><p>Aber das ist noch nicht alles. Unverständlich erscheint in der Tat, dass die SBB sich hartnäckig weigerten, mit den geschädigten Enteigneten irgendeinen Kompromiss zu schliessen, obwohl diese mehrfach ihre Bereitschaft zu einem Vergleich signalisiert hatten. Die SBB lehnten auch die erstinstanzlichen Entscheide ab und erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, was die Enteigneten ihrerseits veranlasste, Anschlussberufung einzulegen. Während das Bundesgericht die Beschwerden der SBB selbstverständlich abwies, trat es auf die Anschlussberufung der Enteigneten ein. Dies alles verursachte der Bundeskasse zusätzlichen finanziellen Schaden. Genaugenommen hat der Bund in dieser Geschichte mindestens dreimal draufgezahlt:</p><p>a. ein erstes Mal, als das Baurecht zu einem Preis abgetreten wurde, der unterhalb der Marktpreise lag; was diesen Punkt betrifft, hat das Bundesgericht in seinen Entscheiden den Richtwert unanfechtbar und objektiv festgelegt, und die entsprechende Differenz beträgt rund 40 Millionen Franken;</p><p>b. ein zweites Mal, als der Bund (via SBB und ETH) das erwähnte, im Fertigbau erstellte Gebäude zurückerwarb, und zwar zu einem Preis von rund 36 Millionen Franken für eine Grundfläche von rund 10 000 Quadratmeter; in diesem Fall bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent über den Marktpreisen lag;</p><p>c. ein drittes Mal, als die SBB jegliche Verhandlungen mit den Enteigneten ablehnten und sich den erstinstanzlichen Gerichtsentscheiden widersetzten; dieses Vorgehen veranlasste - wie bereits erwähnt - die Enteigneten, die in der ersten Runde keine Beschwerde erhoben hatten, dazu, Anschlussberufung einzulegen; das Bundesgericht trat auf diese ein, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Entschädigung führte.</p><p>Wir müssen an dieser Stelle betonen, dass die Enteigneten trotz der erhaltenen Entschädigung in ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Grundstücke "in natura" auf nicht wiedergutzumachende Weise verletzt wurden. Auch die betroffenen Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass ihnen die Möglichkeit, ein konkretes Angebot zu unterbreiten, willkürlich genommen wurde.</p><p>Es ist deshalb berechtigt, detaillierte Antworten auf folgende Fragen zu verlangen:</p><p>1. Wie hoch ist der dem Bund entstandene Schaden, wenn man diesen für jede der drei soeben erwähnten Phasen genau beziffert und entsprechend dem vom Bundesgericht festgelegten unanfechtbaren Richtwert berechnet?</p><p>2. Nach welchem Verfahren werden solche Entscheide der SBB im konkreten Fall getroffen? Stimmt es, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber keine Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt? Trifft es ferner zu, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die elementarsten Verfahrensvorschriften systematisch umgangen werden?</p><p>3. Ist es im allgemeinen richtig, dass das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement keine wirkliche Kontrolle über die Verwaltung des SBB-Immobilienbesitzes ausübt und eine solche Kontrolle auch nicht für zweckmässig oder nötig hält?</p><p>4. Ist es angesichts der Haltung, welche die SBB zur vorsorglichen Enteignung einzunehmen scheinen, ausgeschlossen, dass in bezug auf viele andere Immobilien, die im Besitz der SBB sind, möglicherweise Verfahren dieser Art drohen? Werden solche allfälligen Situationen in Bilanzen und Berichten erwähnt, von denen wir annehmen, dass die SBB sie angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Verpflichtungen detailliert und präzise formulieren müssen?</p><p>5. Mit Schreiben vom 16.05.1991 erstattete der frühere Nationalrat Giuliano Bignasca als gewöhnlicher Bürger beim Bundesamt für Verkehr eine formelle, ausführliche Anzeige in dieser Angelegenheit. Abgesehen von einem zwar freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Adolf Ogi herrschte bis im November 1994, als das Bundesgericht über die Beschwerdelegitimation entschied, Funkstille (bei dieser Gelegenheit bat das Bundesamt für Verkehr, so unglaublich dies klingen mag, den Anzeigeerstatter in einem Schreiben um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheids; der Wortlaut des Schreibens liegt diesem Vorstoss bei). Was für Untersuchungsschritte wurden, in Abhängigkeit von der Anzeige oder unabhängig von ihr, vor und nach den Entscheiden des Bundesgerichts konkret durchgeführt? Und welches war der Ausgang der Untersuchung, die, wie wir anzunehmen wagen, inzwischen abgeschlossen ist (seit der Anzeigeerstattung ist es immerhin mehr als sechs Jahre her ...)?</p><p>6. Welche organisatorischen und strukturellen Konsequenzen aus diesen Vorfällen und welche allfälligen Gesetzesänderungen zieht der Bundesrat in Erwägung, um vor allem eine rigorose Aufsicht über die Tätigkeit der für Immobilien zuständigen Abteilung der SBB, welche bekanntlich den bedeutendsten Immobilienbesitz des Bundes verwaltet, sicherzustellen?</p>
    • Verwaltung und Veräusserung von SBB-Immobilienbesitz. Entscheidungs- und Kontrollverfahren

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