Früherer Rentenanspruch dank geänderten Geburtsdaten
- ShortId
-
97.1081
- Id
-
19971081
- Updated
-
14.11.2025 07:13
- Language
-
de
- Title
-
Früherer Rentenanspruch dank geänderten Geburtsdaten
- AdditionalIndexing
-
Geburt;Betrug;Fremdarbeiter/in;AHV-Rente
- 1
-
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L06K010703040102, Geburt
- L06K050102010201, Betrug
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Sowohl das schweizerische Familienrecht als auch das schweizerische Personenrecht stellen eine Ordnung dar, welche von der schweizerischen Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser grundsätzlich vorgeht. Die Durchführungsstellen der AHV/IV sind daher nicht befugt, von einer vorgegebenen familien- bzw. personenrechtlichen Situation abzuweichen.</p><p>Eine Abänderung der Eintragung in den schweizerischen Zivilstandsregistern kann gemäss Artikel 45 Absatz 1 ZGB nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden. Dieser vom schweizerischen Zivilrecht vorgegebene Grundsatz kann nicht durch eine Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat ausländischer Staatsangehöriger umgangen werden. Solange eine richterliche Korrektur der Registereintragungen fehlt, haben solche Änderungen in der AHV/IV keine leistungsrelevanten Auswirkungen.</p><p>Die Ausgleichskassen haben sich gelegentlich auch mit Leistungsbegehren zu befassen, in denen eine Änderung des Geburtsdatums geltend gemacht wird, ohne dass ein Eintrag in einem schweizerischen Zivilstandsregister vorliegt. Nach konstanter Verwaltungspraxis werden solche Begehren nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geprüft. Mangels genügender Nachweise wurden solche Anträge um eine frühere Leistungsausrichtung bisher in den meisten Fällen abgewiesen. Entsprechende Begehren türkischer, griechischer oder marokkanischer Staatsangehöriger - wie sie angeblich in der deutschen Rentenversicherung gestellt worden sind - sind uns im übrigen nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Länder kennen gesetzliche Bestimmungen, wonach jedem Staatsbürger einmal im Leben die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Gerichtsurteil sein Geburtsdatum ändern zu lassen. Die Zeitung "Welt am Sonntag" vom 25. Mai 1997 nennt die Türkei, Griechenland und Marokko und verweist auf Tausende in Deutschland pendente Fälle, wo insbesondere türkische Gastarbeiter davon Gebrauch machen, um in ihrem neuen Gastland früher in den Genuss der Altersrente zu kommen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Sind auch in der Schweiz analoge Fälle von Änderungen des Geburtsdatums durch ausländische Gastarbeiter bekannt, mit dem Ziel, auf diesem Weg früher in den Genuss von AHV-Renten zu kommen?</p><p>2. Würde die Schweiz solche in anderen Ländern auf legale Weise vorgenommene Änderungen des Geburtsdatums und die daran anknüpfenden rechtlichen Folgen überhaupt anerkennen?</p>
- Früherer Rentenanspruch dank geänderten Geburtsdaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Sowohl das schweizerische Familienrecht als auch das schweizerische Personenrecht stellen eine Ordnung dar, welche von der schweizerischen Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser grundsätzlich vorgeht. Die Durchführungsstellen der AHV/IV sind daher nicht befugt, von einer vorgegebenen familien- bzw. personenrechtlichen Situation abzuweichen.</p><p>Eine Abänderung der Eintragung in den schweizerischen Zivilstandsregistern kann gemäss Artikel 45 Absatz 1 ZGB nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden. Dieser vom schweizerischen Zivilrecht vorgegebene Grundsatz kann nicht durch eine Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat ausländischer Staatsangehöriger umgangen werden. Solange eine richterliche Korrektur der Registereintragungen fehlt, haben solche Änderungen in der AHV/IV keine leistungsrelevanten Auswirkungen.</p><p>Die Ausgleichskassen haben sich gelegentlich auch mit Leistungsbegehren zu befassen, in denen eine Änderung des Geburtsdatums geltend gemacht wird, ohne dass ein Eintrag in einem schweizerischen Zivilstandsregister vorliegt. Nach konstanter Verwaltungspraxis werden solche Begehren nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geprüft. Mangels genügender Nachweise wurden solche Anträge um eine frühere Leistungsausrichtung bisher in den meisten Fällen abgewiesen. Entsprechende Begehren türkischer, griechischer oder marokkanischer Staatsangehöriger - wie sie angeblich in der deutschen Rentenversicherung gestellt worden sind - sind uns im übrigen nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Länder kennen gesetzliche Bestimmungen, wonach jedem Staatsbürger einmal im Leben die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Gerichtsurteil sein Geburtsdatum ändern zu lassen. Die Zeitung "Welt am Sonntag" vom 25. Mai 1997 nennt die Türkei, Griechenland und Marokko und verweist auf Tausende in Deutschland pendente Fälle, wo insbesondere türkische Gastarbeiter davon Gebrauch machen, um in ihrem neuen Gastland früher in den Genuss der Altersrente zu kommen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Sind auch in der Schweiz analoge Fälle von Änderungen des Geburtsdatums durch ausländische Gastarbeiter bekannt, mit dem Ziel, auf diesem Weg früher in den Genuss von AHV-Renten zu kommen?</p><p>2. Würde die Schweiz solche in anderen Ländern auf legale Weise vorgenommene Änderungen des Geburtsdatums und die daran anknüpfenden rechtlichen Folgen überhaupt anerkennen?</p>
- Früherer Rentenanspruch dank geänderten Geburtsdaten
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