KVG. Obligatorische Grundversicherung
- ShortId
-
97.1095
- Id
-
19971095
- Updated
-
24.06.2025 22:41
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Obligatorische Grundversicherung
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;reduzierter Preis;Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11050412, reduzierter Preis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Motion Gysin Remo vom 2. Juni 1997 (97.3255) darlegt, ist ihm bekannt, dass sich bei der Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) durch die die Krankenkassen eine uneinheitliche Praxis durchgesetzt zu haben scheint und dass einige Kassen die Prämienermässigung für die 18- bis 25jährigen Versicherten gewähren, ohne im Einzelfall abzuklären, ob diese Versicherten in Ausbildung begriffen sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zwar die Kassen mit Kreisschreiben ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Prämienermässigung bei den Jugendlichen aufmerksam gemacht. Die konsequente Durchsetzung stösst aber an Grenzen. Einerseits fehlt es in der Regel an Beweisen für eine wissentliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und andererseits stehen der Aufsichtsbehörde für solche Fälle keine geeigneten Mittel zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis bei den Krankenversicherern zur Verfügung. Es ist eine Tatsache, dass das Kriterium der Ausbildung unterschiedlich interpretiert und gehandhabt werden kann. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf den erwähnten Vorstoss darauf hingewiesen, dass diese Vollzugsprobleme bei der Anwendung des Ausbildungsrabatts zwar nach einer grundsätzlichen Überprüfung rufen, auf deren Grundlage Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Diese sind aber nicht bereits jetzt auf einen einzigen Ansatz - den vom Motionär vorgeschlagenen generellen Rabatt - zu beschränken. Zudem ist der Bundesrat - wie er schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat - der Meinung, dass das neue KVG nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist denn auch nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste.</p><p>Die für die jungen Erwachsenen in Ausbildung zu entrichtenden Risikoausgleichsabgaben sind gleich hoch wie für die übrigen Gleichaltrigen, weshalb die abweichende Praxis einzelner Versicherer bei der Prämienerhebung keinen Einfluss auf den Risikoausgleich hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine grosse Krankenversicherung bietet ihren Versicherten der Altersgruppe der 18- bis 25jährigen ohne nähere Überprüfung einen reduzierten Tarif an, der ausschliesslich für die in Ausbildung stehenden Versicherten reserviert wäre. Dies kommt faktisch der gesetzwidrigen Einführung einer zusätzlichen Versicherungsgruppe mit Rabatten gleich.</p><p>Sind dem Bundesrat diese Fälle bekannt?</p><p>Wenn ja, was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen das Krankenversicherungsgesetz zu tun?</p><p>Hat dieses Verhalten einzelner Versicherer Einfluss auf den Risikoausgleich zwischen den einzelnen Kassen?</p>
- KVG. Obligatorische Grundversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Motion Gysin Remo vom 2. Juni 1997 (97.3255) darlegt, ist ihm bekannt, dass sich bei der Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) durch die die Krankenkassen eine uneinheitliche Praxis durchgesetzt zu haben scheint und dass einige Kassen die Prämienermässigung für die 18- bis 25jährigen Versicherten gewähren, ohne im Einzelfall abzuklären, ob diese Versicherten in Ausbildung begriffen sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zwar die Kassen mit Kreisschreiben ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Prämienermässigung bei den Jugendlichen aufmerksam gemacht. Die konsequente Durchsetzung stösst aber an Grenzen. Einerseits fehlt es in der Regel an Beweisen für eine wissentliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und andererseits stehen der Aufsichtsbehörde für solche Fälle keine geeigneten Mittel zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis bei den Krankenversicherern zur Verfügung. Es ist eine Tatsache, dass das Kriterium der Ausbildung unterschiedlich interpretiert und gehandhabt werden kann. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf den erwähnten Vorstoss darauf hingewiesen, dass diese Vollzugsprobleme bei der Anwendung des Ausbildungsrabatts zwar nach einer grundsätzlichen Überprüfung rufen, auf deren Grundlage Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Diese sind aber nicht bereits jetzt auf einen einzigen Ansatz - den vom Motionär vorgeschlagenen generellen Rabatt - zu beschränken. Zudem ist der Bundesrat - wie er schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat - der Meinung, dass das neue KVG nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist denn auch nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste.</p><p>Die für die jungen Erwachsenen in Ausbildung zu entrichtenden Risikoausgleichsabgaben sind gleich hoch wie für die übrigen Gleichaltrigen, weshalb die abweichende Praxis einzelner Versicherer bei der Prämienerhebung keinen Einfluss auf den Risikoausgleich hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine grosse Krankenversicherung bietet ihren Versicherten der Altersgruppe der 18- bis 25jährigen ohne nähere Überprüfung einen reduzierten Tarif an, der ausschliesslich für die in Ausbildung stehenden Versicherten reserviert wäre. Dies kommt faktisch der gesetzwidrigen Einführung einer zusätzlichen Versicherungsgruppe mit Rabatten gleich.</p><p>Sind dem Bundesrat diese Fälle bekannt?</p><p>Wenn ja, was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen das Krankenversicherungsgesetz zu tun?</p><p>Hat dieses Verhalten einzelner Versicherer Einfluss auf den Risikoausgleich zwischen den einzelnen Kassen?</p>
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