Taggeldversicherung. Beachtung des Gesetzes durch die Krankenkassen

ShortId
97.1100
Id
19971100
Updated
24.06.2025 21:17
Language
de
Title
Taggeldversicherung. Beachtung des Gesetzes durch die Krankenkassen
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p>Gesamthaft gesehen hat die Taggeldversicherung des KVG im Vergleich zur bisherigen Regelung nur geringe Änderungen erfahren. Der Tagesansatz von zwei Franken wurde nicht übernommen und es wurde auch davon abgesehen, einen anderen Mindest- oder auch Höchstansatz in das Gesetz aufzunehmen. Wie jedoch in der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 präzisiert wird, bedeutet "der Verzicht auf eine gesetzliche Mindestgarantie für das versicherbare Taggeld nicht, dass die Versicherer einem Bewerber lediglich ein symbolisches Taggeld anbieten können. Die Versicherer unterstehen nämlich dem Gebot der Gleichbehandlung. Auf der anderen Seite kann aber der Versicherer geltend machen, die verlangte Höhe des Taggeldes führe zu einer Überversicherung" (Überentschädigung). In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festlegt, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die Grenzen des der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienstes oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigen (Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe c KVV). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kassen eine "angemessene" Deckung des Verdienstausfalles anbieten können. Der einzige Vorbehalt wird durch die Überentschädigung gegeben.</p><p></p><p>Das Gesetz spricht sich also nicht dagegen aus, dass KVG-Versicherer eine Deckung anbieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Hingegen kann dem Gesetzeswortlaut keine Verpflichtung der Krankenversicherer entnommen werden, ein Taggeld in dieser Höhe anzubieten. Vielmehr lässt sich dem Ratsprotokoll das Gegenteil entnehmen. Der Nationalrat hatte über einen Antrag zu entscheiden, der vorsah, dass in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer Anspruch auf Versicherung eines Taggeldes von 80 Prozent des versicherten Verdienstes haben. Dieser Antrag wurde klar abgelehnt. Somit ist es schwierig, die Kassen über Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsweisungen zu verpflichten, eine Taggeldversicherung anzubieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch problematisch, behördlicherseits einen anderen Betrag als zulässige Taggeldbegrenzung festzusetzen.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht allerdings im jetzigen Zeitpunkt und unabhängig von einer allenfalls anderweitig notwendigen Teilrevision keine Gesetzesrevision in diesem Bereich vor. Er ist jedoch bereit, auf der Grundlage des geltenden Rechts die Mittel zu prüfen, die ihm im Rahmen seiner Kompetenzen im Taggeldbereich und der ans BSV delegierten Aufsichtsfunktion über die Praxis der sozialen Krankenversicherung, unter Berücksichtigung der einheitlichen Anwendung des Gesetzes, zur Verfügung stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 68 Absatz 1 des KVG müssen die Versicherer jede zum Beitritt berechtigte Person in die freiwillige Taggeldversicherung aufnehmen. Diese Verpflichtung wird durch zahlreiche Versicherer dadurch umgangen, dass sie die versicherbare Summe drastisch einschränken. Um ein konkretes Beispiel zu erwähnen: die ASSURA weigert sich, eine bei ihr versicherte Person für mehr als eine Summe von 10 Franken pro Tag zu versichern.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass auf dem Verordnungsweg eine angemessene Mindestsumme festgelegt werden sollte, welche die Versicherer versichern müssen, damit dem Gesetz dem Geist und nach dem Geist und nicht nur nach dem Buchstabe nachgelebt wird.</p>
  • Taggeldversicherung. Beachtung des Gesetzes durch die Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p>Gesamthaft gesehen hat die Taggeldversicherung des KVG im Vergleich zur bisherigen Regelung nur geringe Änderungen erfahren. Der Tagesansatz von zwei Franken wurde nicht übernommen und es wurde auch davon abgesehen, einen anderen Mindest- oder auch Höchstansatz in das Gesetz aufzunehmen. Wie jedoch in der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 präzisiert wird, bedeutet "der Verzicht auf eine gesetzliche Mindestgarantie für das versicherbare Taggeld nicht, dass die Versicherer einem Bewerber lediglich ein symbolisches Taggeld anbieten können. Die Versicherer unterstehen nämlich dem Gebot der Gleichbehandlung. Auf der anderen Seite kann aber der Versicherer geltend machen, die verlangte Höhe des Taggeldes führe zu einer Überversicherung" (Überentschädigung). In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festlegt, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die Grenzen des der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienstes oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigen (Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe c KVV). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kassen eine "angemessene" Deckung des Verdienstausfalles anbieten können. Der einzige Vorbehalt wird durch die Überentschädigung gegeben.</p><p></p><p>Das Gesetz spricht sich also nicht dagegen aus, dass KVG-Versicherer eine Deckung anbieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Hingegen kann dem Gesetzeswortlaut keine Verpflichtung der Krankenversicherer entnommen werden, ein Taggeld in dieser Höhe anzubieten. Vielmehr lässt sich dem Ratsprotokoll das Gegenteil entnehmen. Der Nationalrat hatte über einen Antrag zu entscheiden, der vorsah, dass in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer Anspruch auf Versicherung eines Taggeldes von 80 Prozent des versicherten Verdienstes haben. Dieser Antrag wurde klar abgelehnt. Somit ist es schwierig, die Kassen über Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsweisungen zu verpflichten, eine Taggeldversicherung anzubieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch problematisch, behördlicherseits einen anderen Betrag als zulässige Taggeldbegrenzung festzusetzen.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht allerdings im jetzigen Zeitpunkt und unabhängig von einer allenfalls anderweitig notwendigen Teilrevision keine Gesetzesrevision in diesem Bereich vor. Er ist jedoch bereit, auf der Grundlage des geltenden Rechts die Mittel zu prüfen, die ihm im Rahmen seiner Kompetenzen im Taggeldbereich und der ans BSV delegierten Aufsichtsfunktion über die Praxis der sozialen Krankenversicherung, unter Berücksichtigung der einheitlichen Anwendung des Gesetzes, zur Verfügung stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 68 Absatz 1 des KVG müssen die Versicherer jede zum Beitritt berechtigte Person in die freiwillige Taggeldversicherung aufnehmen. Diese Verpflichtung wird durch zahlreiche Versicherer dadurch umgangen, dass sie die versicherbare Summe drastisch einschränken. Um ein konkretes Beispiel zu erwähnen: die ASSURA weigert sich, eine bei ihr versicherte Person für mehr als eine Summe von 10 Franken pro Tag zu versichern.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass auf dem Verordnungsweg eine angemessene Mindestsumme festgelegt werden sollte, welche die Versicherer versichern müssen, damit dem Gesetz dem Geist und nach dem Geist und nicht nur nach dem Buchstabe nachgelebt wird.</p>
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