Fahrzeugbreiten

ShortId
97.1103
Id
19971103
Updated
24.06.2025 23:06
Language
de
Title
Fahrzeugbreiten
AdditionalIndexing
Europakompatibilität;Nutzfahrzeug;Zulassung des Fahrzeugs;Gewichte und Abmessungen;Strassenverkehrsordnung;Verkehrsrecht;Angleichung der Normen;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L04K09020206, Europakompatibilität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es trifft zu, dass Fahrzeuge mit europäischen Massen nur in die grenznahen Gebiete einfahren dürfen und dass einzig eine Harmonisierung der schweizerischen mit den europäischen Normen für diese Fahrzeuge die Einfahrt in die übrigen Gebiete ermöglichen wird.</p><p>2. Es trifft zum dass Fahrzeuge mit europäischen Massen ohne Anpassung unserer Gesetzgebung nicht immatrikuliert werden können.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in dieser Hinsicht eine schnelle Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes notwendig ist.</p><p>4. Obschon gegenwärtig eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes in Vorbereitung ist, beabsichtigt der Bundesrat, die Änderung von Artikel 9 SVG vorzuziehen und diese dem Parlament separat vorzulegen. Am 20. August 1997 hat er daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, einen Entwurf in diesem Sinne auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind in Absatz 2 die maximalen Fahrzeugbreiten und in Absatz 4 die maximalen Fahrzeuglängen festgehalten. Im EG-Amtsblatt Nr. L235 vom 17. September 1996 ist die Richtlinie 96/53/EG zur Änderung und Neufassung der Richtlinie 85/3/EWG - Abmessungen und Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern über 3,5 Tonnen - veröffentlicht worden. Diese Richtlinie enthält zwei von Artikel 9 SVG massgeblich abweichende Abmessungen: Die Fahrzeugbreite darf 2,55 Meter und die Länge von Anhängerzügen 18,75 Meter betragen.</p><p>Die in der EU und weiteren Ländern produzierten Lastwagen und insbesondere Gesellschaftswagen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 1998 nur noch nach den neuen Massen hergestellt bzw. aufgebaut.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass ohne gesetzliche Änderung keine nach den neuen Massen hergestellten ausländischen Cars und Lastwagen in der Schweiz mehr neu zum Verkehr zugelassen werden können und ausländische Fahrzeuge mit diesen Massen nicht mehr in die Schweiz einfahren bzw. die Schweiz durchqueren dürfen (Ausnahme mit einer Bewilligung der Zollbehörden in das grenznahe Gebiet)?</p><p>2. Trifft es zu, dass ohne Harmonisierung der SVG-Vorschriften mit den neuen europäischen Massen die Neuzulassung von Fahrzeugen verhindert würde, was den Import von Neufahrzeugen zum Erliegen brächte?</p><p>3. Nimmt der Bundesrat auch an, dass eine rasche Änderung der gesetzlichen Vorschriften für die betroffene Fahrzeugbranche und für den Tourismus (Carfahrten mit Destination Schweiz mit neuen Cars würden vollständig unterbunden) von vitaler Bedeutung ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, die entsprechenden SVG-Vorschriften im Sinne der Harmonisierung umgehend an die neuen EG-Masse anzupassen?</p>
  • Fahrzeugbreiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft zu, dass Fahrzeuge mit europäischen Massen nur in die grenznahen Gebiete einfahren dürfen und dass einzig eine Harmonisierung der schweizerischen mit den europäischen Normen für diese Fahrzeuge die Einfahrt in die übrigen Gebiete ermöglichen wird.</p><p>2. Es trifft zum dass Fahrzeuge mit europäischen Massen ohne Anpassung unserer Gesetzgebung nicht immatrikuliert werden können.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in dieser Hinsicht eine schnelle Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes notwendig ist.</p><p>4. Obschon gegenwärtig eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes in Vorbereitung ist, beabsichtigt der Bundesrat, die Änderung von Artikel 9 SVG vorzuziehen und diese dem Parlament separat vorzulegen. Am 20. August 1997 hat er daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, einen Entwurf in diesem Sinne auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind in Absatz 2 die maximalen Fahrzeugbreiten und in Absatz 4 die maximalen Fahrzeuglängen festgehalten. Im EG-Amtsblatt Nr. L235 vom 17. September 1996 ist die Richtlinie 96/53/EG zur Änderung und Neufassung der Richtlinie 85/3/EWG - Abmessungen und Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern über 3,5 Tonnen - veröffentlicht worden. Diese Richtlinie enthält zwei von Artikel 9 SVG massgeblich abweichende Abmessungen: Die Fahrzeugbreite darf 2,55 Meter und die Länge von Anhängerzügen 18,75 Meter betragen.</p><p>Die in der EU und weiteren Ländern produzierten Lastwagen und insbesondere Gesellschaftswagen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 1998 nur noch nach den neuen Massen hergestellt bzw. aufgebaut.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass ohne gesetzliche Änderung keine nach den neuen Massen hergestellten ausländischen Cars und Lastwagen in der Schweiz mehr neu zum Verkehr zugelassen werden können und ausländische Fahrzeuge mit diesen Massen nicht mehr in die Schweiz einfahren bzw. die Schweiz durchqueren dürfen (Ausnahme mit einer Bewilligung der Zollbehörden in das grenznahe Gebiet)?</p><p>2. Trifft es zu, dass ohne Harmonisierung der SVG-Vorschriften mit den neuen europäischen Massen die Neuzulassung von Fahrzeugen verhindert würde, was den Import von Neufahrzeugen zum Erliegen brächte?</p><p>3. Nimmt der Bundesrat auch an, dass eine rasche Änderung der gesetzlichen Vorschriften für die betroffene Fahrzeugbranche und für den Tourismus (Carfahrten mit Destination Schweiz mit neuen Cars würden vollständig unterbunden) von vitaler Bedeutung ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, die entsprechenden SVG-Vorschriften im Sinne der Harmonisierung umgehend an die neuen EG-Masse anzupassen?</p>
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