Geschützte Operationsstellen (GOPS)

ShortId
97.1105
Id
19971105
Updated
24.06.2025 23:25
Language
de
Title
Geschützte Operationsstellen (GOPS)
AdditionalIndexing
Gesundheitsrisiko;Sicherheit;Spital;Zivilschutz
1
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Anlehnung an die von den eidgenössischen Räten in den Jahren 1990, 1992 und 1993 bzw. 1994 gutgeheissene Neuausrichtung des Zivilschutzes - d. h. die Gleichstellung des Schutzes der Bevölkerung im Kriegsfall mit der Katastrophen- und Nothilfe in Friedenszeiten, verbunden mit organisatorischen, personellen und finanziellen Straffungen sowie einer Leistungssteigerung - hat der Bundesrat mittlerweile in Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse die Bedeutung einer flächendeckenden baulichen Infrastruktur zum Schutz der Bevölkerung, einschliesslich deren medizinische bzw. sanitätsdienstliche Versorgung, im Hinblick auf ausserordentliche Lagen begründet und bestätigt.</p><p>Auch wenn die Schutzbauten in erster Linie auf bewaffnete Konflikte - die nach wie vor nicht auszuschliessen sind - ausgerichtet sind, können diese neben der Nutzung im Alltag (als Keller, Lagerräume, Einstellhallen usw.) bei natur- und zivilisationsbedingten Schadenereignissen und in anderen Notlagen als sichere Zufluchtsorte, Notunterkünfte und Notpflegestätten eingesetzt werden, so z. B. im Falle erhöhter Radioaktivität oder nach Erdbeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsmässig und gesetzlich verankerte Pflicht zu einer gesamtschweizerisch ausgewogenen Schutzstruktur, die heute zu rund 90 Prozent vorhanden ist, nur aufgrund eines längerfristig angelegten Konzeptes realisiert bzw. aufrechterhalten und somit nicht auf kurzfristige Entwicklungen ausgerichtet werden kann.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Zivilschutzreform 95 wurden die im baulichen Zivilschutz noch vorzunehmenden Investitionen gegenüber den früheren Vorstellungen durch Verzichte und Anpassungen um mehr als eine Milliarde Franken reduziert. Diese Einsparungen kommen etwa zur Hälfte dem Bund bzw. den Kantonen und den Gemeinden zugute. Darüber hinaus wurden mit den auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Lockerungen bei der Schutzraumbaupflicht zugunsten der Bauherrschaften jährlich gegen 40 Millionen franken eingespart. Als zusätzliche Steuerungsmassnahme hat das Parlament den Jahreszusicherungskredit für Schutzbauten sukzessive drastisch gekürzt und für 1997 auf 23,6 Millionen Franken festgelegt. Dies entspricht weniger als einem Viertel der Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre jährlich bewilligten Kredite. Im gleichen Ausmass hat auch der jährliche Zahlungskredit abgenommen, der 1997 nur noch 36 Millionen Franken beträgt, wovon ein Viertel bis ein Drittel für die sanitätsdienstlichen Anlagen verwendet wird, dies mit weiterhin stark sinkender Tendenz.</p><p>In den kommenden Jahren wird es darum gehen, Lücken im baulichen Zivilschutz gezielt zu schliessen und insbesondere die Werterhaltung der Schutzbauten sicherzustellen.</p><p>Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass geschützte Anlagen für die Sicherstellung eines tauglichen Sanitätsdienstes (Gops mit Pflegeräumen, Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten) in folgenschweren ausserordentlichen Lagen, insbesondere bei kriegerischen Ereignissen, unerlässlich sind. Im Falle eines Schutzraumbezuges wäre es nicht zu verantworten, dass die Pflege und Betreuung von Spitalpatienten und Heimbewohnern ungeschützt zu erfolgen hätten.</p><p>Im Zuge der Zivilschutzreform 95 wurde aus finanziellen Überlegungen die Sollvorgabe für geschützte Patientenplätze von 2 Prozent auf 1,5 Prozent der Zahl der ständigen Einwohner herabgesetzt. Gleichzeitig wurde den Kantonen insofern ein noch grösserer Handlungsspielraum eingeräumt, als sie bereits bestehende Schutzbauten des Sanitätsdienstes so in Planungräumen erfassen können, dass für die Erreichung der reduzierten Sollvorgabe nur noch wenige Neubauten erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der angepassten Planungen neun Kantone keine sanitätsdienstlichen Schutzbauten mehr zu erstellen haben und weitere drei Kantone, d. h. insgesamt zwölf, die Sollvorgabe an Gops bereits heute erfüllen.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat dafür, dass das geltende, im Rahmen des Anfang 1993 breit angelegten Vernehmlassungsverfahrens zur neuen Zivilschutzgesetzgebung wie auch bei der Erarbeitung des Konzeptes 96 für den koordinierten Sanitätsdienst zur Diskussion gestellte System der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zweckmässig ist. Die diversen Aspekte im Zusammenhang mit der Fragestellung werden im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs noch geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass geschützte (unterirdische) Anlagen keine glaubwürdige Antwort auf die heutigen und mittelfristig zu erwartenden Gefahren für die Gesundheit mehr sind?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die Vorschriften zum Bau und Unterhalt von Schutzplätzen in Spitälern und Heimen sowie von geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen (Gops) aufzuheben?</p><p>3. Falls der Bundesrat an seinen Vorschriften festhält, ist er bereit, sämtliche Kosten für diese Massnahmen zu übernehmen?</p>
  • Geschützte Operationsstellen (GOPS)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Anlehnung an die von den eidgenössischen Räten in den Jahren 1990, 1992 und 1993 bzw. 1994 gutgeheissene Neuausrichtung des Zivilschutzes - d. h. die Gleichstellung des Schutzes der Bevölkerung im Kriegsfall mit der Katastrophen- und Nothilfe in Friedenszeiten, verbunden mit organisatorischen, personellen und finanziellen Straffungen sowie einer Leistungssteigerung - hat der Bundesrat mittlerweile in Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse die Bedeutung einer flächendeckenden baulichen Infrastruktur zum Schutz der Bevölkerung, einschliesslich deren medizinische bzw. sanitätsdienstliche Versorgung, im Hinblick auf ausserordentliche Lagen begründet und bestätigt.</p><p>Auch wenn die Schutzbauten in erster Linie auf bewaffnete Konflikte - die nach wie vor nicht auszuschliessen sind - ausgerichtet sind, können diese neben der Nutzung im Alltag (als Keller, Lagerräume, Einstellhallen usw.) bei natur- und zivilisationsbedingten Schadenereignissen und in anderen Notlagen als sichere Zufluchtsorte, Notunterkünfte und Notpflegestätten eingesetzt werden, so z. B. im Falle erhöhter Radioaktivität oder nach Erdbeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsmässig und gesetzlich verankerte Pflicht zu einer gesamtschweizerisch ausgewogenen Schutzstruktur, die heute zu rund 90 Prozent vorhanden ist, nur aufgrund eines längerfristig angelegten Konzeptes realisiert bzw. aufrechterhalten und somit nicht auf kurzfristige Entwicklungen ausgerichtet werden kann.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Zivilschutzreform 95 wurden die im baulichen Zivilschutz noch vorzunehmenden Investitionen gegenüber den früheren Vorstellungen durch Verzichte und Anpassungen um mehr als eine Milliarde Franken reduziert. Diese Einsparungen kommen etwa zur Hälfte dem Bund bzw. den Kantonen und den Gemeinden zugute. Darüber hinaus wurden mit den auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Lockerungen bei der Schutzraumbaupflicht zugunsten der Bauherrschaften jährlich gegen 40 Millionen franken eingespart. Als zusätzliche Steuerungsmassnahme hat das Parlament den Jahreszusicherungskredit für Schutzbauten sukzessive drastisch gekürzt und für 1997 auf 23,6 Millionen Franken festgelegt. Dies entspricht weniger als einem Viertel der Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre jährlich bewilligten Kredite. Im gleichen Ausmass hat auch der jährliche Zahlungskredit abgenommen, der 1997 nur noch 36 Millionen Franken beträgt, wovon ein Viertel bis ein Drittel für die sanitätsdienstlichen Anlagen verwendet wird, dies mit weiterhin stark sinkender Tendenz.</p><p>In den kommenden Jahren wird es darum gehen, Lücken im baulichen Zivilschutz gezielt zu schliessen und insbesondere die Werterhaltung der Schutzbauten sicherzustellen.</p><p>Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass geschützte Anlagen für die Sicherstellung eines tauglichen Sanitätsdienstes (Gops mit Pflegeräumen, Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten) in folgenschweren ausserordentlichen Lagen, insbesondere bei kriegerischen Ereignissen, unerlässlich sind. Im Falle eines Schutzraumbezuges wäre es nicht zu verantworten, dass die Pflege und Betreuung von Spitalpatienten und Heimbewohnern ungeschützt zu erfolgen hätten.</p><p>Im Zuge der Zivilschutzreform 95 wurde aus finanziellen Überlegungen die Sollvorgabe für geschützte Patientenplätze von 2 Prozent auf 1,5 Prozent der Zahl der ständigen Einwohner herabgesetzt. Gleichzeitig wurde den Kantonen insofern ein noch grösserer Handlungsspielraum eingeräumt, als sie bereits bestehende Schutzbauten des Sanitätsdienstes so in Planungräumen erfassen können, dass für die Erreichung der reduzierten Sollvorgabe nur noch wenige Neubauten erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der angepassten Planungen neun Kantone keine sanitätsdienstlichen Schutzbauten mehr zu erstellen haben und weitere drei Kantone, d. h. insgesamt zwölf, die Sollvorgabe an Gops bereits heute erfüllen.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat dafür, dass das geltende, im Rahmen des Anfang 1993 breit angelegten Vernehmlassungsverfahrens zur neuen Zivilschutzgesetzgebung wie auch bei der Erarbeitung des Konzeptes 96 für den koordinierten Sanitätsdienst zur Diskussion gestellte System der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zweckmässig ist. Die diversen Aspekte im Zusammenhang mit der Fragestellung werden im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs noch geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass geschützte (unterirdische) Anlagen keine glaubwürdige Antwort auf die heutigen und mittelfristig zu erwartenden Gefahren für die Gesundheit mehr sind?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die Vorschriften zum Bau und Unterhalt von Schutzplätzen in Spitälern und Heimen sowie von geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen (Gops) aufzuheben?</p><p>3. Falls der Bundesrat an seinen Vorschriften festhält, ist er bereit, sämtliche Kosten für diese Massnahmen zu übernehmen?</p>
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