Miltärjustiz. Kosten und Effizienz

ShortId
97.1106
Id
19971106
Updated
24.06.2025 21:23
Language
de
Title
Miltärjustiz. Kosten und Effizienz
AdditionalIndexing
Militärgerichtsbarkeit;Zivildienst;Kosten-Wirksamkeits-Analyse
1
  • L04K05050109, Militärgerichtsbarkeit
  • L06K070302020502, Kosten-Wirksamkeits-Analyse
  • L04K04020301, Zivildienst
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Jahre 1995 haben die Organe der Militärjustiz 1786 Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen durchgeführt. Die Divisionsgerichte fällten 736, die Militärappellationsgerichte 59 und das Militärkassationsgericht 20 Urteile. 471 Verfahren wurden eingestellt. 177 Urteile (24 Prozent aller Urteile) betrafen Militärdienstverweigerung aus ethischen Gründen.</p><p>2. Im Jahre 1996 wurden 1357 Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen durchgeführt. Die Divisionsgerichte fällten 447, die Militärappellationsgerichte 30 und das Militärkassationsgericht 17 Urteile. 395 Verfahren wurden eingestellt. 48 Urteile (10,7 Prozent aller Urteile) betrafen Militärdienstverweigerung aus ethischen Gründen.</p><p>Die Aufgliederung dieser Zahlen für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes ist nicht möglich, weil die Militärgerichte schon nach Ablauf der Referendumsfrist im Frühling 1996 alle Verfahren sistierten, bei denen die Betroffenen Zulassungsgesuche zum Zivildienst stellten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden diese Gesuche vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Biga) behandelt, wobei die Erledigung grösstenteils ins Jahr 1997 fiel.</p><p>3. Disziplinarverfahren werden - gegebenenfalls nach einer vorläufigen Beweisaufnahme durch den militärischen Untersuchungsrichter - nicht von der Militärjustiz, sondern von den Truppenkommandanten und den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Dienststellen durchgeführt. Über ihre Zahl wird keine Statistik geführt. Die Ausschüsse der Militärappellationsgerichte hatten im Jahre 1995 insgesamt 44 Disziplinargerichtsbeschwerden zu behandeln; im Jahre 1996 betrug deren Zahl 49.</p><p>4. Die nachstehend aufgeführten Zahlen über die Kosten der Militärjustiz sind nur bedingt aussagekräftig, weil der Vergleichsraum sehr kurz ist - ein einzelner komplexer Fall kann die Kostenstatistik wesentlich beeinflussen - und weil gewisse Dienstleistungen für das Oberauditorat (z. B. die Unterstützung im Personaldienst durch das Generalsekretariat des EMD) in der Bundesrechnung nicht separat ausgewiesen sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können.</p><p>Umgekehrt sind auch Aufwendungen der Militärjustiz zugunsten Dritter (z. B. Abklärungen zuhanden der Tribunale der Uno, Mitarbeit von militärischen Untersuchungsrichtern bei Disziplinarstraffällen, Tätigkeit der Militärappellationsgerichtsausschüsse als Disziplinargerichtsbeschwerdeinstanz) nicht besonders ausgewiesen.</p><p>Mit diesen Einschränkungen können über die Kosten der Militärjustiz folgende Angaben gemacht werden:</p><p>- Sold, Unterkunft und Verpflegung von Angehörigen der Militärjustiz und Richtern: 1995: 287 200 Franken; 1996: 216 300 Franken.</p><p>- Reisekosten: 1995: 88 500 Franken; 1996: 71 400 Franken.</p><p>- Übrige Gerichtskosten: 1995: 17 800 Franken; 1996: 46 900 Franken.</p><p>- Entschädigungen an Verteidiger, Zeugen: 1995: 415 900 Franken; 1996: 274 700 Franken.</p><p>- Entschädigungen an Experten: 1995: 447 900 Franken; 1996: 635 500 Franken.</p><p>- Kosten für Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Polizeikosten: 1995: 49 200 Franken; 1996: 54 100 Franken.</p><p>- Kosten für Administration, Übersetzer usw.: 1995: 63 400 Franken; 1996: 112 000 Franken.</p><p>Von diesen Kosten sind die Rückerstattungen von Gerichtsgebühren, Kosten und Auslagen abzuziehen; im Jahre 1995 beliefen sich diese auf 567 880 Franken, im Jahre 1996 auf 350 377 Franken.</p><p>Es muss festgehalten werden, dass die aufgeführten Kosten für Zeugen, Experten, Untersuchungshaft, Übersetzer (in Verfahren gegen mutmassliche Kriegsverbrecher) usw. nicht als spezifische Kosten der Militärjustiz betrachtet werden können; sie würden auch anfallen, wenn zivile Gerichte zuständig wären.</p><p>5. Die Offiziere der Militärjustiz leisteten im Jahre 1995 insgesamt 8270 Diensttage, im Jahre 1996 deren 7503. Die Diensttage der Unteroffiziere und Soldaten werden statistisch nicht erfasst; eine auf Daten des Personalinformationssystems der Armee (Pisa) gestützte Schätzung ergibt für 1995 rund 1150, für 1996 etwa 980 Diensttage.</p><p>6. Rund 20 Prozent der Justizoffiziere arbeiten beruflich bei Justizbehörden.</p><p>7. Ein Kostenvergleich zwischen der Militärjustiz und der zivilen Justiz wurde bisher nicht angestellt. Fest steht, dass die Angehörigen der Militärjustiz zum Gradsold arbeiten, der bekanntlich bescheiden ist und mit einer Entlöhnung nicht verglichen werden kann. Die Erwerbsausfallentschädigung der Angehörigen der Militärjustiz darf in einen Vergleich nicht einbezogen werden, weil diese obligatorischen Militärdienst zu leisten haben; wären sie nicht Angehörige der Militärjustiz, müssten sie ihre Dienstpflicht bei einer anderen Truppengattung oder in einem anderen Dienstzweig erfüllen.</p><p>Ein Kostenvergleich mit der zivilen Justiz würde im weiteren einen Vergleich der Aufgaben bedingen; es müsste ein ziviles Strafjustizsystem mit vergleichbaren Strukturen und Aufgaben herangezogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Militärjustiz mit sehr komplexen Fällen wie der Verletzung militärischer Geheimnisse, Kriegsverbrechen (die beispielsweise mehrere Aufwandposten der Militärjustiz im Jahre 1996 wesentlich belasteten) oder mit Zwischenfällen im Flugdienst zu befassen hat und deshalb ein Vergleich mit der zivilen Justiz sehr schwierig ist.</p><p>8. Die Personalkosten des Oberauditorats und der Kanzleien der Militärgerichte beliefen sich in den Jahren 1995 und 1996 auf je 1,4 Millionen Franken; diejenigen für die Angehörigen der Militärjustiz und die Richter sind in Ziffer 4 aufgeführt. Eine Umlegung dieser Kosten auf die Zahl der erledigten Fälle muss der Bundesrat ablehnen; aus den dargelegten Gründen könnte nur eine detaillierte und über längere Zeit angelegte Analyse zu aussagefähigen Resultaten führen.</p><p>9. Die Fünfer-Besetzung der Militärgerichte und die obligatorische amtliche Verteidigung liegen im Interesse der Angehörigen der Armee. Das Obligatorium der Militärdienstpflicht rechtfertigt es, den Armeeangehörigen ausgebaute Verteidigungsrechte einzuräumen und Gerichte mit möglichst breitem Fachwissen einzusetzen. Bei Strafverfahren kann im übrigen nicht von "Zugang zur Justiz" gesprochen werden; strafbare Handlungen sind von Amtes wegen zu verfolgen.</p><p>Auch die Militärjustiz kennt vereinfachte Verfahren: Bei nicht bestrittenem Sachverhalt können per Strafmandatsverfahren Strafen bis zu einem Monat Gefängnis ausgesprochen werden; dieses Verfahren ersetzt bei der Militärjustiz in gewissem Sinn die Funktion des Einzelrichters.</p><p>10. Der Bundesrat hat nie in Frage gestellt, dass das erforderliche Fachwissen auch von zivilen Richtern durch Beizug von Experten erhoben werden könnte (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Militärstrafgesetzes und die Totalrevision der Militärstrafgerichtsordnung, BBl 77.029, S. 15/16). Er ist jedoch nach wie vor der Auffassung, das Fachwissen der Richter sei dem Beizug von Experten vorzuziehen. Mit Sicherheit würden aber die Verfahren durch den Beizug von Experten wesentlich verteuert.</p><p>11. Die Militärgerichte sind Fachgerichte, deren Existenz im Interesse der Armeeangehörigen liegt. Die Einführung des Zivildienstgesetzes ändert daran nichts - im Gegenteil: Damit hat sich die Militärjustiz noch deutlicher auf ihre Funktion als Fachgericht konzentriert.</p><p>Dem Rückgang der Mannschaftsbestände der Armee wird durch den sukzessiven Abbau der Effektivbestände der Militärjustiz Rechnung getragen; eine Anpassung der Sollbestandestabellen des Dienstzweigs Militärjustiz wird gegenwärtig geplant.</p><p>12. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, im Rahmen von Spar- und Rationalisierungsbemühungen die Militärjustiz abzuschaffen. Einmal ergäben sich daraus bloss Verschiebungen zu Lasten der (ohnehin überlasteten) kantonalen Justizorgane. Zum anderen hält der Bundesrat den Aufwand für die Militärjustiz angesichts der Vorteile für die Armeeangehörigen (gesamtschweizerische einheitliche und rasche Verfahren, Sprachgarantie, obligatorische Verteidigung, Fachkenntnisse der Richter, insbesondere aber auch Einsatzbereitschaft im Mobilmachungsfall) für vertretbar und gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Verfahren wegen Verstössen gegen das MStGB wurden 1995 durchgeführt? Wie viele davon wurden mit einem Urteil erledigt? Wie hoch war der Anteil an Militärdienstverweigerungen aus ethischen Gründen? Wie viele Untersuchungen endeten mit einer Einstellung?</p><p>2. Gleiche Frage für 1996 aufgeteilt auf die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes.</p><p>3. Wie viele Disziplinarverfahren gab es in beiden Jahren?</p><p>4. Wie hoch waren die Kosten der Militärjustiz in den Jahren 1995 und 1996, aufgeteilt nach Entschädigungen für Angehörige der Militärjustiz, Richter, Untersuchungsrichter, Verteidigerhonorare, Expertisen, Berichte und weitere Kosten?</p><p>5. Wie viele Diensttage leisteten die Angehörigen der Militärjustiz je in den Jahren 1995 und 1996?</p><p>6. Wie hoch ist der Anteil der Justizoffiziere, die im Zivilleben Mitglieder von Justizbehörden sind?</p><p>7. Im Zusammenhang mit der Frage der Abschaffung wird stets behauptet, die Militärjustiz sei kostengünstig, und die Übertragung ihrer Aufgaben auf die zivile Justiz brächte wesentliche Mehrkosten. Worauf stützt sich diese Behauptung? Wurde ein Kostenvergleich mit zivilen Gerichten angestellt? Wurden dabei auch die externen Kosten der Militärjustiz (insbesondere der Lohnfortzahlung an Justizoffiziere während ihrer Dienstabwesenheit) in Rechnung gestellt?</p><p>8. Wie hoch waren die Personalkosten (s. Frage 4) pro Fall in den Jahren 1995 und 1996?</p><p>9. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Fünfer-Besetzung bei den Militärgerichten und der unbedingte Anspruch der Angeklagten auf unentgeltliche amtliche Verteidigung etwas luxuriös anmutet, wenn bei den zivilen Gerichten aus Kostengründen zunehmend Einzelrichterkompetenzen eingeführt und der Zugang zur Justiz verteuert wird?</p><p>10. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das notwendige militärische Fachwissen von den zivilen Gerichten auch mittels Beizug von Fachrichtern und Gutachtern erhoben werden könnte?</p><p>11. Was sind die Gründe, die den Bundesrat nach der Inkraftsetzung des Zivildienstgesetzes und dem eklatanten Rückgang militärgerichtlicher Verfahren sowie der Reduktion der Mannschaftsbestände an der Militärjustiz festhalten lassen?</p><p>12. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der allgemeinen Spar- und Rationalisierungsbemühungen die Militärjustiz abzuschaffen und ihre Aufgaben auf die zivile Justiz zu übertragen? Wenn ja, wann?</p>
  • Miltärjustiz. Kosten und Effizienz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Jahre 1995 haben die Organe der Militärjustiz 1786 Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen durchgeführt. Die Divisionsgerichte fällten 736, die Militärappellationsgerichte 59 und das Militärkassationsgericht 20 Urteile. 471 Verfahren wurden eingestellt. 177 Urteile (24 Prozent aller Urteile) betrafen Militärdienstverweigerung aus ethischen Gründen.</p><p>2. Im Jahre 1996 wurden 1357 Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen durchgeführt. Die Divisionsgerichte fällten 447, die Militärappellationsgerichte 30 und das Militärkassationsgericht 17 Urteile. 395 Verfahren wurden eingestellt. 48 Urteile (10,7 Prozent aller Urteile) betrafen Militärdienstverweigerung aus ethischen Gründen.</p><p>Die Aufgliederung dieser Zahlen für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes ist nicht möglich, weil die Militärgerichte schon nach Ablauf der Referendumsfrist im Frühling 1996 alle Verfahren sistierten, bei denen die Betroffenen Zulassungsgesuche zum Zivildienst stellten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden diese Gesuche vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Biga) behandelt, wobei die Erledigung grösstenteils ins Jahr 1997 fiel.</p><p>3. Disziplinarverfahren werden - gegebenenfalls nach einer vorläufigen Beweisaufnahme durch den militärischen Untersuchungsrichter - nicht von der Militärjustiz, sondern von den Truppenkommandanten und den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Dienststellen durchgeführt. Über ihre Zahl wird keine Statistik geführt. Die Ausschüsse der Militärappellationsgerichte hatten im Jahre 1995 insgesamt 44 Disziplinargerichtsbeschwerden zu behandeln; im Jahre 1996 betrug deren Zahl 49.</p><p>4. Die nachstehend aufgeführten Zahlen über die Kosten der Militärjustiz sind nur bedingt aussagekräftig, weil der Vergleichsraum sehr kurz ist - ein einzelner komplexer Fall kann die Kostenstatistik wesentlich beeinflussen - und weil gewisse Dienstleistungen für das Oberauditorat (z. B. die Unterstützung im Personaldienst durch das Generalsekretariat des EMD) in der Bundesrechnung nicht separat ausgewiesen sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können.</p><p>Umgekehrt sind auch Aufwendungen der Militärjustiz zugunsten Dritter (z. B. Abklärungen zuhanden der Tribunale der Uno, Mitarbeit von militärischen Untersuchungsrichtern bei Disziplinarstraffällen, Tätigkeit der Militärappellationsgerichtsausschüsse als Disziplinargerichtsbeschwerdeinstanz) nicht besonders ausgewiesen.</p><p>Mit diesen Einschränkungen können über die Kosten der Militärjustiz folgende Angaben gemacht werden:</p><p>- Sold, Unterkunft und Verpflegung von Angehörigen der Militärjustiz und Richtern: 1995: 287 200 Franken; 1996: 216 300 Franken.</p><p>- Reisekosten: 1995: 88 500 Franken; 1996: 71 400 Franken.</p><p>- Übrige Gerichtskosten: 1995: 17 800 Franken; 1996: 46 900 Franken.</p><p>- Entschädigungen an Verteidiger, Zeugen: 1995: 415 900 Franken; 1996: 274 700 Franken.</p><p>- Entschädigungen an Experten: 1995: 447 900 Franken; 1996: 635 500 Franken.</p><p>- Kosten für Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Polizeikosten: 1995: 49 200 Franken; 1996: 54 100 Franken.</p><p>- Kosten für Administration, Übersetzer usw.: 1995: 63 400 Franken; 1996: 112 000 Franken.</p><p>Von diesen Kosten sind die Rückerstattungen von Gerichtsgebühren, Kosten und Auslagen abzuziehen; im Jahre 1995 beliefen sich diese auf 567 880 Franken, im Jahre 1996 auf 350 377 Franken.</p><p>Es muss festgehalten werden, dass die aufgeführten Kosten für Zeugen, Experten, Untersuchungshaft, Übersetzer (in Verfahren gegen mutmassliche Kriegsverbrecher) usw. nicht als spezifische Kosten der Militärjustiz betrachtet werden können; sie würden auch anfallen, wenn zivile Gerichte zuständig wären.</p><p>5. Die Offiziere der Militärjustiz leisteten im Jahre 1995 insgesamt 8270 Diensttage, im Jahre 1996 deren 7503. Die Diensttage der Unteroffiziere und Soldaten werden statistisch nicht erfasst; eine auf Daten des Personalinformationssystems der Armee (Pisa) gestützte Schätzung ergibt für 1995 rund 1150, für 1996 etwa 980 Diensttage.</p><p>6. Rund 20 Prozent der Justizoffiziere arbeiten beruflich bei Justizbehörden.</p><p>7. Ein Kostenvergleich zwischen der Militärjustiz und der zivilen Justiz wurde bisher nicht angestellt. Fest steht, dass die Angehörigen der Militärjustiz zum Gradsold arbeiten, der bekanntlich bescheiden ist und mit einer Entlöhnung nicht verglichen werden kann. Die Erwerbsausfallentschädigung der Angehörigen der Militärjustiz darf in einen Vergleich nicht einbezogen werden, weil diese obligatorischen Militärdienst zu leisten haben; wären sie nicht Angehörige der Militärjustiz, müssten sie ihre Dienstpflicht bei einer anderen Truppengattung oder in einem anderen Dienstzweig erfüllen.</p><p>Ein Kostenvergleich mit der zivilen Justiz würde im weiteren einen Vergleich der Aufgaben bedingen; es müsste ein ziviles Strafjustizsystem mit vergleichbaren Strukturen und Aufgaben herangezogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Militärjustiz mit sehr komplexen Fällen wie der Verletzung militärischer Geheimnisse, Kriegsverbrechen (die beispielsweise mehrere Aufwandposten der Militärjustiz im Jahre 1996 wesentlich belasteten) oder mit Zwischenfällen im Flugdienst zu befassen hat und deshalb ein Vergleich mit der zivilen Justiz sehr schwierig ist.</p><p>8. Die Personalkosten des Oberauditorats und der Kanzleien der Militärgerichte beliefen sich in den Jahren 1995 und 1996 auf je 1,4 Millionen Franken; diejenigen für die Angehörigen der Militärjustiz und die Richter sind in Ziffer 4 aufgeführt. Eine Umlegung dieser Kosten auf die Zahl der erledigten Fälle muss der Bundesrat ablehnen; aus den dargelegten Gründen könnte nur eine detaillierte und über längere Zeit angelegte Analyse zu aussagefähigen Resultaten führen.</p><p>9. Die Fünfer-Besetzung der Militärgerichte und die obligatorische amtliche Verteidigung liegen im Interesse der Angehörigen der Armee. Das Obligatorium der Militärdienstpflicht rechtfertigt es, den Armeeangehörigen ausgebaute Verteidigungsrechte einzuräumen und Gerichte mit möglichst breitem Fachwissen einzusetzen. Bei Strafverfahren kann im übrigen nicht von "Zugang zur Justiz" gesprochen werden; strafbare Handlungen sind von Amtes wegen zu verfolgen.</p><p>Auch die Militärjustiz kennt vereinfachte Verfahren: Bei nicht bestrittenem Sachverhalt können per Strafmandatsverfahren Strafen bis zu einem Monat Gefängnis ausgesprochen werden; dieses Verfahren ersetzt bei der Militärjustiz in gewissem Sinn die Funktion des Einzelrichters.</p><p>10. Der Bundesrat hat nie in Frage gestellt, dass das erforderliche Fachwissen auch von zivilen Richtern durch Beizug von Experten erhoben werden könnte (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Militärstrafgesetzes und die Totalrevision der Militärstrafgerichtsordnung, BBl 77.029, S. 15/16). Er ist jedoch nach wie vor der Auffassung, das Fachwissen der Richter sei dem Beizug von Experten vorzuziehen. Mit Sicherheit würden aber die Verfahren durch den Beizug von Experten wesentlich verteuert.</p><p>11. Die Militärgerichte sind Fachgerichte, deren Existenz im Interesse der Armeeangehörigen liegt. Die Einführung des Zivildienstgesetzes ändert daran nichts - im Gegenteil: Damit hat sich die Militärjustiz noch deutlicher auf ihre Funktion als Fachgericht konzentriert.</p><p>Dem Rückgang der Mannschaftsbestände der Armee wird durch den sukzessiven Abbau der Effektivbestände der Militärjustiz Rechnung getragen; eine Anpassung der Sollbestandestabellen des Dienstzweigs Militärjustiz wird gegenwärtig geplant.</p><p>12. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, im Rahmen von Spar- und Rationalisierungsbemühungen die Militärjustiz abzuschaffen. Einmal ergäben sich daraus bloss Verschiebungen zu Lasten der (ohnehin überlasteten) kantonalen Justizorgane. Zum anderen hält der Bundesrat den Aufwand für die Militärjustiz angesichts der Vorteile für die Armeeangehörigen (gesamtschweizerische einheitliche und rasche Verfahren, Sprachgarantie, obligatorische Verteidigung, Fachkenntnisse der Richter, insbesondere aber auch Einsatzbereitschaft im Mobilmachungsfall) für vertretbar und gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Verfahren wegen Verstössen gegen das MStGB wurden 1995 durchgeführt? Wie viele davon wurden mit einem Urteil erledigt? Wie hoch war der Anteil an Militärdienstverweigerungen aus ethischen Gründen? Wie viele Untersuchungen endeten mit einer Einstellung?</p><p>2. Gleiche Frage für 1996 aufgeteilt auf die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes.</p><p>3. Wie viele Disziplinarverfahren gab es in beiden Jahren?</p><p>4. Wie hoch waren die Kosten der Militärjustiz in den Jahren 1995 und 1996, aufgeteilt nach Entschädigungen für Angehörige der Militärjustiz, Richter, Untersuchungsrichter, Verteidigerhonorare, Expertisen, Berichte und weitere Kosten?</p><p>5. Wie viele Diensttage leisteten die Angehörigen der Militärjustiz je in den Jahren 1995 und 1996?</p><p>6. Wie hoch ist der Anteil der Justizoffiziere, die im Zivilleben Mitglieder von Justizbehörden sind?</p><p>7. Im Zusammenhang mit der Frage der Abschaffung wird stets behauptet, die Militärjustiz sei kostengünstig, und die Übertragung ihrer Aufgaben auf die zivile Justiz brächte wesentliche Mehrkosten. Worauf stützt sich diese Behauptung? Wurde ein Kostenvergleich mit zivilen Gerichten angestellt? Wurden dabei auch die externen Kosten der Militärjustiz (insbesondere der Lohnfortzahlung an Justizoffiziere während ihrer Dienstabwesenheit) in Rechnung gestellt?</p><p>8. Wie hoch waren die Personalkosten (s. Frage 4) pro Fall in den Jahren 1995 und 1996?</p><p>9. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Fünfer-Besetzung bei den Militärgerichten und der unbedingte Anspruch der Angeklagten auf unentgeltliche amtliche Verteidigung etwas luxuriös anmutet, wenn bei den zivilen Gerichten aus Kostengründen zunehmend Einzelrichterkompetenzen eingeführt und der Zugang zur Justiz verteuert wird?</p><p>10. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das notwendige militärische Fachwissen von den zivilen Gerichten auch mittels Beizug von Fachrichtern und Gutachtern erhoben werden könnte?</p><p>11. Was sind die Gründe, die den Bundesrat nach der Inkraftsetzung des Zivildienstgesetzes und dem eklatanten Rückgang militärgerichtlicher Verfahren sowie der Reduktion der Mannschaftsbestände an der Militärjustiz festhalten lassen?</p><p>12. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der allgemeinen Spar- und Rationalisierungsbemühungen die Militärjustiz abzuschaffen und ihre Aufgaben auf die zivile Justiz zu übertragen? Wenn ja, wann?</p>
    • Miltärjustiz. Kosten und Effizienz

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